Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 132 (NJ DDR 1987, S. 132); 132 Neue Justiz 4/87 verhalt ergibt, daß der rechtliche Regelungsgegenstand nicht nur selbst, sondern auch in seinen Beziehungen zu den nicht rechtlich geregelten gesellschaftlichen Verhältnissen verflochtener geworden ist. Drittens ist es notwendig, in stärkerem Maße die Rolle prozeduraler Regelungen (nicht nur prozeßrechtliche Regelungen!) und ihren Einfluß auf das Wirksamkeitsniveau des sozialistischen Rechts zu untersuchen. Im folgenden beschränke ich mich auf die beiden ersten Punkte; zum dritten Punkt wird sich das VII. Berliner Rechtstheoretische Symposium im Herbst 1987 äußern. Die stärkere Einbeziehung des Zeitfaktors in die Theorie der Effektivität des sozialistischen Rechts und in die Methodik von Effektivitätsanalysen ist aus mehreren Gründen notwendig. Ich möchte nur zwei kurz andeuten: Der eine Grund ergibt sich aus der Natur des rechtlichen Regelungsprozesses selbst. Diese veranlaßt uns nämlich, zwischen dem Wirken des Rechts (bzw. seiner Verwirkli-.chung) und den Wirkungsresultaten also dem, was im Ergebnis der Verwirklichung von Rechtsnormen in der Gesellschaft tatsächlich eintritt zu unterscheiden. Eine vor-■ dergründige Gleichsetzung beider verführt u. a. dazu, schon in der bloßen Häufigkeit der Anwendung von Rechtsnormen ein Kriterium der Effektivität zu sehen. Vor allem aber verstellt uns eine solche Gleichsetzung den Blick für die nicht selten erhebliche zeitliche Verschiebung zwischen der Rechtsanwendung, der Rechtsverwirklichung und dem Eintreten ihrer sozialen Resultate. So ist beispielsweise eine familienrechtliche Rechtsanwendungsentscheidung zur Unterhaltsregelung nicht auch schon die voll verwirklichte entsprechende Regelung des Familienrechts. Und noch eine andere Frage ist es, ob und inwieweit die gewollten sozialen Ziele real eintreten. Daß von angewendeten und verwirklichten Rechtsnormen nicht nur kurzfristige, sondern auch mittelfristige und/oder langfristige Wirkungen ausgehen, ist eine Tatsache. Der zweite Grund ist mehr rechtskonzeptioneller Natur. Er hängt zusammen mit den gesellschaftstheoretischen Weiterentwicklungen unseres Sozialismusbildes, wie sie im Konzept von der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zusammengefaßt sind. Es geht darum, aus der langfristigen Existenznotwendigkeit des sozialistischen Rechts die Konsequenzen für dessen gesellschaftliche Wirksamkeit zu ziehen. Dies bedeutet nach meiner Auffassung, mehr davon auszugehen, daß es bestimmte Entwicklungen in den Niveaustufen der gesellschaftlichen Wirksamkeit rechtlicher Regelungen gibt. Hier berührt sich die Theorie von der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts und der Methodik ihrer Feststellung eng mit der Anwendung entwicklungstheoretischer Fragestellungen auf das sozialistische Recht. Wir sollten jedenfalls überlegen, ob die gängige Effektivitätsdefinition nicht um den Zeitfaktor erweitert werden sollte. Treten wir dem näher, wäre die Effektivität nicht bloß als Verhältnisgröße von angestrebtem Ziel und Wirkungsresultat zu definieren, sondern als eine Verhältnisgröße, die sich uns in einem gewissen Zeitintervall in der Wirklichkeit darbietet und die wir zu untersuchen haben. Das hört sich zunächst sehr akademisch an, hat aber große praktische Konsequenzen: Um die gesellschaftliche Wirksamkeit sozialistischer Rechtsnormenkomplexe in ihren zeitlichen Dimensionen zu erfassen, würde es nämlich beispielsweise erforderlich sein, periodische Intervalluntersuchungen zu bestimm-ten Rechtsnormenkomplexen durchzuführen. Erst solche Untersuchungen liefern ein einigermaßen fundiertes Bild über den Wirksamkeitsgrad rechtlicher Normen. Dies ist besonders bei solchen Normen der Fall, deren zeitliche Geltungsdauer langfristig angelegt ist. Überhaupt sei davor gewarnt, von einer einzigen Effektivitätsuntersuchung, die zu einem mehr oder weniger beliebigen Zeitpunkt durchgeführt wird, schon hinreichenden Aufschluß über die tatsächliche Wirksamkeitspotenz der analysierten Rechtsnormen zu -erhalten. Auch wäre es angebracht, mehr von sog. Vorher- und Nachheruntersuchungen bei der staatlichen Effektivitätskontrolle des Rechts Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, den Zustand gesellschaftlicher Beziehungen sowohl vor Inkrafttreten einer recht- lichen Regelung wie nach einer zeitlich bestimmten Periode des Inkraftseins dieser Regelung zu untersuchen. Gesellschaftliche Wirksamkeit des sozialistischen Rechts in ihrer zeitlichen Dimension zu sehen ist eine Voraussetzung, um das Verhältnis zwischen den beabsichtigten Wirkungs-resultaten rechtlicher Regelungen und ihren eventuellen positiven wie negativen Nebenfolgen zu erfassen. Bedingung für eine angemessene Effektivität des sozialistischen Rechts ist nicht nur die Widerspruchsfreiheit zwischen den Rechten, Pflichten und Sanktionen, die das sozialistische Recht vorschreibt, sondern auch die Verträglichkeit zwischen den verschiedenen Zielen von Rechtsnormenkomplexen. Beides gehört zur Regelungsgüte sozialistischer Rechtsnormen. Was die Zielverträglichkeit angeht, so kann sie oft nicht ausgemacht werden, wenn rechtszweigorientierte Ressortanalysen zur Effektivität geltender Rechtsnormen durchgeführt werden. Gemeinschaftsarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis bei Effektivitätsanalysen zum Recht Effektivitätsanalysen zum geltenden Recht sind Bestandteil der staatlichen Leitungstätigkeit. Staatliche Organe sind es, die letztlich entscheiden und die Verantwortung tragen, wann bestimmte Effektivitätsuntersuchungen zu welchen sozialistischen Rechtsnormenkomplexen durchzuführen sind. Als Bestandteil der staatlichen Leitungstätigkeit haben Effektivitätsuntersuchungen den Sinn, die Entscheidungsfindung, die Entscheidungsvorbereitung staatlicher Organe zu qualifizieren. Effektivitätsanalysen als Bestandteil der staatlichen Leitungstätigkeit anzusehen schließt natürlich ein, daß staatliche Organe auch die Wissenschaft, einzelne Institute und Einrichtungen, mit der Durchführung solcher Analysen beauftragen können. Die Gemeinschaftsarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis bei der Durchführung von Effektivitätsuntersuchungen hat einen Doppelaspekt: Zum einen geht es darum, daß die Wissenschaft einen Beitrag zur Lösung bestimmter staatlicher Aufgabenstellungen leistet; in diesem Sinne ist die Teilnahme von Rechtswissenschaftlern an Effektivitätsanalysen ein Stück angewandter Forschung. Zum anderen geht es um den Nutzen, den Effektivitätsanalysen für die rechtswissenschaftliche Theoriebildung bringen. Ohne diese Theoriebildung ist es nicht möglich, künftig zur Lösung praktischer Aufgaben beizutragen. Die Verbindungen zwischen Theorie und Praxis sind auch im Bereich des Rechts in keiner Richtung eine Einbahnstraße. Das Goethe-Wort „Grau, teurer Freund, ist alle Theorie und grün des Lebens goldener Baum“ ist, im richtigen Kontext gesprochen, absolut richtig doch werden Sentenzen dieser Art nicht manchmal auch dazu benutzt, um der Bequemlichkeit von Theorielosigkeit teilhaftig zu werden oder den Praxisorganen bloße Zustandsbeschreibungen statt theoretische Analysen für die Entscheidungsfindung anzubieten V „Die Einheit von Theorie und Praxis zielt nicht nur auf praktische Wirksamkeit der Gesellschaftswissenschaften, sondern organisch damit verbunden zugleich auf das Niveau und die Aussagekraft der Theorie. Praktisch wirksam wird auf die Dauer nur eine gut fundierte, allseitig begründete Theorie sein. Das zeigen die Erfahrungen unserer Partei bei der Verwirklichung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Konzeption der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. “5 Das theoretische Denken ist es, das aus dem Rohmaterial der Daten, die durch Beobachtung oder Experiment oder soziologische Erhebung gewonnen werden, erst wissenschaftliches Wissen macht. Aber das theoretische Denken macht nicht nur aus dem Rohmaterial der Daten wissenschaftliche Erkenntnis, sondern es leitet auch die Datengewinnung, indem es richtiges, ungenaues oder auch zuweilen unrichtiges Fragen reguliert. Kurzum: Die Tatsachengewinnung selbst Fortsetzung auf S. 133 5 5 H. Hörnig/G. Schirmer, „Ergebnisse und Aufgaben gesellschaftswissenschaftlicher Forschung“, Einheit 1986, Heft 8, S. 699.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 132 (NJ DDR 1987, S. 132) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 132 (NJ DDR 1987, S. 132)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

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