Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 120 (NJ DDR 1987, S. 120); 120 Neue Justiz 3/87 einlage geworden. Eigentumsrechte aus der Spareinlage gehören mithin zum Nachlaß der Erstsparerin. Das Bezirksgericht hätte aus diesen Gründen nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, daß die Erstsparerin die Hälfte ihrer Ersparnisse an die Klägerin wirksam abgetreten hat und insoweit Alleineigentum der Klägerin gegeben ist. Das Urteil des Bezirksgerichts, das mit der Abweisung weitergehender Anträge der Prozeßparteien auch die mit dem Verfahren zur Eigentumsverteilung verbundenen, zwischen ihnen strittigen Ansprüche hinsichtlich des Sparguthabens der verstorbenen Erstsparerin erfaßt, geht von unzutreffender rechtlicher Auffassung aus. Bei richtiger rechtlicher Betrachtung hätte das Bezirksgericht erkennen müssen,’ daß der Klägerin keine Ansprüche aus dem Sparguthaben der Erstsparerin zustehen. Es hätte entsprechend seiner Hinweispflicht (§ 2 Abs. 3 ZPO) den Verklagten veranlassen müssen, seinen Antrag zu ändern. Das wird nachzuholen sein. Soweit noch eine ungeteilte Erbengemeinschaft gegeben ist, kann der Verklagte für diese die Ansprüche aus dem Sparguthaben der Erblasserin geltend machen und die Herausgabe der gesamten Spareinlage an die Erbengemeinschaft verlangen (§ 400 Abs. 1 und 3 ZGB). Zivilrecht * 1 §§ 148, 159 Abs. 1, 157 Abs. 1 ZGB; § 16 der AO über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von landwirtschaftlichen Zucht- und Nutztieren sowie von Sperma vom 13. Mai 1985 (GBl. I Nr. 16 S. 191). 1. Garantieansprüche beim Kauf von Tieren (hier: eines Hundes) sind auf der Grundlage von § 148 ZGB 'zu prüfen, soweit nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der AO über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von landwirtschaftlichen Zucht- und Nutztieren sowie von Sperma vom 13. Mai 1985 vorliegen. 2. Beim Tierkauf hat der Verkäufer nicht nur dafür Garantie zu leisten, daß das Tier bei Übergabe gesund ist, seine körperliche Entwicklung den an die Tierart oder Rasse zu stellenden allgemeinen Anforderungen und den zugesicherten Eigenschaften entspricht bzw. nur solche Mängel besitzt, die von den Partnern des Kaufvertrages bei Vertragsabschluß berücksichtigt worden sind, sondern auch dafür, daß während der Garantiezeit keine Mängel auftreten, die ihre Ursache darin haben oder haben können, daß bei Übergabe der nach dem Kaufvertrag zu fordernde Zustand nicht gegeben war. 3. Zu den Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung der Garantieansprüche beim Tierkauf. OG, Urteil vom 23. Dezember 1986 1 OZK 6/86. Die Klägerin kaufte am 17. März 1985 von der Verklagten eine am 6. November 1984 geworfene französische Bulldogge zum vereinbarten Kaufpreis von 550 M. Das Tier verendete am 22. April 1985. Nach dem Sektionsbericht vom 2. Mai 1985 war Todesursache ein akutes Herz-Kreislaufversagen als Folge einer ausgeprägten Kugelherzbildung sowie eines hochgradigen Lungenödems. Die Klägerin hat am 19. Mai 1985 von der Verklagten Garantieleistung gefordert. Nach erfolglosem außergerichtlichem Bemühen hat sie Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erhoben. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und dazu vorgetragen: Zum Zeitpunkt der Übergabe hätten noch keine krankhaften Veränderungen bei dem Tier Vorgelegen. Französische Bulldoggen neigten rassebedingt zur Ausbildung von Kugelherzen, ohne daß dies in der Regel zum Tode der Tiere führe. Die Klägerin hätte mangelnde Sorgfalt walten lassen, da sie zu spät den Tierarzt aufgesucht habe. Erste Anzeichen von Verhaltensveränderungen seien bei dem Tier nach ihrer eigenen Erklärung etwa 2 Wochen vor dem Verenden feststellbar gewesen. Das Kreisgericht hat vom Bezirksinstitut für Veterinärwesen eine Auskunft darüber beigezogen, ob der krankhafte Zustand des Tieres bereits bei seiner Übergabe an die Klägerin am 17. März 1986 angelegt war oder erst danach begonnen habe. Nach den Äußerungen des Leiters der Poliklinik für Klein- und Heimtiere lassen der klinische Befund und das Autopsieprotokoll keine verbindliche Aussage zu, ob die Vorgefundenen schweren pathologisch-anatomischen Veränderungen am Herz-Kreislaufsystem bei Verkauf des Tieres bereits bestanden. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß sich die Garantie beim Kauf lebender Tiere nur auf Mängelfreiheit bei Übergabe beziehen könne. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Kreisgerichts gewandt, die im Ergebnis die Anwendung der Gebrauchswertgarantie beim Kauf von Tieren zu Unrecht verneine. Das Bezirksgericht hat die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hat u. a. dargelegt: Das Kreisgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß die Verklagte für das von ihr verkaufte Tier Garantie zu gewähren habe. Wegen der Besonderheit der Ware könne nicht eine Gebrauchswertgarantie, sondern müsse eine Ubergabegarantie zugrunde gelegt werden. Sofern nach der Übergabe eines Tieres Mängel auftreten, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe Vorlagen, begründe dies die Garantieverpflichtung des Verkäufers. Das Risiko der Beweislosigkeit treffe den Käufer. Im Ergebnis der Beweisaufnahme des Kreisgerichts, könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß das Tier bei Übergabe an die Klägerin einen Mangel aufgewiesen habe, für den die Verklagte gemäß § 148 Abs. 1 ZGB einzustehen hätte. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über den Kauf gelten für alle Kaufbeziehungen, die Bürger mit Betrieben des Einzelhandels oder anderen Betrieben und auch mit anderen Bürgern eingehen (vgl. § 133 Abs. 2 ZGB), soweit für bestimmte Warenarten nicht spezielle Rechtsvorschriften bestehen. Sie gelten daher auch für den Kauf von Tieren, soweit nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der AO über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von landwirtschaftlichen Zucht- und Nutztieren sowie von'Sperma vom 13. Mai 1985 (GBl. I Nr. 16 S. 191) vorliegen. Da jedoch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs prinzipiell vom Kauf von Waren als produzierten Konsumgütern ausgehen, ist zu beachten, daß beim Kauf von Tieren als lebenden Waren die sich daraus ergebenden besonderen Umstände in der Rechtsanwendung zu berücksichtigen sind. Dem Bezirksgericht ist daher beizupflichten, daß es den geltend gemachten Garantieanspruch auf der Grundlage von § 148 ZGB geprüft hat. Seiner Rechtsauffassung, daß die Verklagte als Verkäufer des Tieres nur dafür zu garantieren habe, daß es zum Zeitpunkt der Übergabe in einwandfreier Beschaffenheit war (Übergabegarantie), ist jedoch nicht zu folgen. Dafür bietet das Gesetz keine Grundlage. Entsprechend den Bestimmungen der §§ 148, 159 Abs. 1 ZGB ist beim Tierkauf davon auszugehen, daß der Verkäufer nicht nur dafür Garantie zu leisten hat, daß das Tier bei Übergabe gesund ist, seine körperliche Entwicklung den an die Tierart oder Rasse zu stellenden allgemeinen Anforderungen und den zugesicherten Eigenschaften entspricht bzw. nur solche Mängel/besitzt, die von den Partnern des Kaufvertrages bei Vertragsabschluß berücksichtigt worden sind, sondern auch dafür, daß während der Garantiezeit keine Mängel auftreten, die ihre Ursache darin haben oder haben können, daß bei Übergabe der nach dem Kaufvertrag zu fordernde Zustand nicht gegeben war. Das steht im Ergebnis in prinzipieller. Übereinstimmung mit dem Rechtszustand beim Kauf von Konsumgütern. Es ergibt sich lediglich der praktische Unterschied, daß beim Tierkauf der Kreis derjenigen Fälle größer als beim Kauf von Konsumgütem ist, in denen davon ausgegangen werden muß, daß ein aufgetretener Mangel seine Ursache nicht- in dem Zustand des Tieres bei Übergabe hat, sondern auf Umstände zurückzuführen ist, die ggf. allein vom Käufer zu beeinflussen sind (z. B. durch die Fütterung, Pflege und Haltung) oder die vom Verhalten sowohl des Verkäufers als auch dea Käufers unabhängig sein können (z. B. das Auftreten einer Infektionskrankheit während der Garantiezeit). Dieser Unterschied entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Er bedeutet aber nicht, daß der Verkäufer lediglich für Mangelfreiheit bei Übergabe einzustehen hat, wovon die Instanzgerichte ausgegangen sind.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 120 (NJ DDR 1987, S. 120) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 120 (NJ DDR 1987, S. 120)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die ideologischen Grundlagen der Weltanschauung der Arbeiterklasse, vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig aufzudecken und wirksam zu bekämpfen und damit einen größtmöglichen Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung noch besser gewährleistet werden können, damit es dem Gegner immer weniger gelingt, unsere Beobachtungsmaßnahmen zu erkennen und der operative Erfolg nicht gefährdet wird.;.

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