Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 30 (NJ DDR 1985, S. 30); 30 Neue Justiz 1/85 Nr. 18 bestimmt, welche Beträge aus staatlichen Mitteln zu zahlen sind (§§ 2 Abs. 2, 3 der 2. DB zum StVG). Aus § 24 StVG und § 18 der 1. DB zum StVG ergibt sich, daß die Gesamtsumme des aus staatlichen Mitteln zu zahlenden laufenden Unterhalts von der Berechnungsgrundlage abgesetzt wird, bevor nach diesen Bestimmungen die Berechnung der Arbeitsvergütung erfolgt, die gemäß § 24 Abs. 3 StVG dem Strafgefangenen für-die Bildung einer Rücklage, für die Begleichung von Zahlungsverpflichtungen und für persönliche Einkäufe zur Verfügung steht. Damit tritt für unterhaltspflichtige Strafgefangene das gleiche Ergebnis ein wie für in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehende Werktätige: der für die Erfüllung von Verbindlichkeiten und für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung stehende Betrag ist sowohl von der Arbeitsleistung als auch davon abhängig, ob und welche familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Verhältnis zwischen vollstreckbarer Höhe der Unterhaltsansprüche und Höhe der Zahlung aus staatlichen Mitteln Nur selten tritt der Fall ein, daß das der gerichtlichen Entscheidung, gerichtlichen Einigung oder vollstreckbaren Urkunde zugrunde gelegte Einkommen mit dem anrechnungsfähigen Betrag gemäß § 1 der 2. DB zum StVG übereinstimmt, da in der Regel wesentliche Unterschiede zwischen der vor dem Strafantritt" in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten ausgeübten Tätigkeit und der Arbeit im Strafvollzug bestehen. Demzufolge weicht meist der von der Strafvollzugseinrichtung gezahlte laufende Unterhalt von der Höhe des Unterhalts ab, der vollstreckt werden könnte. Insbesondere bei Strafgefangenen, die aus Gründen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, die im Zusammenhang mit ihren familienrechtlichen Pflichten stehen, liegt der von der Strafvollzugseinrichtung gezahlte Unterhalt häufig über dem vollstreckbaren Betrag. In solchen Situationen stellt sich angesichts des Weiterbestehens der Unterhaltsverpflichtung aus dem vollstreckbaren Titel (vgl. § 5 der 2. DB zum StVG) die Frage nach ihrer Abänderung gemäß § 22 FGB. Für den Fall, daß der von der Strafvollzugseinrichtung zu zahlende Betrag niedriger ist als der vollstreckbare Betrag, ist der Strafgefangene nach § 8 Satz 2 der 2. DB zum StVG auf eine Abänderung zu orientieren, sofern nach der Grundsatzrechtsprechung (vgl. OG, Urteil vom 13. November 1973 1 ZzF 17/73 NJ 1974, Heft 4, S. 125) Voraussetzungen dafür bestehen. Ist das nicht der Fall, so erhöht sich der Unterhaltsrückstand monatlich um den jeweiligen Differenzbetrag. Zahlt hingegen die Strafvollzugseinrichtung einen höheren laufenden Unterhalt als vollstreckbar festgelegt wurde, ist eine Abänderung des Vollstreckungstitels nicht erforderlich. Es handelt sich bei dieser Unterhaltszahlung aus staatlichen Mitteln um laufenden Unterhalt für den zurückliegenden Monat.* Das ergibt sich aus §7 StVG und den §§ 2 Abs. 2, 4, 7 Abs. 3 und 4 der 2. DB zum StVG. Damit ist eine Verrechnung des Differenzbetrags auf Rückstände, wie sie unter gewissen hier nicht zu erörternden Voraussetzungen gemäß § 431 Abs. 1 Satz 2 ZGB i.V.m. § 48 Abs. 2 ZGB bei höheren Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten denkbar wäre (vgl. hierzu FGB-Kommentar, a.a.O., Anm. 1.5. zu § 20 [S. 70]), durch die Rechtsvorschriften eindeutig ausgeschlossen. Audi § 5 der 2. DB zum StVG bringt diese Konsequenz zum Ausdruck, indem er die Aussage, daß rechtskräftige Unterhaltsfestlegungen unberührt bleiben, auf die Fälle beschränkt, in denen die Zahlung durch die Strafvollzugseinrichtung unter der Höhe, die im Vollstreckungstitel genannt ist, liegt. Hinzu kommt, daß eine solche Abänderung spätestens im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine weitere Abänderung nach sich ziehen würde. Zahlung von Unterhaltsrückständen durch Strafgefangene Auch für Strafgefangene gilt das in § 85 Abs. 1 ZPO festgelegte Prinzip, daß sie alle Anstrengungen zu unternehmen haben, um Unterhaltsrückstände freiwillig (z. B. mit Hilfe von Ersparnissen) zu tilgen. Dazu (wie zur Erfüllung anderer Verpflichtungen, vor allem des Schadenersatzes an die durch die Straftat Geschädigten) können sie auch die für die Bildung der Rücklage zur Unterstützung der Wiedereingliederung nicht benötigten Teile der Arbeitsvergütung und Prämien verwenden (§ 24 Abs. 3 StVG und § 19 Abs. 1 der 1. DB zum StVG). Soweit eine vollstreckbare Entscheidung oder Urkunde bei der Strafvollzugseinrichtung vorliegt, ist für diese Verwendung von Teilen der Arbeitsvergütung ein Einverständnis des Strafgefangenen nicht erforderlich (§ 19 Abs. 2 1. DB zum StVG). Im Unterschied zur Zahlung des laufenden Unterhalts aus staatlichen Mitteln handelt es sich bei der Begleichung von Unterhaltsrückständen aus der Arbeitsvergütung um Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Strafgefangenen. Für ihre Verrechnung ist deshalb § 431 Abs. 1 ZGB zu beachten. KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz * Die Rechtslage ähnelt hier dem in der Praxis häufigen Fall, daß ein Unterhaltsverpflichteter nach Erhöhung seines Arbeitseinkommens von sich aus den laufenden Unterhalt erhöht, der gesetzliche Vertreter des Unterhaltsberechtigten die erhöhten Zahlungen annimmt und für laufende Ausgaben zugunsten des Kindes verwendet. Hier kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen, gemäß § 65 ZGB auch ohne ausdrückliche schriftliche Fixierung vom Zustandekommen einer Ab-änderungsvereinbarung gemäß § 22 FGB auszugehen (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1982, Anm. 1.1. zu § 22 [S. 73]; Lehrbuch Zivil-recht, Berlin 1981, Teil I, S. 210). Aus der Tatsache, daß kein Unterhaltsabänderungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen dem Kind keine Nachteile erwachsen (vgl. OG, Urteil vom 15. Mai 1973 -1 ZZF 7/73 - OGZ Bd. 14 S. 67). Zusammenarbeit der Betriebsfunkstudios mit den Justizorganen des Kreises Seit mehreren Jahren hat sich eine beständige Zusammenarbeit zwischen den Justizorganen des Kreises Borna und den drei Betriebsfunkstudios im Territorium im VEB „Otto Grotewohl“ Böhlen sowie in den VEB BKW Borna und Regis entwickelt, die zur kontinuierlichen Behandlung aktueller Probleme der Rechtsverwirklichung in den Sendeprogrammen führte. Die Zusammenarbeit ist Bestandteil des abgestimmten Planes der Öffentlichkeitsarbeit der Justiz- und Sicherheitsorgane. Im Mittelpunkt der Partnerschaft mit den Betriebsfunkstudios steht, durch Verfahrensauswertungen einen breiten Kreis von Werktätigen dieser Großbetriebe zu erreichen und ihre Aktivitäten zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen und -konflikten zu fördern. Bewährt hat sich in der Vergangenheit, daß die gemeinsam gestalteten Sendungen, vorwiegend auf strafrechtlichem und arbeitsrechtlichem Gebiet, durch die Mitarbeiter des Funkstudios im VEB „Otto Grotewohl“ Böhlen nach der Aufnahme vervielfältigt, den Studios in beiden Braunkohlenwerken zur Verfügung gestellt und auch dort ausgestrahlt wurden., 1983 sind vergleichsweise zu 1980 sechsmal soviel Sendungen zu rechtlichen Themen (etwa 130) ausgestrahlt worden. Bei der regelmäßigen Einschätzung der gesendeten Beiträge erhalten wir wertvolle Hinweise für die künftige Arbeit. Einige Erfahrungen, wie das Ergebnis dieser Zusammenarbeit den Hörern nahegebracht werden kann, möchten wir hier vermitteln. Bei der Gestaltung von Gesprächen und Informationen halten wir uns daran, daß etwa fünf Minuten Sendezeit der optimalen Aufnahmebereitschaft der Hörer entsprechen. Auch das jetzt monatlich einmal stattfindende Gespräch zu Rechtsfragen mit dem Kreisstaatsanwalt übersteigt dieses Zeitlimit nicht. Wir bemühen uns, in den rechtlichen Kurzbeiträgen vor allem solche Fragen der Vorbeugung und Bekämpfung von Havarien in den Großbetrieben und der besseren Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens hörerwirksam zu bringen, die sich auf Ergebnisse bei der Bearbeitung von Strafsachen und bei der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts beziehen. In erster Linie werden die Hörer mit Verhaltensanforderungen vertraut gemacht und ihnen Argumentationen zu Fragen der Ordnung und Sicherheit, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des Schutzes des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft gegeben. Der Betriebsfunkjournalist muß beachten, daß diese Sendungen vor allem während der Pausenzeiten, also differenziert in verschiedenen betrieblichen Bereichen, ausgestrahlt werden sollten, weil hier mit der größten Aufnahmebereitschaft der Hörer gerechnet werden kann. Bewährt haben sich ebenfalls Mitschnitte von Verhandlungen vor organisierter Öffentlichkeit im Betrieb, insbesondere bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum oder gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie in Arbeitsrechtssachen. Nach der jeweiligen Verhandlung bereitet die Redaktion des Studios im Zusammenwirken mit den Leitern der Justiz-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 30 (NJ DDR 1985, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 30 (NJ DDR 1985, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ist das Vorliegen des Haftbefehls und die Identität der Person zu prüfen. Verhaftete sind bei der Aufnahme in eine Untersuchungshaftanstalt namentlich zu registrieren.

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