Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 406 (NJ DDR 1986, S. 406); 406 Neue Justiz 10/86 Neue Konvention über das Vertragsrecht internationaler Organisationen Prof. Dr. sc. WALTER POEGGEL,' .~ Direktor des Instituts für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig GÜNTER ULLRICH, Berlin Nach' der Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten vom 23. Mai 19691 wurde am 21. März 1986 in Wien ein zweites Dokument zum allgemeinen völkerrechtlichen Vertragsrecht angenommen: die Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen * oder zwischen internationalen Organisationen.2 Der vom 18. Februar bis 21. März 1986 in Wien tagenden Staatenkonferenz lag ein Artikelentwurf der UN-Völker-rechtskommission (ILC) vor3, die sich seit mehr als zehn Jahren intensiv mit dieser komplizierten Materie beschäftigt hatte. Der Rechtsausschuß der UN-Vollversammlung hatte die Arbeitsergebnisse der ILC kontinuierlich erörtert, Hinweise für deren weitere Behandlung gegeben sowie durch eine informelle Arbeitsgruppe selbst wesentliche Grundlagen für die Tätigkeit der Konferenz geschaffen (Entwurf der Schlußbestimmungen, Verfahrensordnung u. a. m.). An der Konferenz beteiligten sich 97 Staaten (darunter die DDR), der Namibia-Rat der UNO, die SWAPO, die PLO, der ANC, der PACA und 20 internationale zwischenstaatliche Organisationen.4 Im Unterschied zu den bisherigen Staatenkonferenzen hatten die zwischenstaatlichen Organisationen auf dieser Konferenz nicht nur den traditionellen Beobachterstatus inne, sondern konnten entsprechend der Verfahrensordnung dieser Konferenz an allen Arbeitsformen der Konferenz aktiv teilnehmen, Anträge einreichen und sich zu allen anstehenden Problemen äußern. Sie durften sich jedoch nicht an Abstimmungen beteiligen oder das Erreichen einer allgemeinen Übereinkunft der Staaten beeinträchtigen.5 Die Konvention wurde unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Vertragsbeziehungen der internationalen Organisationen (im folgenden: IO) der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 nachgestaltet. In der Geschichte des internationalen Vertragsrechts ist dies die erste Konvention mit universellem Charakter, an der Staaten und internationale Organisationen unter Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Status als Völkerrechtssubjekte mit gleichem Verbindlichkeitsgrad teilnehmen können. Auf Grund des engen Zusammenhangs zwischen den Wiener Vertragsrechtskonventionen von 1969 und 1986 wurden für beide die Begriffe „Wienl“ und „Wien 2“ geprägt. Die Konvention von 1986 hat folgende Gliederung6: I. Einführung über Anwendungsbereich und Definitionen (Art. 1-5) II. Abschluß und Inkrafttreten von Verträgen (Art. 6 25) III. Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen (Art. 26-38) IV. Ergänzung und Abänderung von Verträgen (Art. 39 41) V. Ungültigkeit, Beendigung und Aussetzung von Verträgen (Art 42 72) VI. Verschiedene Bestimmungen (Art. 73 75) VII. Depositare, Notifizierungen, Berichtigungen und Registrierung (Art. 76 81) VIII. Schlußbestimmungen über Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt und Inkrafttreten (Art. 82 86). Im folgenden sollen die wichtigsten Probleme, die bei der Ausarbeitung des Konventionsentwurfs und bei seiner Diskussion auftraten, näher dargelegt werden. Grundsätzliche politische und rechtliche Probleme der Konvention Ein politisches und rechtliches Kernproblem der Erörterungen sowohl in der ILC als auch auf der Wiener Staatenkonferenz lag darin, bei der Gestaltung der Vertragsbeziehungen die objektiven Unterschiede zu berücksichtigen, die zwischen Staaten als originären Subjekten und Schöpfern des Völkerrechts einerseits und den von den Staaten gegründeten IO als abgeleiteten Völkerrechtssubjekten universellen bzw. regionalen Charakters andererseits bestehen. Eine weitere Schwierigkeit bei der Kodifizierung allgemeiner und einheitlicher Regeln für alle IO ergab sich daraus, daß sie sich gemäß den Willensakten ihrer Staaten im Umfang ihrer Völkerrechtssubjektivität, nach ihren Aufgaben und den vertraglichen Kompetenzen erheblich voneinander unterscheiden. Schließlich mußte bedacht werden, daß jede IO aufs engste mit jenen Staaten verbunden ist, die ihr als Mitglieder angehören. Die Bedeutung der IO im internationalen Leben wird allein durch die Tatsache unterstrichen, daß dem Yearbook of International Organizations von 1983/84 zufolge ihre Zahl bereits 360 beträgt. Die sozialistischen Staaten haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie die IO als ein wichtiges Instrument bei der multilateralen friedlichen Zusammenarbeit von Staaten sowohl unterschiedlicher als auch gleichartiger Gesellschaftsordnung betrachten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Rolle der IO insbesondere bei der Sicherung des Friedens und der Lösung anderer globaler Probleme der Menschheit in qualitativer Hinsicht weiter zunehmen wird. Mit dem auf dem XXVII. Parteitag der KPdSU entwickelten Programm für die Schaffung eines umfassenden Systems internationaler Sicherheit auf militärischem, politischem, wirtschaftlichem und humanitärem Gebiet sowie mit den auf dem XI. Parteitag der SED beschlossenen fünf Schwerpunkten für die langfristige Außenpolitik der DDR2 wurden zugleich Wege und Möglichkeiten für eine umfassende Wirksamkeit von IO gewiesen. Unter Berücksichtigung der objektiv wachsenden Rolle der IO in der Zusammenarbeit der Staaten waren die sozialistischen und eine Reihe junger Nationalstaaten bemüht, den IO die erforderlichen Kompetenzen zu gewähren, gleichzeitig aber dafür Sorge zu tragen, daß ihr Gründungsauftrag erhalten bleibt und daß sie nicht losgelöst und.gegen den Willen ihrer Mitgliedstaaten Vertragsbindungen eingehen können. Dagegen waren die imperialistischen Staaten und auch Sprecher einiger IO bestrebt, die Vertragskompetenzen der IO Unabhängig vom jeweiligen Gründungsdokument auszudehnen, sie zu verselbständigen und die IO den Staaten gleichzustellen. Anträge sozialistischer Staaten, wonach die Kompetenz von IO zum Vertragsabschluß im allgemeinen und zum Abschluß eines konkreten völkerrechtlichen Vertrages im besonderen mit dem Gründungsdokument der IO so- 1 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 638 ff.; vgl. dazu A. N. Talalajew, Das Recht der internationalen Verträge, Berlin 1977. 2 Im Verhältnis zu diesen beiden Vertragsrechtskonventionen kann man die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23. August 1978 als lex specialis charakterisieren. Vgl. hierzu W. Poeggel/R. Meißner/Ch. Poeggel, Staatennachfolge in Verträge, Berlin 1980 (einschließlich des deutschen Textes der Konvention) ; vgl. auch R. Meißner/W. Poeggel in NJ 1979, Heft 1, S. 10 ff. 3 A/Conf. 129/4. Zum Verlauf der Arbeiten der ILC vgl. P. Terz/T. Ansbach, „Zum Stand der Kodifikation des Vertragsrechts der internationalen Organisationen“, Deutsche Außenpolitik 1980, Heft 7, S. 70 ff.; dieselben, „Die Ködifizierung des Vertragsrechts internationaler Organisationen - theoretische Probleme“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Karl-Marx-Universität 1982, Heft 4, S. 367 ff. 4 Vgl. Schlußakte der Konferenz A/Conf. 129/14. 5 Verfahrensregeln der Konferenz (Art. 60) A/Conf. 129/7. 6 Text der Konvention A/Conf. 129/15. 7 Vgl. M. S. Gorbatschow, Politischer Bericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXVII. Parteitag der KPdSU, Berlin 1986, S. 108 ff.; E. HoneCker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 20.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 406 (NJ DDR 1986, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 406 (NJ DDR 1986, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes zur Lösung aller politisch-operativen Aufgaben wahrgenommen werden können, soweit diese als eine abzuwehrende konkrete Gefahr zu tage treten und unabhängig davon, wie die Gefahr verursacht wurde.

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