Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 455 (NJ DDR 1986, S. 455); Neue Justiz 11/86 455 Staat und Recht im Imperialismus Allgemeine Charakteristik der gegenwärtigen bürgerlichen Verfassung Prof. Dr. sc. WLADIMIR A. TUMANOW, Sektorenleiter am Institut für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR Im Verlauf der historischen Entwicklung haben sich zwei Gruppen bürgerlicher Verfassungen herausgebildet, die heute noch gelten. Verfassungen aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg, insb. die USA-Verfassung von 1787 Die erste Gruppe bilden die alten Verfassungen, die vor langer Zeit, unter ganz anderen Bedingungen angenommen worden sind, die aber, nachdem sie mit Hilfe von Zusatzbestimmungen, Abänderungen, Auslegungen, neuen Verfassungsgewohnheiten und -brauchen in bestimmtem Maße modernisiert wurden, weiter gelten. Über hundert Jahre alt sind z. B. die Verfassungen Norwegens (1814), Belgiens (1831), Luxemburgs (1868) und der Schweiz (1874). Zu dieser Gruppe gehören auch Verfassungen, die bereits im 20. Jahrhundert angenommen wurden. Zum größten Teil sind das Überbleibsel der „ersten Welle“ (wie die Perioden der aktiven Verfassungsrechtsetzung genannt werden), die nach dem ersten Weltkrieg heranrollte. Von den damals verabschiedeten mehr als zwanzig Verfassungen gilt z. B. noch die Österreichs von 1920. Die älteste Verfassung ist die der USA. Sie hat alle Rekorde der „Verfassungslangjährigkeit“ geschlagen. 1987 wird sie zweihundert Jahre alt ein Alter, das wohl kaum eine andere der geltenden Verfassungen erreichen wird. Dabei sind in absehbarer Zukunft irgendwelche spürbaren Veränderungen des Grundgesetzes der USA kaum wahrscheinlich, obwohl die amerikanische Gegenwartsliteratur an verschiedenartigen futurologischen Verfassungsentwürfen keinen Mangel kennt. Es besteht kein Zweifel, daß in der historischen Retrospektive die Verfassung der USA eine bedeutende Erscheinung ist. Sie wurde „durch einen jener großen, wahrhaften Befreiungskriege, wahrhaft revolutionären Kriege eingeleitet, deren es so wenige gegeben hat Obwohl die Verfassung angenom- men wurde, als die Revolution bereits beendet war, die ökonomische und politische Macht der Bourgeoisie des Nordens und der Plantagenbesitzer des Südens stabilisiert war, der radikale Flügel von der aktiven Rolle ferngehalten war und viele seiner Vertreter in das Lager der Gemäßigten überge-gangen waren und all das die Verfassung zum Interessenvertreter des Privateigentums machen mußte, besaß sie dennoch in der ersten Etappe ihrer Existenz ein offensichtliches progressives Potential, womit auch ihr Einfluß auf die Verfassungsentwicklung in der Welt in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts zusammenhing. In der gegenwärtigen Epoche sieht die Situation jedoch ganz anders aus. Das zweihundertjährige Jubiläum der Verfassung wurde von der Regierung Präsident Reagans für eine großangelegte Propagandakampagne benutzt, die, wie aus den Erklärungen ihrer Organisatoren hervorgeht, „die Bedeutung der amerikanischen Verfassung als Modell für andere Nationen“ zeigen und „den Völkern der Welt erklären soll, was es für sie heißen würde, in einem Land mit einer Verfassung wie der amerikanischen zu leben“. Die Verfassungsentwicklung im 20. Jahrhundert, besonders in seiner zweiten Hälfte, hat jedoch gezeigt, daß sogar die kapitalistischen Länder das amerikanische Verfassungs-Eichmaß nicht sehr mögen und daß die Verfassungen der meisten dieser Länder ein wesentlich höheres Niveau haben. Stellen wir die Frage doch so: Kann ein Dokument, das vor zweihundert Jahren angenommen wurde, den heutigen sozialen Realien entsprechen? Natürlich nicht. In bestimmtem Maße kann es ihnen durch ständige (und häufig widersprüchliche) Auslegung der Verfassungsnormen durch dazu befugte Organe und vor allem durch das Oberste Gericht angepaßt werden. Im Ergebnis muß für die Unveränderlichkeit der Verfassung ein teurer Preis gezahlt werden, und die gelobte „Stabilität“ der Verfassung ist im Grunde eine Scheinstabilität. Ganz zu schweigen davon, daß im Prinzip die Verfassungsgesetzlichkeit nicht von ihren ziemlich freien Auslegungen abhängig gemacht werden darf und ein solcher Weg der Anpassung der Verfassung an die veränderten Realien sehr gefährlich ist. Vielleicht fördert das Alter der Verfassung ihr Prestige in den Augen der Bevölkerung des Landes und damit das ideologische Manipulieren der herrschenden Kreise. Es besteht jedoch kein Zweifel, daß die Geltung einer heute so alten Verfassung nur bei einer beträchtlichen Divergenz zwischen der formellen und der lebenden Verfassung und einem hohen Grad an Fiktivität der formell geltenden Verfassung möglich ist. Vergleicht man das gegenwärtige politische System der USA mit den Verfassungsbestimmungen, dann erweist sich die Kluft als sehr groß, denn die Verfassung sagt „nichts über die politischen Parteien, obwohl sie das wichtigste Instrument zur Bildung der Organe der Macht und der Leitung auf allen Ebenen des politischen Systems sind. Die Verfassung erwähnt nicht die Verfassungsaufsicht, das System der Kongreßausschüsse, den Exekutivapparat beim Präsidenten, die Art und Weise der Kandidatenaufstellung für die Wahlämter und viele andere Institute, Institutionen und Verfahren. Die Verfassung kann bestenfalls als das Skelett des Machtmechanismus betrachtet werden. Alles übrige Muskeln, Nerven, Sehnen, Gefäße, innere Organe usw. wurde außerhalb des Verfassungstextes geschaffen“.2 / Dem Gesagten sei hinzugefügt, daß die Verfassung der USA auch nicht den Forderungen entspricht, die das gegenwärtige Niveau der sozialen und politischen Entwicklung an die Verfassungen stellt, wie beispielsweise die Verankerung der Gleichheit von Mann und Frau, der Summe der sozialökonomischen Rechte, was unter den Bedingungen der ständig wiederkehrenden Wirtschaftskrisen und der Arbeitslosigkeit in den USA besonders wichtig ist usw. Die-Verfassung ist im Grunde genommen auch in bezug auf die allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts „frei“, was die außenpolitischen Großmachtansprüche des Hauptlandes des Kapitalismus erleichtert. Bürgerliche Verfassungen der Nachkriegszeit „lebende Verfassung“ und „fiktive Verfassung“ Die zweite Gruppe bilden die Verfassungen, die nach dem zweiten Weltkrieg unter Bedingungen angenommen wurden, als die kapitalistischen Kräfte zur Erhaltung und Stabilisie-’ rung ihrer politischen Herrschaft gezwungen waren, eine Reihe von Zugeständnissen zu machen, die in den Verfassungen ihren Niederschlag fanden und sie demokratischer machten als die früheren bürgerlichen Verfassungen. Sie können bezeichnet werden als Verfassungen der „neuen Generation“ (analog der in bezug auf die Menschenrechte üblichen Terminologie) oder der „zweiten Welle“ (in Anbetracht dessen, daß die erste Verfassungswelle in Europa in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg im Zusammenhang mit der Änderung der politischen Karte erfolgte). Das sind die Verfassungen Frankreichs (1946), Italiens und Japans (1947), der BRD (1949), Griechenlands (1952) und einige andere. Hierzu können auch die späteren Verfassungen der westeuropäischen Länder gezählt werden, u. a. die in den 70er Jahren angenommenen Verfassungen Griechenlands, Portugals und Spaniens. Obwohl drei Jahrzehnte die ersten der genannten Verfassungen von den letztgenannten trennen, ist die Grundlage für ihre Zusammenfassung die Ähnlichkeit der Bedingungen, unter denen sie angenommen wurden. In beiden Fällen handelte es sich um die Wiederherstellung der bürgerlich-demokratischen Staatlichkeit im Ergebnis des Zusammenbruchs faschistischer und profaschistischer Regime. In beiden Fällen wurden die Verfassungen in einer Situation des antifaschistisch-demokratischen Aufschwungs und der politischen Aktivität der breiten Volksmassen angenommen. Schließlich wirkte sich in beiden Fällen die internationale Situation günstig auf den Prozeß der'Demokratisierung der Staatsordnung dieser Länder aus. 1 1 W. I. Lenin, „Brief an die amerikanischen Arbeiter“, ln: Werke, Bd. 28, S. 48. 2 A. A. Mischin, Staatsrecht der USA, Moskau 1976, S. 18 (russ.). 3 Es gibt Argumente gegen eine vorbehaltlose Zurechnung der Verfassung Schwedens (1974) und Kanadas (1982) zur „neuen Generation“, da sie dem Wesen nach eine Modernisierung alter Verfassungsurkunden sind. Wie erheblich diese Modernisierung auch sein mag, sie berührte nicht die staatlichen Grundstrukturen, und die Annahme der Verfassung bedeutete keine neue Etappe in der sozialen Entwicklung dieser Länder. Gerade diese beiden Merkmale aber kennzeichnen die Verfassungen der „zweiten Welle“, sowohl die in den ersten Nachkriegsjahren angenommenen als auch die in den 70er Jahren verabschiedeten. Jede von ihnen verfolgte das Ziel, eine neue staatliche Struktur zu schaffen und be-zeichnete das Eintreten des Landes in eine neue Etappe seiner historischen Entwicklung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 455 (NJ DDR 1986, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 455 (NJ DDR 1986, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner zielstrebig wirksam werden zu lassen, sind insbesondere die im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren durchzuführenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu nutzen.

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