Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 490 (NJ DDR 1986, S. 490); 490 Neue Justiz 12/86 jedoch ein Staat z. B. die Gerichtsbarkeit des IGH als obligatorisch an wozu es einer besonderen Erklärung bedarf (Art. 36 Abs. 2 des IGH-Statuts) , dann bedeutet dies, daß er auch die Entscheidungen des IGH, und zwar sowohl über die Zuständigkeit des Gerichts (Art. 36 Abs. 6 des IGH-Statuts) als auch in der Sache selbst, als verbindlich anerkennt (Art. 59 des IGH-Statuts).* 4 10 11 Das bedeutet: Auch die Verbindlichkeit der Entscheidungen internationaler Gerichte ist eine vereinbarte völkerrechtliche Regel, deren Wirksamkeit davon abhängt, daß die Staaten sie respektieren. Weder kann die Existenz einer völkerrechtlichen Regel vom Bestehen einer internationalen Gerichtsbarkeit abhängig gemacht werden, noch gibt es eine völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten, ihre Streitigkeiten einer internationalen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Zweifellos aber gibt es eine eindeutige Verpflichtung nach allgemeinem Völkerrecht, Gerichtsentscheidungen, denen man sich einmal durch Anerkennung der Gerichtsbarkeit unterworfen hat, auch auszuführen.11 Sie werden völkerrechtlichen Verpflichtungen gleichgestellt. Das ist in Art. 94 Abs. 1 der UN-Charta ausdrücklich formuliert worden: „Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, in jedem Streitfall, in dem es Partei ist, sich der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zu fügen. “ Besonders die USA haben sich damit gebrüstet, daß sie die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH anerkannt haben und „einer der wichtigsten Befürworter des IGH“ sind.12 Es wurde die Legende aufgebaut, daß die USA an der Spitze derjenigen Staaten stehen, die für die rule of law in den internationalen Beziehungen eintreten, was nicht zuletzt dadurch bewiesen werde, daß die USA die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH anerkennen: Zugleich wurde der Versuch unternommen, die sozialistischen Staaten, die zwar entschieden für die Schaffung und Respektierung völkerrechtlicher Regeln eintreten, jedoch eine allgemeine obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH nicht akzeptieren, als Gegner der rule of law in den internationalen Beziehungen zu verleumden. Die Behauptung, die rule of law im Völkerrecht hänge von der Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH oder eines anderen Gerichts ab, widerspricht der Struktur und dem Wesen des Völkerrechts. Sie ist von den sozialistischen Staaten, aber auch von anderen Staaten immer als eine unzulässige Einengung der Rolle des Rechts -in den internationalen Beziehungen und als ein Vorwand der imperialistischen Mächte verstanden worden, der Festlegung heuer Regeln auszuweichen, bürgerliche Völkerrechtsvorstellungen zu konservieren und die Freiheit der Staaten bei der Wahl der Mittel zur friedlichen Streitbeilegung einzuengen.13 Die Legende von der amerikanischen Führungsrolle im Kampf um die rule of law in den internationalen Beziehungen und um die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH ist durch die Klage Nikaraguas gegen die USA vor dem IGH und das Verhalten der USA zu diesem Prozeß und dem Urteil gründlich zerstört worden.14 Das Verfahren vor dem IGH über die Klage Nikaraguas gegen die USA Der Prozeß begann am 9. April 1984 mit der Einreichung der Klage Nikaraguas beim IGH, nachdem offenkundig geworden war, daß die USA-Regierung direkt für das Minenlegen vor nikaraguanischen Häfen verantwortlich ist, und nachdem am 4. April 1984 eine Resolution des UN-Sicherheitsrates, die zur sofortigen Einstellung der Verminung nikaraguanischer Häfen und der damit verbundenen Völkerrechtsverletzungen aufforderte, am Veto der USA gescheitert war.15 Nikaragua beantragte, der IGH solle feststellen und erklären, daß die USA durch die Unterstützung und Organisierung militärischer und paramilitärischer Aktionen gegen Nikaragua Verpflichtungen der UN-Charta und anderer völkerrechtlicher Verträge sowie des allgemeinen Völkerrechts verletzen, sich in die inneren Angelegenheiten Nikaraguas einmischen, die Freiheit des offenen Meeres und des friedlichen Seehandels verletzen und unter Bruch allgemeinen Völkerrechts nikaraguanische Bürger verwunden, töten und entführen. Ferner beantragte Nikaragua, daß der IGH die USA auffordern soll: 1. sofort jegliche Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Nikaragua einzustellen; 2. sofort jegliche Einmischung in die inneren Angelegenheiten Nikaraguas einzustellen; 3. sofort jegliche Unterstützung militärischer und paramilitärischer Aktivitäten gegen Nikaragua einzustellen; 4. sofort alle Beschränkungen, Blockademaßriahmen oder Gefährdungen des Zugangs zu nikaraguanischen Häfen einzustellen ; 5. sofort jegliche Verletzung, Tötung oder Entführung nikaraguanischer Bürger einzustellen. Der IGH wurde ersucht festzustellen, daß die USA für den Schaden ersatzpflichtig sind, der Nikaragua und seinen Bürgern durch die völkerrechtswidrigen Akte der USA entstanden ist. Außerdem beantragte Nikaragua eine einstweilige Verfügung gegen die völkerrechtswidrigen Aktivitäten der USA. Diese erging am 10. Mai 1984.16 Die USA versuchten zunächst, die Klage Nikaraguas vor dem IGH dadurch unmöglich zu machen, daß sie am 6. April 1984 die von ihnen ausdrücklich erklärte Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH in bezug auf alle Streitigkeiten, die Zentralamerika betreffen, für die Dauer von zwei Jahren Zurücknahmen.17 Unter Berufung auf diese Erklärung vom 6. April 1984 bestritten die USA dann, daß der IGH in diesem Fall Gerichtsbarkeit ausüben könne, da die Klage Nikaraguas erst am 9. April, also drei Tage nach der amerikanischen Erklärung, beim IGH eingereicht worden sei. Die von den USA verlangte Einstellung des Verfahrens würde vom IGH einstimmig abgelehnt. Der Gerichtshof ent- 10 Vgl. dazu Sh. Rosenne, The Law and Practlee o£ the International Court, Leyden 1965, Bd. 1, S. 126 ££., 301 ff.; derselbe, The World Court - what it is and how it works, Leyden 1973, S. 39, 76. Im o. g. IGH-Urtell heißt es in para. 27: „Nach Art. 36 Abs. 6 seines Statuts Ist das Gericht kompetent, über Jeden Streit zu entscheiden, der seine Zuständigkeit betrilft, und sein Urteil ln dieser Angelegenheit ebenso wie in der Sache Ist endgültig und für die Parteien nach Art. 59 und 60 des Statuts bindend.“ 11 Es Ist deshalb überhaupt kein Argument, wenn sich der Vertreter der USA im UN-Sicherheitsrat darüber beklagt, daß von den Staaten, die heute von den USA verlangen, das Urteil des IGH zu respektieren, nur wenige die allgemeine Gerichtsbarkeit des IGH anerkannt haben (vgl. S/PV. 2702, S. 34 f.), oder wenn die USA-Regie-rung in Ihrer Erklärung vom 18. Januar 1985 vorbringt, daß von 16 Richtern des IGH 11 aus Ländern kommen, die nicht die allgemeine Gerichtsbarkeit des IGH anerkennen (International Legal Materials, Bd. XXIV, Nr. 1 [1985], S. 247). 12 So heißt es - ausgerechnet - ln der Erklärung der USA „Über den RüCkzug der USA aus dem Verfahren, das von Nikaragua vor dem Internationalen Gerichtshof eingeleitet wurde“, vom 18. Januar 1985: „Als einer der wichtigsten Befürworter des IGH sind die USA einer von nur 44 der 159 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der überhaupt die obligatorische Gerichtsbarkeit' anerkannt hat. Darüber hinaus hat die große Mehrheit der 44 Staaten Ihre Anerkennung der Gerichtsbarkeit mit Vorbehalten verbunden, die den Umfang der Anerkennungserklärung wesentlich einengen“ (International Legal Materials, Bd. XXIV, Nr. 1 [1985], S. 246 f.). Von den Vorbehalten der USA wird hier nichts gesagt. Vgl. hierzu auch R. Nixon, „Developing the Rule of Law for the Settlement of International Disputes“, The Department of State Bulletin (Washington) 1959, Nr. 1036, S. 264. 13 Vgl. z. B. UdSSR A/AC. 119/SR. 20, S. 6, und A/AC. 125/SR. 75, S. 4; CSSR A/AC. 125/SR. 32, S. 17; Mexiko A/C. 6/SR. 998, S. 11. Vgl. R. Meister („Die friedliche Streitbeilegung und die bürgerliche Konzeption einer internationalen ,Rule of Law'“, Staat und Recht 1976, Heft 12, S. 1281 ff.), der auch auf Versuche der USA hinweist, den IGH als Instrument der amerikanischen Politik zu mißbrauchen. Vgl. auch M. L. Entin, Internationale gerichtliche Institutionen, Moskau 1984, S. 152 (russ.j. 14 Vgl. dazu auch Th. M. FranCk, „Icy Day at the I. C. J.“, American Journal of International Law (AJIL) Bd. 79 (1985), S. 379 ff.; A. D’Amato, „The US should accept, by a new declaration, the general compulsory Jurisdiction of the World Court“, AJIL Bd. 80 (1986), S. 331 ff.; Ch. C. Joyner/M. A. Grlmaldi, „The United States and Nicaragua: Reflections on the Lawfulness of Contemporary Intervention“, Virginia Journal of International Law, Bd. 25 (1985), S. 621 ff. (Insb. S. 687). 15 Vgl. z. B. New York Times vom 9. April 1984 und vom 11. April 1984. Der Text der Klage Nikaraguas mit ausführlichem Beweismaterial Ist veröffentlicht in: I. C. J. Pleadings, Military and Paramilitary Actlvlties ln and against Nicaragua, 1984, S. 2 (20). Zur Debatte im UN-SICherheitsrat vgl. S/PV. 2529. Im operativen Teil des gescheiterten Resolutionsentwurfs (S/16463) hieß es: „Der Sicherheitsrat 1. verurteilt und verlangt die sofortige Einstellung der Verminung nikaraguanischer Häfen, die zum Verlust von Menschenleben auf nikaraguanischer Seite und zu Verletzungen von Bürgern anderer Staaten geführt hat sowie materiellen Schaden, ernsthafte' Störung der Wirtschaft des Landes Und die Behinderung der Freiheit der Schiffahrt und des Handels verursacht und somit das Völkerrecht verletzt hat; 2. bekräftigt das Recht auf freie SChiffahrt und Handel ln Internationalen Gewässern und fordert alle Staaten auf, dieses Recht zu respektieren und Jede Aktion zu unterlassen, die die Ausübung dieses Rechts ln den Gewässern der Region behindern könnte; 3. bekräftigt erneut-das Recht Nikaraguas und aller Staaten der Region, in Frieden und Sicherheit zu leben und ihre Zukunft frei von Jeglicher Einmischung und Intervention von außen zu bestimmen; 4. fordert alle Staaten auf, die Unterstützung, Durchführung oder Förderung militärischer Aktionen jeder Art gegen einen Staat dieser Region sowie jede andere Aktion, die die friedlichen Ziele der Contadora-Gruppe behindert, zu unterlassen.“ 16 I. C. J. Reports 1984, S. 169 ff. (S. 187). 17 I. C. J. Reports 1984, S. 174.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 490 (NJ DDR 1986, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 490 (NJ DDR 1986, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

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