Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 177 (NJ DDR 1987, S. 177); Neue Justiz 5/87 177 Motive für die Neuregelung und ihre wichtigsten Momente3 4 In den vergangenen Jahren haben sich in den Aufgaben, der Struktur und der Tätigkeit des RGW bedeutsame Veränderungen vollzogen, die sich auch auf Fragen der Rechtsstellung auswirken, obwohl statusbezogene Regelungen selbstverständlich eine größere Stabilität aufweisen als solche prozeßbezogenen Charakters. Von gravierendem Einfluß auf den Rechtsstatus des RGW ist vor allem die Tatsache, daß sich seine Rolle in den internationalen Beziehungen bedeutend erhöht hat, seine Verbindungen mit Staaten und internationalen Organisationen erheblich erweitert wurden und seine internationale Autorität insgesamt beträchtlich gewachsen ist. In bezug auf die Mitgliedsländer hat sich die Rolle des RGW als „kollektiver Organisator“ ihrer wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit verstärkt, was auch im Ausbau der eigenen Rechte des Rates als juristisch selbständige Institution seinen Niederschlag findet. Ferner hat die Intensivierung der Zusammenarbeit im RGW dazu geführt, daß die politische und fachliche Verantwortung und Autorität der Vertreter und Experten der Länder in den RGW-Organen sowie der hauptamtlichen Mitarbeiter des Sekretariats des RGW zugenommen haben. Schließlich konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der allgemeine Standard des rechtlichen Regimes der internationalen Organisationen weltweit angehoben wurde, was insbesondere in der unter den Auspizien der UNO ausgearbeiteten Wiener Konvention über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit internationalen Organisationen universellen Charakters vom 14. März 1975'* zum Ausdruck kommt. All diese Gründe veranlaßten das Exekutivkomitee des RGW zu dem Beschluß, eine Revision der Konvention vom 14. Dezember 1959 vorzunehmen. Eine wesentliche Aufgabe bestand darin, die Konvention mit dem in den Jahren 1974 und 1979 in einigen wichtigen Punkten vervollkommneten Statut des RGW in Übereinstimmung zu bringen.5 Es versteht sich, daß die mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauten juristischen Experten auch bemüht waren, Regelungslücken zu schließen, die in der Praxis der Anwendung der Konvention aufgetreten waren, Auslegungsfragen zu klären, redaktionelle Verbesserungen vorzunehmen und die Konvention insgesamt regelungsmethodisch auf ein höheres Niveau zu heben, was sich u. a. in der tieferen inhaltlichen Gliederung des normativen Materials sowie in der präzisen Definition der in der Konvention verwendeten juristischen Termini zeigt (vgl. Art. 1 der Konvention). Dabei erwies es sich als zweckmäßig, anstelle der ursprünglich ins Auge gefaßten Abänderung und Ergänzung der Konvention von 1959 einen vollständig neuen Konventionsentwurf auszuarbeiten, der selbstverständlich die substantiell unveränderten Rechtsnormen der bisherigen Regelung in sich aufnimmt, aber den wesentlich umfangreicheren, ergänzten und präzisierten Normenkomplex ih eine neue, übersichtliche und praktisch handhabbare Regelungsstruktur bringt. Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen bzw. Veränderung gen gegenüber der alten Konvention betreffen folgende Regelungsobjekte : die internationale Rechtsfähigkeit des RGW (Art. 2); die Rechte des Rates als internationale Organisation auf dem Territorium der Mitgliedsländer (Art. 3 bis 11); den Kreis der in die Regelung einbezogenen Personen und den Umfang der Rechte dieser Personen (Art. 12 bis 18); den Status der Ständigen Vertretungen der Mitgliedsländer beim RGW (Art. 15); die Beziehungen zwischen dem RGW und den Mitgliedsländern im Zusammenhang mit den Fragen, die den Gegenstand der Konvention bilden (Art. 19 bis 22); die Stellung der Vertreter von Nichtmitgliedsländern in den RGW-Organen (Art. 18). Im folgenden wird ohne alle Veränderungen im einzelnen darzulegen auf einige der sich in diesem Zusammenhang ergebenden grundsätzlichen Aspekte des völkerrechtlichen Status des RGW eingegangen. Die internationale Rechtsfähigkeit des RGW Für das aktive Auftreten des RGW in den internationalen Beziehungen ist die eindeutige Fixierung seiner internationalen Rechtsfähigkeit sowohl von prinzipieller als auch von unmittelbar praktischer Bedeutung. Es ist heute im allgemeinen unbestritten, daß die internationalen (zwischenstaatlichen) Organisationen Völkerrechtssubjekte sind.6 Sie sind dies jedoch im Unterschied zu den Staaten, die allein kraft ihrer tatsächlichen Existenz Völkerrechtssubjektivität besitzen7 nicht a priori oder auf Grund einer allgemeinen Völkerrechtsnorm, sondern auf der Grundlage einer entsprechenden Willensübereinstimmung der Staaten, die sie gebildet haben. Diese Willensübereinstimmung wird gewöhnlich in den Gründungsdokumenten der betreffenden Organisationen zum Ausdruck gebracht, denen folglich für die Ermittlung der internationalen Rechts- und Handlungsfähigkeit der Organisationen entscheidende Bedeutung zukommt. Beim RGW gab es in dieser Hinsicht in der Vergangenheit einige Probleme. Er wurde im Jahre 1949 auf der Grundlage einer nichtformellen Vereinbarung der Teilnehmerländer gegründet. Erst im Jahre 1959 erhielt der RGW Statut und Konvention. Obwohl das Statut spezielle Bestimmungen über die Beziehungen des Rates zu anderen Ländern und internationalen Organisationen enthielt (vgl. Art. X und XI des Statuts i. d. F. von 1959), tauchten auch danach in westlichen Staaten Zweifel an der internationalen Rechtsfähigkeit des RGW auf, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Initiative des RGW zur Aufnahme vertraglicher Beziehungen mit der EWG störend bemerkbar1 machten. Nach der Änderung des RGW-Statuts vom 21. Juni 1974, als dem Rat eine generelle Vertragsabschlußbefugnis eingeräumt wurde (vgl. Art. III Ziff. 2 Buchst, b des Statuts i. d. F. vom 28. Juni 1979), sind diese Zweifel offenbar beseitigt8 9. In der Konvention blieb in dieser Beziehung jedoch noch eine Regelungslüeke bestehen. Der Art. I, der dem Titel nach die Rechtsfähigkeit des Rates allgemein betraf, erfaßte seinem Inhalt nach tatsächlich nur die innerstaatliche (zivil-rechtliche) Rechts- und Handlungsfähigkeit des RGW (der Rat ist juristische Person und berechtigt, Verträge abzuschließen, Vermögen zu erwerben, vor Gericht aufzutreten usw.). Dies konnte bei Ignorierung der primär relevanten Bestimmungen des Statuts Anlaß für fälschliche Interpretationen der Rechtsfähigkeit des RGW sein bzw. in dieser Hinsicht Mißverständnisse erzeugen.9 Es war deshalb geboten, die Regelung über die Rechtsfähigkeit des Rates mit dem Statut in Übereinstimmung zu bringen und entsprechend zu ergänzen. Dies ist in Art. 2 der Konvention geschehen, der nunmehr die Rechtsfähigkeit des Rates komplex, d. h. sowohl seine internationale als auch seine innerstaatliche Rechtsfähigkeit, regelt. Unter dem Titel „Rechtsfähigkeit“ ist in Art. 2 Ziff. 1 festgelegt, daß der Rat berechtigt ist, völkerrechtliche Abkommen abzuschließen, und daß er im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslandes des Rates die in der Konvention festgelegten Privilegien und -Immunitäten genießt. Damit ist eindeutig klargestellt, daß der Rat diejenigen Befugnisse besitzt, die seine internationale Rechtsfähigkeit maßgeblich charakterisieren: nämlich das völkerrechtliche Vertragsabschlußrecht und das Recht auf Inanspruchnahme völkerrechtlicher Immunitäten und Privilegien. Beide Rechte sind die entscheidenden Indizien für die Völkerrechtssubjektivität des RGW. Wie bei internationalen Organisationen allgemein üblich, ist auch in den Gründungsdokumenten des RGW nicht ausdrücklich formuliert, daß er Völkerrechtssubjekt ist; vielmehr ergibt sich seine Völker-rechtssubjektivität hierin wie im Prinzip alle internationalen Organisationen dem Vorbild der UNO folgend10 aus 3 Vgl. hierzu auch E. Usenko/L. Archipowa, „Fragen der Vervollkommnung der Konvention über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe“, Ekonomitscheskoje sotrudnitsChestwo stran-tsChlenow SEW 1984, Heft 4, S. 75 ff.; A. Kohout, „Neue Konvention über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe“, Ekonomitscheskoje sotrudnitsChestwo stran-tsChlenow SEW 1986, Heft 9, S. 84 ff. 4 Vgl. Bekanntmachung vom 22. Juli 1977 (GBl. H Nr. 15 S. 301). 5 Vgl. hierzu L. Rüster, „Zur Entwicklung der Rechtsformen der Tätigkeit des RGW“, Staat und Recht 1977, Heft 1. S. 34 ff.; K. Meh-nert/L. Rüster, „Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit des RGW weiter vervollkommnet“, Staat und Recht 1981, Heft 10, S. 884 ff. 6 Vgl. G. Tunkin, Theorie des Völkerrechts, Moskau 1970, S. 403 (russ.); E. Schibajewa, Das Recht internationaler Organisationen, Moskau 1986, S. 26 ff. (russ.); Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 155 f., und Teil 2, Berlin 1981, S. 19. 7 Vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, a. a. O., S. 142 f. 9 Vgl. u. a. J. Brownlie, Völkerrecht, Bd. 2, Moskau 1977, S. 411 (russ.); G. SChiavone, „The EEC-Comecon Dialogue: Towards a Recognition of Realities in Europe?“, La Comunita Internazlonale 1976, Heft 2, S. 315; I. Seidl-Hohenveldern, Das Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 1979, S. 36; Th. Schweisfurth, „The Treäty-mäk-ing capacity of the CMEA in light of a framework agreement bet-ween the EEC and the CMEA“, Common Market Law Review 1985, Heft 22, S. 617 ff. 9 Das war m. E. bei V. Ducezio (Revue de droit international 1975, Heft 3, S. 18) der Fall, der meinte, daß der RGW kein Völkerrechtssubjekt sei, und dabei darauf hinwies, daß der in der Konvention verwendete Begriff der Rechtsfähigkeit dem Zivilrecht entnommen ist. 10 Vgl. S. Krylow, Geschichte der Gründung der Organisation der Vereinten Nationen, Moskau 1960, S. 232 (russ.).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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