Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 18 (NJ DDR 1986, S. 18); 18 Neue Justiz 1/86 strafrechtlich relevanten Vorgang die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte (§ 102 Abs. 3 StPO) unterlassen hat.* 11 18 Es sind also nicht allein solche Ermittlungen ein Rückgabegrund, die für die Frage wesentlich sind, ob und welcher Straftatbestand verletzt wurde.19 In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen eine Rückgabe erfolgen soll, wenn zwar hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist, aber andere wesentliche Umstände widersprüchlich oder lückenhaft ermittelt worden sind (vgl. Abschn. II Ziff. 2 zweiter Stabstrich der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 16. März 1978). Zweifellos sind derartige Fälle relativ selten. Es mag sicherlich Meinungsverschiedenheiten darüber geben, ob es theoretisch vertretbar ist, einerseits den hinreichenden Tatverdacht zu bejahen, andererseits von fehlenden wesentlichen Umständen zu sprechen, die einer Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehen. Auch der Hinweis, daß es sich um Widersprüche oder Lücken handeln müsse, „deren Klärung dem Gericht nicht möglich ist“, könnte mißverstanden werden. Schließlich kann das Gericht im Eröffnungsverfahren nicht zum Beweiswert Stellung nehmen, also im Grunde genommen in diesem Verfahrensstadium auch gar nichts „klären“. Gemeint sind hier solche offenen Fragen oder Widersprüche, die nach dem vorliegenden Stand der Ermittlungen keine Voraussetzungen für eine konzentrierte, umfassende gerichtliche Beweisaufnahme i. S. der §§ 222 ff. StPO bieten. So kann z. B. im Protokoll über eine Aussage des Beschuldigten oder Zeugen eine Person benannt sein, die Einzelheiten eines Geschehens anders beobachtet haben soll, als es die anderen Beweismittel ergeben (z. B. zur Intensität des ansonsten zweifelsfreien Tatgeschehens). Ist diese Person aber weder vernommen noch anderen Aussagenden gegenübergestellt worden, dann weiß das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht, ob diese Person als Zeuge in Frage kommen kann (also unter Umständen zur Hauptverhandlung geladen werden muß). In diesem Fall wird die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben sein. Anders ist dagegen der Fall zu beurteilen, wenn z. B. der Beschuldigte bzw. Angeklagte oder sein Verteidiger eine Person benennt, die zu dem betreffenden Beweisthema im Gegensatz zu anderen Beweismitteln über entlastende Umstände der Tat aussagen kann. Die Klärung ist dann dem Gericht möglich, wenn es den Benannten als Zeugen lädt und in der Hauptverhandlung vernimmt. Eine Rückgabe ist hier nicht möglich, es sei denn, der hinreichende Tatverdacht selbst wird durch dieses entlastende Vorbringen in Frage gestellt. Aus der Entscheidung gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ergeben sich folgende Konsequenzen: Bei der Rückgabe der Sache zu weiteren Ermittlungen bleibt das Verfahren bei Gericht anhängig. Weder der Staatsanwalt noch der Beschuldigte, der Geschädigte oder eine andere Person haben die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen die Rückgabe einzulegen. Eine das Verfahren abschließende Entscheidung steht nur dem Gericht zu, auch wenn nach der Rückgabe der Staatsanwalt die Anklage zurücknimmt (§ 189 Abs. 2 Ziff. 4 StPO). Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht Nach Inkrafttreten des neuen GGG vom 25. März 1982 sowie der neuen KKO und SchKO vom 12. März 1982 hat sich die 11. Plenartagung des Obersten Gerichts am 20. März 1985 mit den Aufgaben der Rechtsprechung zur Unterstützung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, darunter auch mit der Übergabe von Strafsachen an die Konflikt- und Schiedskommissionen (§§ 191, 58 StPO) beschäftigt.20 Es konnte festgestellt werden, daß der Inhalt der Übergabeentscheidungen im wesentlichen den Anforderungen gemäß § 59 StPO und § 26 KKO bzw. § 24 SchKO entspricht. Das ist die notwendige Voraussetzung dafür, daß die gesellschaftlichen Gerichte ihre Beratungen gründlich vorbereiten und wirksam durchführen können. Einige Gesichtspunkte sind jedoch bei Übergabeentscheidungen noch stärker zu beachten. Ausgehend von den inhaltlichen Voraussetzungen für eine Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte (§ 58 StPO) muß die Strafkammer des staatlichen Gerichts den Sachverhalt zusammengefaßt darstellen, wie er sich aus den Ermittlungen ergibt. Ähnlich wie beim hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens begründet, schafft der Übergabebeschluß der Strafkammer die Grundlage für die eigenverantwortliche Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts. Im Übergabebeschluß sind die Tatbestandsmerkmale des verletzten Gesetzes herauszuarbeiten sowie der Täter und sein Verhalten vor und nach der Tat konkret einzuschätzen. In notwendigen Fällen hat die Strafkammer auf die ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsverletzers sowie auf mögliche und notwendige Maßnahmen zur erhöhten gesellschaftlichen Wirksamkeit hinzuweisen. Der Beschluß über die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht kann durch den Staatsanwalt angefochten werden. Die Strafkammer überprüft daraufhin erneut, ob sie ihre Entscheidung aufrechterhält oder nicht. Sie kann den eigenen Beschluß aufheben und entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts das Hauptverfahren eröffnen oder eine andere Entscheidung gemäß § 188 Abs. 1 StPO treffen. Bleibt die Strafkammer bei ihrer in der Übergabeentscheidung vertretenen Auffassung, so hat sie dies aktenkundig zu machen und die Sache dem Bezirksgericht zu übergeben, das eine endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel des Staatsanwalts trifft. Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 192 Abs. 1 StPO abzulehnen, wenn entweder kein hinreichender Tatverdacht besteht oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Bei der ersten Voraussetzung (kein hinreichender Tatverdacht) verneint das Gericht den Verdacht, daß es sich bei dem in der Anklage bezeichneten Verhalten um eine Straftat handelt (einschließlich der Fälle des § 3 StGB), oder es liegt kein hinreichender Verdacht vor, daß der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. Eine solche Entscheidung setzt voraus, daß weitere Ermittlungen und die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zu diesem Zweck nicht mehr möglich sind. Die Ablehnung kann sich auf einzelne Handlungen oder auf Handlungskomplexe beziehen, während im übrigen das Hauptverfahren eröffnet wird. Das Gericht sollte dazu selbständige Beschlüsse fassen. Das ist angesichts der Eigenständigkeit und Unterschiedlichkeit von Beschlüssen über die Ablehnung der Eröffnung und die Eröffnung des Hauptverfahrens (auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels bei der Ablehnung der Eröffnung) zweckmäßig.21 In jedem Fall ist zu gewährleisten, daß der die Eröffnung ablehnende Teil der Anklage gesondert angefochten und auch selbständig rechtskräftig werden kann. Für diesen Teil der Anklage gilt bei Ablehnung der Eröffnung § 192 Abs. 4 StPO, so daß nach Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses die Anklage in diesem Teil nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder erhoben werden kann. Deshalb bedarf es einer sorgfältigen Begründung, die keine Zweifel aufkommen läßt, worüber das Gericht entschieden hat und welche Konseqen-zen sich ergeben. Ein gesonderter Beschluß mit entsprechend genauer Begründung ist auch dann richtig, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das betrifft insbesondere die Fälle, bei denen der erforderliche Strafantrag für die Verfolgung eines Antragsdelikts fehlt oder bei denen die Strafverfolgung verjährt oder die Straftat durch eine Amnestie erfaßt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen gehen über den Tatverdacht hinaus. Unabhängig vom Vorliegen des Tatverdachts wird mit einem aus diesen Gründen ergehenden Beschluß festgestellt, daß es unzulässig ist, ein gerichtliches Hauptverfahren durchzuführen. Der Beschluß über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wird dem Staatsanwalt zugestellt, dem dagegen das Recht der Beschwerde zusteht (§ 195 Abs. 2 Ziff. 3 StPO). Nach Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses hat das Gericht den Beschuldigten (bei Jugendlichen auch dessen Eltern), den Geschädigten, die Organe der Jugendhilfe sowie die gesellschaftlichen Kräfte, die im bisherigen Verfahren 18 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1975, Heft 11, S. 333. 19 Vgl. H. Plitz, „Bewährte Methoden zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und zur Verwirklichung von Geldstrafen“, NJ 1984, Heft 8, S. 330 f. 20 Vgl. Bericht des Präsidiums an die 11. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Rechtsprechung zur Unterstützung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte vom 20. März 1985, Heft 5, S. 190; W. Strasberg, „Engagierte Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte Beitrag zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit“, NJ 1985, Heft 6, S. 224. 21 Vgl. auch R. Müller/S. Stranovsky/H. Willamowski, a. a. O., S. 158; Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 227. Die vom Lehrbuch vertretene sehr absolute Forderung, es müsse immer „ein besonderer Eröffnungsbeschluß“ gefertigt werden, wenn das Verfahren nur teilweise eröffnet oder wenn ein anderes Strafgesetz angewandt werden soll, vermag ich nicht zu teilen. Sie entspricht auch nicht der Praxis.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 18 (NJ DDR 1986, S. 18) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 18 (NJ DDR 1986, S. 18)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

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