Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 225 (NJ DDR 1987, S. 225); Neue Justiz 6/87 225 § 196 Abs. 1 AGB nur noch während der Zeit der Delegierung realisiert werden können. Im Prinzip wäre darauf zu orientieren, daß bei einer Delegierung möglichst kein Anspruch auf Resturlaub mehr besteht, da der Einsatzbetrieb ja vor allem am Einsatz des Werktätigen interessiert ist. Liegen rechtliche Voraussetzungen des Anspruchs des Werktätigen nach § 184 AGB vor und ist dieser nur während der Zeit der Delegierung zu realisieren, ist er gegenüber dem Einsatzbetrieb geltend zu machen. Auch insoweit entstehen Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Einsatzbetrieb als Rechtsfolge aus der rechtserheblichen Tatsache der Delegierung, und es -bedarf zu ihrem Entstehen keiner zusätzlichen Vereinbarung im Delegierungsvertrag. Zur Zulässigkeit zusätzlicher Vereinbarungen im Delegierungsvertrag Neben den zwingend zwischen dem Werktätigen und dem Einsatzbetrieb entstehenden Rechten und Pflichten ohne daß es hierzu einer Vereinbarung im Delegierungsvertrag bedarf folgt, daß im übrigen während der Delegierung alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen bleiben (§ 50 Abs. 3 AGB). Allerdings können die Partner auch vereinbaren, welcher von beiden Betrieben bestimmte Pflichten wahrzunehmen hat. In diesem Zusammenhang soll vor allem auf die Lohnzahlungspflicht eingegangen werden. Unbestritten ist, daß diese Pflicht den delegierenden Betrieb trifft (§ 50 Abs. 3 AGB; AO über die Entlohnung der Werktätigen und die Verrechnung der Lohnkosten bei Leistung sozialistischer Hilfe vom 12. Juli 1984 [GBl. I Nr. 22 S. 276]). § 2 der AO besagt, daß die Entlohnung der delegierten Werktätigen durch den Betrieb zu erfolgen hat, der sozialistische Hilfe leistet. Meines Erachtens kann aber im Delegierungsvertrag eine anderslautende Vereinbarung getroffen werden, wonach die Lohnzahlung durch den Einsatzbetrieb erfolgt.10 11 12 § 2 der AO ist m. E. nicht als zwingende Vorschrift zu betrachten, die der Vereinbarung entzogen ist. Weder die Gewährleistung einheitlich durch den sozialistischen Staat zu bestimmender Maßstäbe oder Prinzipien bei der Lohnzahlung wie das Leistungsprinzip noch der erforderliche Schutz von Interessen der beteiligten Partner widersprechen dem. Eine Vereinbarung, daß der Einsatzbetrieb den Lohn zahlt, ändert nichts am Lohnanspruch des Werktätigen; sie ändert auch nichts daran, daß sowieso der Einsatzbetrieb die Kosten zu tragen hat. Da der Delegierungsvertrag ohnehin nur bei Willensübereinstimmung aller drei Partner zu allen Fragen also auch zur evtl. Übertragung der Lohnzahlungspflicht auf den Einsatzbetrieb zustande kommt, könnte eine derartige Festlegung niemals zu Lasten des Werktätigen getroffen werden. Hinsichtlich der disziplinarischen Verantwortlichkeit (§§ 254 ff. AGB) delegierter Werktätiger ist davon auszugehen, daß der Leiter und die entsprechenden leitenden Mitarbeiter des Einsatzbetriebes für die Zeit der Delegierung die Diszipli-narbefugnis ausüben (allerdings ist die Möglichkeit des Ausspruchs einer fristlosen Entlassung insoweit ausgeschlossen).11 Dies wird hauptsächlich als Konsequenz aus der Weisungsbefugnis der Leiter des Einsatzbetriebes abgeleitet. Fraglos muß dem Weisungsbefugten auch das Recht zur Kontrolle und entsprechenden Einwirkung auf Werktätige zustehen, die pflichtwidrig handeln. Ob dies aber von vornherein in allen Fällen von Delegierungen auch die Möglichkeit der Anwendung von Maßnahmen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit mit beinhalten muß, ist m. E. fraglich. Das würde bedeuten wenn im Delegierungsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde , daß der delegierende Betrieb keine Möglichkeit der Anwendung disziplinarischer Verantwortlichkeit hätte. Das ist m. E. jedoch unbefriedigend. Insbesondere bei kurzzeitigen Delegierungen ist es offensichtlich unter der Sicht der Verwirklichung der Funktionen der Verantwortlichkeit günstiger, wenn die entsprechenden Maßnahmen vom delegierenden Betrieb angewendet werden. Immerhin setzt ihre Anwendung die Beachtung aller Umstände gemäß § 253 AGB einschließlich der erzieherischen Notwendigkeit unter diesen Aspekten mit voraus, was vom delegierenden Betrieb oft besser zu beurteilen ist. Es sollte deshalb m. E. so orientiert wer- Auszeichnungen Orden „Banner der Arbeit" Stufe I Dr. Harald Rose, Leiter der Ständigen Vertretung der DDR beim Sitz der Vereinten Nationen und der anderen internationalen Organisationen in Genf Dr. Gerhard Weidlich, Stellv, des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts Orden „Banner der Arbeit” Stufe II Erich Hansel, ehern, polit. Mitarbeiter in der Abteilung Staats- und Rechtsfragen des Zentralkomitees der SED Karl Schaufert, Sekretär des Bezirksvorstandes der VdJ der DDR, Abteilungsleiter beim Generalstaatsanwalt von Berlin Ein Kollektiv des Kreisgerichts Fürstenwalde mit den Mitgliedern Irene Bähtz, Brunhilde Beck, Alice Bittorf, Hannelore Böhlau, Petra Dshorkuzjan, Anni Fehse, Christine Gaida, Klaus Habisch, Nikolaus Hanke, Christa Ingwersen, Anita Nielitz, Renate Nischan, Richard Radloff Ein Kollektiv der Redaktion „Neue Justiz“ mit den Mitgliedern Gertraud Bestmann, Katharina Dukes, Christa Läuter, Karin Reum, Ulrike Rieger, Lothar Schibor Ein Kollektiv der Sendereihe „Alles, was Recht ist" des Fernsehens der DDR mit den Mitgliedern Monika Fechner, Frigga Kindermann, Dorit Lamfried, Horst Schischkoff, Heinz Schnabel, Eveline Schwarz, Dr. Friedrich Wolff den, daß die Disziplinarbefugnis beim delegierenden Betrieb verbleibt und nur in bestimmten, klar vereinbarten Fällen den Leitern des Einsatzbetriebes zukommt. Als diskussionswürdig erscheint allerdings auch die Auslegungsvariante, daß die Disziplinarbefugnis jeweils bei dem Betrieb liegt, zu dem der Werktätige Pflichten hat und diese verletzt. Insoweit bedürfte es dann keiner weiteren Abrede im Delegierungsvertrag. Zur Sicherung der gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte Gemäß § 50 Abs. 2 AGB sind die Betriebe verpflichtet, die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen vom beabsichtigten Abschluß eines Delegierungsvertrages zu verständigen. ö Die Gewerkschaftsvertreter beider Betriebe sollten darauf Einfluß nehmen, daß insbesondere der notwendige Inhal): des Delegierungsvertrages (also Beginn und Ende des Einsatzes, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort) konkret vereinbart wird. Darüber hinaus sollten sie darauf achten, daß Vereinbarungen, die vom Inhalt des Arbeitsvertrages mit dem delegierenden Betrieb abweichen, eindeutig aufgenommen werden. Da die gewerkschaftliche Mitwirkung den zuständigen Gewerkschaftsleitungen beider Betriebe zukommt, ist davon auszugehen, daß die gewerkschaftliche Interessenvertretung während der Delegierung von der Gewerkschaftsleitung des Betriebes wahrgenommen wird, der Handlungen mit rechtlicher Wirkung für den Werktätigen vornimmt. Die Anordnung von Überstunden durch den Einsatzbetrieb gemäß § 172 AGB z. B. kann nur mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen des Einsatzbetriebes angeordnet werden. Der Ausspruch einer Kündigung oder fristlosen Entlassung des delegierten Werktätigen durch den delegierenden Betrieb bedarf der Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung dieses Betriebes. Es versteht sich, daß über die Mitwirkung der Gewerkschaftsleitungen im Delegierungsvertrag keinerlei Vereinbarungen möglich sind. 10 Entgegen A. Klatt/K. Waschipki, „Delegierungsvertrag und Verrechnung der Lohnkosten“, Arbeit und Arbeitsrecht 1982, Heit 10, S. 469 i.; zur Befürwortung meiner Auffassung vgl. auch G. KirsCh-ner/J. Michas, a. a. O., S. 46. 11 Vgl. W. Rudelt/E. Süß, a. a. O., S. 409; vgl. hierzu auch „Wer kann bei einer Delegierung den Verweis aussprechen;“, Tribüne vom 29. August i983. 12 Abschn. IV der Ordnung für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen (Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 21. Juni 1978), in: Arbeitsgesetzbuch und andere Rechtsvorschriften (Textausgabe), Berlin 1986, S. 333.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen-. Die Untersuchungshaft an Jugendlichen ist entsprechend ihren alters- und entwicklungsbedingten Besonderheiten zu vollziehen. Die inhaltliche Gestaltung der erzieherischen Einflußnahme auf Jugendliche während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und der Dienstvorgesetzten sowie der Einhaltung der Normen Staatssicherheit . Sie ist eine entscheidende Bedingung der Kampfkraft der Diensteinheit.

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