Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 267 (NJ DDR 1986, S. 267); Neue Justiz 7/86 267 der umfassenden internationalen Sicherheit sein und in allen Bereichen der internationalen Beziehungen wirken. Dem entspricht auch die Konzeption der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft. Bereits in den Verhandlungen zur Schaffung der Organisation der Vereinten Nationen trat die UdSSR für ein umfassendes Gewaltverbot ein. Im Gegensatz dazu waren die imperialistischen Staaten immer bemüht, dieses Verbot grundsätzlich auf militärische Formen der Gewaltanwendung und -androhung zu reduzieren. Zu einer Diskussion dieser Frage kam es vor allem, als am 6. Mai 1945 während der Verhandlungen in San Francisco Brasilien vorschlug, ausdrücklich das Verbot der Anwendung ökonomischer Gewalt in den späteren Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta aufzunehmen.13 Dieser Vorschlag stieß jedoch auf Ablehnung, weil es die überwiegende Mehrheit der Staaten wegen ihrer unterschiedlichen Auffassung in dieser Frage bewußt vermied, den Gewaltbegriff in irgendeiner Weise näher zu präzisieren. So kam es zu dem Kompromiß, daß die Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den Zielen der Organisation der Vereinten Nationen unvereinbar ist, nicht speziell definiert, d. h. nicht auf eine besondere Form der Gewaltandrohung und -anwendung begrenzt wurde. Die gleiche Problematik fand dann in den Diskussionen des Spezialkomitees über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit der Staaten ihren Ausdruck, dessen Tätigkeit am 24. Oktober 1970 zur Annahme der Prinzipiendekläration führte.14 In diesem Komitee brachte die CSSR, unterstützt von anderen sozialistischen Staaten, einen Artikelentwurf über das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt ein, in dem es heißt: „Die Staaten müssen sich der Anwendung von ökonomischer, politischer und allen anderen Formen der Gewalt enthalten, die gegen die politische Unabhängigkeit oder territoriale Integrität irgendeines Staates gerichtet ist.“15 16 Es gelang jedoch nicht, diese Formulierung als Interpretation des Art. 2 Abs. 4 in die Prinzipiendeklaration aufzunehmen. Wohl aber fand diese Definition des Gewaltbegriffs ausdrücklich Eingang in die Präambel der Deklaration. Dort heißt es, „daß die Staaten verpflichtet sind, sich in ihren internationalen Beziehungen militärischer, politischer, wirtschaftlicher und anderer Formen des Zwanges, der gegen die politische Unabhängigkeit oder die territoriale Integrität eines Staates gerichtet ist, zu enthalten“.15 Diese Auseinandersetzungen um Inhalt und Erscheinungsformen des Gewaltverbots waren und sind von außerordentlicher politischer und juristischer Bedeutung. Der gesamte Entstehungsprozeß des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta und der Prinzipiendeklaration, insbesondere die Position der sozialistischen Staaten dabei, zeigen eindeutig, daß aus dem Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta weder eine Vereinbarung noch eine allgemeine Rechtsüberzeugung ablesbar ist, nach denen sich das Gewaltverbot ausschließlich auf militärische Formen der Gewalt bezieht. Eine solche enge Interpretation des völkerrechtlichen Gewaltverbots, wie sie vön den imperialistischen Staaten seit 1945 durchzusetzen versucht wird, ist zu keinem Zeitpunkt von den sozialistischen Staaten akzeptiert worden, wie übrigens selbst bürgerliche Völkerrechtler einräumen müssen.17 Die Staaten der sozialistischen Gemeinschaft sind vielmehr stets von der politischen Realität ausgegangen, daß völkerrechtswidrige Einwirkungen auf den souveränen Willen von Staaten, die der Intensität von Gewaltanwendung gleichkommen, auch mit nichtmilitärischen Mitteln erfolgen können. Hier sei vor allem auf ökonomische Gewalt, sog. Wirtschaftskriege, politisch-diplomatische Erpressung, grenzüberschreitenden „Propagandakrieg“ und auf den gesamten Komplex des Neokolonialismus verwiesen. Wenn man die Vorbereitung und Durchführung des zweiten Weltkriegs und die Entwicklung danach analysiert, so kann man feststellen, daß die gegen die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit eines Staates ergriffenen Gewaltmaßnahmen des Imperialismus in der Regel komplexer und nicht nur militärischer Art waren, ökonomische Gewalt, politisch-diplomatische Erpressung und der „Medienkrieg“ spielten und spielen neben der militärischen Gewalt eine bedeutende Rolle. Dieser untrennbare Zusammenhang' aller Formen der Gewaltanwendung wurde im Nürnberger Prozeß des Internationalen Militärtribunals gegen die Hauptkriegsverbrecher vor 40 Jahren eindeutig nachgewiesen.13 19 Dort standen die verantwortlichen Repräsentanten des faschistischen Deutschlands vor Gericht, die jeweils stellvertretend wegen militärischer Vorbereitung und Planung des Krieges, wirtschaftlicher Kriegsvorbereitung, politischer Führung des Krieges sowie seiner ideologischen und rassistischen Vorbereitung mittels Presse und Rundfunk angeklagt waren. Vor allem aber ist nicht zu übersehen, daß der Einsatz nichtmilitärischer Gewalt in der Politik imperialistischer Staaten besonders gegenüber kleinen und wirtschaftlich schwachen Ländern nach dem zweiten Weltkrieg erheblich zugenommen hat. Die Völkerrechtslehre der DDR hat diesen Tatsachen durchweg Rechnung getragen.1® Selbst ein Verfechter des „engen“ Gewaltbegriffs wie der BRD-Völkerrecht-ler W. Kewenig muß einräumen, daß die Anwendung wirtschaftlicher Zwangsmittel als eine Art „Ersatzkrieg“, als „Gewaltersatz“ fungiert, weil die nukleare militärische Lage dazu zwinge.20 Es geht den imperialistischen Staaten und ihren Ideologen dabei darum, ihrer Expansions- und Vorherrschaftspolitik größere Freiräume zu verschaffen und damit den Konsequenzen des Gewaltverbots hinsichtlich der Funktionen des UN-Sicherheitsrates und der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen. Die gegenwärtige politische, militärische, ökonomische sowie ideologische Gewaltanwendung der USA gegen Nikaragua bietet ein geradezu klassisches Beispiel dafür, wie durch die Anwendung verschiedener Formen von Gewalt die souveräne Existenz eines Staates untergraben werden soll, ohne daß die Streitkräfte der USA selbst direkt in Aktion treten. Es bedeutet keine Aufgabe oder Abschwächung der von den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft vertretenen grundsätzlichen Position, daß jegliche Gewaltandrohung oder -anwendung gegen einen anderen Staat eine schwerwiegende Völkerrechtsverletzung darstellt, wenn sich die UdSSR in ihrer Initiative von 1976 für einen Weltvertrag über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen21 zunächst auf eine Bekräftigung und Präzisierung des Verbots der militärischen Gewaltanwendung konzentriert. Das gleiche tun die Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages in ihrem 198322 unterbreiteten und auf der Sofioter Tagung 1985 erneuerten Vorschlag, zwischen den Staaten des Warschauer Vertrages und den NATO-Mitgliedstaaten einen Vertrag über den gegenseitigen Verzicht auf, Anwendung militärischer Gewalt und über die Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen abzuschließen.23 Die Gründe hierfür müssen vor allem darin gesehen werden, daß bewaffnete Auseinandersetzungen unter den heutigen Bedingungen zu Existenzgefährdungen für die gesamte 13 Vgl. Documents of the UNCIO, Bd. m„ London/New York 1945. S. 253. 14 Vgl. Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 709 ff. ■ 15 United Natlons, General Assembly, Official Hecords, 19th Session, November 16th, 1964, S. 77. 16 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 709 und 710. 17 So beispielsweise O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München 1983, S. 277 ff.; A. Uschakow, „Der völkerrechtliche .Gewaltverzicht'“ Osteuropa-Recht (Stuttgart) 1985, Heft 1/2, S. 82. 18 Vgl. Der Nürnberger Prozeß, Hrsg. P. A. Steiniger, Berlin 1957, Bd. 1, S. 58 ff. und S. 121 ff.; Bd. 2, S. 20 ff.; vgl. ferner A. Poltorak, Nürnberger Epilog, Berlin 1971, S. 197 ff., 253 ff., 303 ff., 429 ff., 575 ff. 19 Vgl. dazu: H. Kröger, „Nichtanwendung und Nichtandrohung von Gewalt in den internationalen Beziehungen der Gegenwart und die XXXI. UN-Vollversammlung“, UNO-Bilanz 1976/77 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1977), S. 14ff.; W. HänisCh/J. Krüger, Gewaltverzicht und europäische Sicherheit, Berlin 1971, s. 17 ff.; Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 110. 20 Vgl. W. Kewenig, „Die Anwendung wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen im Völkerrecht“, in: Die Anwendung wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen im Völkerrecht und im Internationalen Privatrecht, Köln/Stuttgart 1982, S. 9. 21 Der Entwurf ist veröffentlicht in: UNO-Bilanz 1976/77, S. 151 f. 22 Vgl. PoUtische Deklaration der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages vom 5. Januar 1983, ND vom 7. Januar 1983. 23 Vgl. Erklärung der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages - vom 23. Oktober 1985, ND vom 24. Oktober 1985. Das betrifft auch die Position der europäischen sozialistischen Staaten auf der Stockholmer Konferenz über Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa, einer Konferenz, die militärische Aspekte der europäischen Sicherheit behandelt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Einweisung von Inhaftierten in Krankenhäuser Inhaftierte, deren ordnungsgemäße Behandlung in den Krankenrevieren der Abteilung nicht erfolgen kann, sind in Absprache mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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