Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 260 (NJ DDR 1987, S. 260); 260 Neue Justiz 7/87 erheblichen Körperverletzungen in einem kurzen Zeitraum. Mehr Aufmerksamkeit ist bei Straftaten des Rowdytums der Feststellung des Grades der „Mißachtung“ für die Strafzumessung zu widmen. Dieser ergibt sich vor allem aus den Umständen der Tat und der Intensität des Täterwillens, dem Ausmaß der beabsichtigten bzw. eingetretenen Folgen, insbesondere den gesellschaftlichen Auswirkungen. Die „Mißachtung“ ist erheblich z. B. bei brutalem Vorgehen im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch oder gegen körperlich Unterlegene, ältere oder gebrechliche Personen; der Fortsetzung der Gewalttätigkeiten trotz Einschreitens Dritter mit dem Ziel der Beendigung; dem wiederholten Handeln des Täters in Kenntnis des Umstandes, daß durch sein Vorgehen Unruhe und Verängstigung hervorgerufen worden sind. Vorsätzliche Körperverletzungen einschlägig Vorbestrafter Werden vorsätzliche Körperverletzungen durch einen einschlägig Vorbestraften kurze Zeit nach der Verurteilung begangen, ist, wenn eine Maßnahme mit Freiheitsentzug erforderlich ist, grundsätzlich nicht auf Haftstrafe (§ 41 StGB) zu erkennen. Gegenüber mit Freiheitsstrafe einschlägig Vorbestraften ist in der Regel auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. der Zeitraum zwischen der letzten Straftat (bzw. dem Ende der Strafverbüßung) und der erneuten Tatbegehung; die objektive Schädlichkeit der erneuten Tat. Alkoholmißbrauch und Angriffe auf die Gesundheit Gegen Täter, die im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch wiederholt die Gesundheit der Bürger schädigen und durch ihr Verhalten das sozialistische Gemeinschaftsleben erheblich beeinträchtigen, ist in der Regel eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das gilt auch für Täter, die wissen, daß bei ihnen unter Einfluß von Alkohol gesteigerte Aggressionen ausgelöst werden. Verstärkt ist in solchen Fällen entsprechend den Orientierungen des Obersten Gerichts auf Zusatzgeldstrafen zu erkennen.14 Liegt häufiger Alkoholmißbrauch vor, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer fachärztlichen Heilbehandlung (§ 27 StGB) zu prüfen. Wirksame Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung Die Verurteilung auf Bewährung bei Körperverletzungen und Rowdytum ist tat- und täterbezogen wirksamer auszugestalten. Die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts der DDR hat dazu Orientierungen gegeben, wie Verpflichtungen zur Bewährung am Arbeitsplatz differenzierter vorzunehmen sind. Als nachhaltige Unterstützung der erzieherischen Wirkung dieser Strafart hat sich der Ausspruch einer Zusatzgeldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 StGB erwiesen. In richtiger Relation zur Hauptstrafe ist davon mehr Gebrauch zu machen. Die Anwendung dieser Maßnahmen ist im Urteil zu begründen. Es bedarf auch der tatbezogenen Bemessung der für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung anzudrohenden Freiheitsstrafe und der festzulegenden Dauer der Bewährungszeit. Bereits die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts hatte darauf orientiert, die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung durch die konsequente Festlegung der unverzüglichen Wiedergutmachung des durch die Tat angerichteten Schadens zu erhöhen. Dabei sind im Rahmen des § 33 Abs. 3 StGB kurze und eindeutige Fristen festzulegen. Damit wird den Forderungen nach ernsthafter Bewährung des Verurteilten entsprochen, und die Rechte des Geschädigten werden besser gewährleistet. Geldstrafe als Hauptstrafe Die Geldstrafen als Hauptstrafe sind, ausgehend von den in den Materialien der 5. und der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts entwickelten Grundsätzen, spürbar festzulegen. Insbesondere ist der Anteil der Geldstrafen über 1 000 M diffe- renziert zu erhöhen. Die Anwendung dieser Strafart ist insbesondere bei Ersttätern, die Straftaten mit leichten bis mittleren Folgen begehen, gerechtfertigt. Kriterien für die Bewertung der objektiven Tatschwere von vorsätzlichen Körperverletzungen Der Bericht an die 3. Plenartagung des Obersten Gerichts enthält als Anlage wichtige Kriterien für die Bewertung der objektiven Tatschwere von Körperverletzungen (Gesundheitsschädigung) im Rahmen des § 115 StGB einschließlich der in Tateinheit mit § 215 StGB begangenen Delikte. Diese Kriterien dienen der Festlegung gerechter Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und sind in Verbindung mit den anderen Strafzumessungskriterien der Bestimmung von Strafart bzw. Strafhöhe zugrunde zu legen. Es handelt sich bei diesen beispielhaft dargelegten Folgen ausschließlich um Anhaltspunkte für die Bewertung der objektiven Tatschwere von Handlungen, die Körperverletzungen gemäß § 115 StGB darstellen. Die Kriterien für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung gemäß § 116 StGB werden davon nicht berührt. Wurde durch die Körperverletzung eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung, eine nachhaltige Störung wichtiger körperlicher Funktionen bzw. eine erhebliche oder dauernde Entstellung verursacht, sind Tatbestandsmerkmale des § 116 StGB erfüllt. Erforderlichenfalls ist hierzu eine Information vom behandelnden Arzt beizuziehen. Die nachfolgend angeführten objektiven Bewertungsmerkmale sind für die Strafzumessung nur in Verbindung mit allen anderen Strafzumessungskriterien (§§ 61, 30, 39, 41, 44 StGB) anwendbar. Verletzungen leichten Grades sind z. B. Schürfwunden, kurzzeitige Bewegungseinschränkungen in Gelenken ohne Fraktur oder Bandzerreißung. Verletzungen mittleren Grades sind z. B. Frakturen eines Fingers, einer Rippe, des Joch-, Schlüssel- oder Nasenbeins ohne Verschiebungen und ohne Komplikationen, tiefe oder ausgedehnte Verletzungen der Haut bzw. der Hautunterflächen. Verletzungen erheblichen Grades sind z. B. Frakturen oder Gelenkverletzungen, die in der Schwere über die Verletzungen mittleren Grades hinausgehen, Weichteilverletzungen mit Beteiligung von größeren Nerven oder größeren Gefäßen. Dabei kann der Schweregrad einer Körperverletzung nicht entscheidend davon abhängig gemacht werden, ob eine zeitweilige ärztliche Krankschreibung erfolgte. Die Dauer einer ärztlichen Behandlung oder einer ggf. eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten ist auch allein kein ausreichendes Kriterium für die Schwere einer Verletzung. Zeiträume von mehr als zwei Wochen oder operative Versorgung deuten aber meist auf Folgen hin, die als Verletzungen mittlerer Schwere zu bewerten sind. Beim Vorliegen von Mehrfachverletzungen ist anhand der Gesamtauswirkung auf den Gesundheitszustand des Geschädigten über den Grad der Schwere der Verletzung zu entscheiden. Traten während des Krankheitsverlaufs Verschlechterungen bzw. Komplikationen im Gesundheitszustand des Geschädigten als kausale Folge der ursprünglichen Verletzung ein, ist dies bei der Bewertung der objektiven Schwere der Körperverletzung zu berücksichtigen. Sicherung der Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche Geschädigter Der sichere Schutz der Gesundheit der Bürger schließt die konsequente und zügige Durchsetzung von Ausgleichsansprü- 14 Vgl. Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht zur Anwendung der Geldstrafen durch die Gerichte, OG-Informationen 1979, Nr. 7, S. 3 ff.; 14. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 9. April 1986 zu einigen Fragen der Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und der Geldstrafen, OG-Informationen 1986, Nr. 2, S. 3 ff.; G. Kör-ner/R. Beckert, „Wirksame Rechtsprechung zu Verurteilungen auf Bewährung und Geldstrafen“, NJ 1986, Heft 6, S. 225 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 260 (NJ DDR 1987, S. 260) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 260 (NJ DDR 1987, S. 260)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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