Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 38 (NJ DDR 1987, S. 38); 38 Neue Justiz 1/87 ferenzierte Zusammensetzung wirkt sich bei der Anwendung der vermittelten Kenntnisse in der Praxis positiv aus. Die unterschiedliche Verantwortung sowie die differenzierten Rechte und Pflichten werden von den Leitern und den Gewerkschaftsfunktionären zunehmend besser erkannt und spürbar umgesetzt. Auf diese Weise wurden ca. 900 staatliche Leiter und Gewerkschaftsfunktionäre auf dem Gebiet des sozialistischen Arbeitsrechts qualifiziert. Für die Gewerkschaftsfunktionäre stellen diese Lehrgänge auf dem Gebiet des sozialistischen Arbeitsrechts neben den Gewerkschaftslehrgängen, den Schulungen an den gewerkschaftlichen Kreisbildungsstätten und an der Bezirksgewerkschaftsschule eine weitere Möglichkeit der Weiterbildung zum sozialistischen Recht dar. Von der 8. Rechtskonferenz des Bezirksvorstandes des FDGB Dresden am 10. September 1986 erging die Aufforderung an alle Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, das sozialistische Arbeitsrecht noch wirkungsvoller einzusetzen. Es wurde gleichzeitig die Erwartung ausgesprochen, weitere Aktivitäten zu entwickeln, um eine noch größere Rechtssicherheit bei der Anwendung der Rechtsnormen zu erreichen und zur umfassenderen Verwirklichung der sozialistischen Demokratie beizutragen. Dadurch können die in der Nutzung des sozialistischen Arbeitsrechts noch bestehenden Reserven für die allseitige Erfüllung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED erschlossen werden. Diesem Anliegen werden die hier geschilderten Lehrgänge und weitere Fortbildungsveranstaltungen in vollem Maße gerecht. EDELGARD WEHLAVCH, Vorsitzende der Rechtskommission des Bezirksvorstandes des FDGB Dresden Ordnungsstrafbestimmungen als Sanktion und als Mittel zur Durchsetzung von Auflagen Das Verwaltungsrecht der DDR unterscheidet bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Rechts zwischen Maßnahmen ' 1. zur Herstellung bzw. Wiederherstellung rechtlich geforderter Zustände oder Verhaltensweisen, 2. zur Durchsetzung von Einzelentscheidungen und 3. strafenden Charakters, für die die Schuld des betreffenden Bürgers Voraussetzung ist.1 Diese Einteilung hat sich in der Staatspraxis als handhabbar und zweckmäßig erwiesen. Zu den unter 1. und 2. genannten Maßnahmen, die in der Regel ohne Rücksicht auf das Verschulden der Verantwortlichen anzuwenden sind, gehören die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld.1 2 Sie dienen dazu, den Bürger oder Betrieb, an den eine staatliche Forderung oder Auflage ergangen ist, mit Nachdruck zu veranlassen, diese Einzelentscheidung termingerecht einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Maßnahmen strafenden Charakters (Ordnungsstrafmaßnahmen) werden hingegen angewendet, wenn ein Bürger seinen ordnungsrechtlichen Pflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist. Zur vollständigen Abfassung schriftlicher Forderungen bzw. von Auflagen staatlicher Organe oder deren Mitarbeiter gehört neben der Feststellung des rechtswidrigen Zustands das an den Bürger oder Betrieb gestellte Verlangen, die Rechtsmittelbelehrung und die Ankündigung staatlicher Maßnahmen, wenn der Forderung bzw. Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht termingemäß nachgekommen wird. So kann z. B. eine vom Rat der Stadt erteilte Auflage nach § 22 Abs. 2 StraßenVO (wiederholte Verstöße oder grob pflichtwidriges Verhalten) mit der Androhung verbunden werden: „Wenn Sie die erteilte Auflage nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, werden die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten durch geführt (Ersatzvornahme).“ Eine Auflage des Rates des Kreises nach § 33 Abs. 2 Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) kann z. B. bei Verletzung der Pflichten des Anliegers zur Instandhaltung der Gewässer folgende Formulierung enthalten: „Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Auflage wird gegen Sie gemäß § 44 Abs. 1 Buchst, b Wassergesetz ein Zwangsgeld in Höhe von 3 000 M angedroht.“ (Diese Bestimmung des Wassergesetzes enthält auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die für die Anwendung des Zwangsgeldes verbindlich sind.) Das Zwangsgeld ist zunächst (meist mit der schriftlichen Auflage) anzudrohen, indem die Handlung, die mit dem Zwangsgeld erzwungen werden soll, die Frist, in der sie durchgeführt werden muß, und die Höhe des Zwangsgeldes bezeichnet werden (nach § 44 Abs. 1 Wassergesetz ist gegenüber Bürgern ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 5 000 M und gegenüber Betrieben bis zu 50 000 M möglich). Wird die Auflage nicht, nicht termingerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist das Zwangsgeld festzulegen. Diese Mittel zur Herstellung bzw. Wiederherstellung rechtlich geforderter Zustände oder Verhaltensweisen sowie zur Durchsetzung von Einzelentscheidungen sind jedoch nicht in allen Rechtsvorschriften vorgesehen, nach denen staatliche Organe oder Staatsfunktionäre Einzelentscheidungen in Gestalt von Forderungen oder Auflagen treffen können. Deshalb werden in solchen Fällen entsprechende Ordnungsstrafbestimmungen ln die Forderung oder Auflage aufgenommen, um ihr den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.3 Damit erhält die Ordnungsstrafmaßnahme einen „Doppelcharakter“. Ursprünglich als Maßnahme strafenden Charakters, also als Reaktion auf schuldhafte Verletzungen von ordnungsrechtlichen Pflichten vorgesehen, wird sie hier auch im Sinne einer Maßnahme zur Herstellung bzw. Wiederherstellung rechtlich geforderter Zustände oder Verhaltensweisen sowie zur Durchsetzung von Einzelentscheidungen eingesetzt. Sind in der jeweiligen Rechtsvorschrift keine anderen Maßnahmen zur Durchsetzung vorgesehen (z. B. Ersatzvornahme oder Zwangsgeld) oder erweist sich ihre Anwendung im konkreten Fall nicht als zweckmäßig, dann kann wenn eine Ordnungsstrafbestimmung für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Forderung oder Auflage vorgesehen ist diese unbeschadet der bereits bestehenden gesetzlichen Androhung wie eine Maßnahme zur Durchsetzung von rechtlich geforderten Zuständen oder Verhaltensweisen oder von Individualakten angewendet werden. So kann beispielsweise eine Auflage nach § 9 Abs. 3 Brandschutzgesetz des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Rates des Stadtkreises, der Stadt oder der Gemeinde folgenden Hinweis enthalten: „ Im Falle der Nichtbefolgung der Auflage kann gegen Sie eine Ordnungsstrafe in Höhe bis zu 1 000 M nach § 20 Abs. 1 Buchst, b und Abs. 4 Brandschutzgesetz ausgesprochen werden. “ Diese inzwischen in den Staatsorganen übliche Praxis ist m. E. zu begrüßen, weil sie ein rechtliches Mittel, das eigentlich als Reaktion auf eine bereits begangene, schuldhafte Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten verwendet wird, vor diese Rechtsverletzung setzt. Damit werden zwei für die wirksame staatliche Tätigkeit wesentliche Wirkungen erreicht: 1. wird der Forderung oder Auflage (oft in Ermangelung eines anderen rechtlichen Mittels) eine größere Nachhaltigkeit verliehen und damit deren Befolgung gesichert, 2. wird damit auch weiteren Rechtsverletzungen (z. B. der Nichtbefolgung einer Auflage oder Forderung) vorgebeugt. Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin 1 Vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Berlin 1979, S. 266. 2 Rechtsvorschriften, ln denen Ersatzvornahme vorgesehen Ist: § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 232) 1. d. F. des Gesetzes vom 24. Juni 1971 (GBl. I Nr. 3 S. 49); § 8 Abs. 2 Ziff. 1 der VO über die Staatliche Hygieneinspektion vom 11. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 2 S. 17). Rechtsvorschriften, in denen Zwangsgeld vorgesehen ist: § 13 der VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 433) ; § 29 der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 313). 3 Ordnungsstrafbestimmungen, die Ordnungsstrafmaßnahmen für den Fall der schuldhaften Nichtbefolgung von Forderungen oder Auflagen vorsehen: § 23 Abs. 1 der 1. DVO zum LKG NaturschutzVO vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 331); § 14 Abs. 1 der 4. DVO zum LKG Schutz vor Lärm vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343) : § 21 Abs. 1 der 5. DVO zum LKG Reinhaltung der Luft vom 17. Januar 1973 (GBl. I Nr. 18 S. 157); § 15 Abs. 1 Buchst, b der 6. DVO zum LKG - schadlose Beseitigung nicht nutzbarer Abprodukte vom 1. September 1983 (GBl. I Nr. 27 S. 257) ; § 21 Abs. 1 Buchst, b der VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 (GBl. II Nr. 47 S. 541) i. d. F. der VO vom 21. August 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 642); § 9 Abs. 2 Ziff. 4 der VO über die' Staatliche Hygieneinspektion (a. a. O.); § 23 Abs. 2 Ziff. 1 der BodennutzungsVO vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105) ; § 9 Abs. 1 Buchst, d der BaumsChutzVO vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273) : i 9 Abs. 1 Buchst, c der VeranstaltungsVO VAVO vom 30. Juni 1980 (GBl. I Nr. 24 S. 235) ; § 16 Abs. 1 Buchst, b der SChußwaffenVO vom 8. August 1968 (GBl. II Nr. 90 S. 699) i. d. F. der Anlage zur VO zur Änderung von Ordnungsstrafbestimmungen vom 11. September 1975 (GBl. I Nr. 38 S. 654); § 9 Abs. 1 Buchst, h der AO über den Transport gefährlicher Güter vom 8. Juli 1980 (GBl. I Nr. 22 S. 217).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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