Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 229 (NJ DDR 1985, S. 229); Neue Justiz 6/85 229 Der Tatbestand der gesundheitlichen Nichteignung gemäß § 209 AGB bezieht sich aut die länger andauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit. Bei nur vorübergehender, kürzerfristiger Minderung der Arbeitsfähigkeit bzw. bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit wegen häufig auf tretender Krankheitsfälle kann nicht von gesundheitlicher Nichteignung i. S. des § 209 AGB gesprochen werden. Hier sind die rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit nach § 86 AGB, der Übertragung einer Schonarbeit (§ 216 AGB), der Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Übertragung einer anderen zumutbaren Arbeit für' Schwangere, stillende Mütter und Mütter mit Kindern im Alter bis zu einem Jahr (§ 242 AGB) zu nutzen. Wünscht der Werktätige von sich aus, das Arbeitsrechtsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu ändern bzw. zu beenden, kann ebenfalls nicht von vornherein auf eine gesundheitliche Nichteignung geschlossen werden. Dem Wunsch des Werktätigen entsprechend kann der Betrieb natürlich im gegenseitigen Einvernehmen die Übernahme einer anderen Arbeitsaufgabe im Wege des Änderungs- oder Überleitungsvertrags anbieten. Für Werktätige im höheren Lebensalter und Werktätige, deren Arbeitsfähigkeit gemindert ist, hat der Betrieb unter Nutzung aller Möglichkeiten geeignete Arbeitsplätze (z. B. geschützte Arbeitsplätze) einzurichten (§ 74 Abs. 4 AGB). Nichteignung wegen Pflichtverletzungen Bei Verstößen gegen die sozialistische Arbeitsdisziplin wird mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen reagiert (§§ 254 ff. AGB). In der Praxis tritt zuweilen das Problem auf, ob Arbeitspflichtverletzungen oder Verletzungen staatsbürgerlicher Pflichten Verhaltensweisen eines Werktätigen darstellen, die seine Nichteignung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe begründen. Hierzu hat J. Michas u. a. ausgeführt: „Allgemein gesprochen ist eine Arbeitspflichtverletzung dann Erscheinungsform der Nichteignung, wenn in der Arbeitspflichtverletzung ein Verhalten zum Ausdruck kommt, das der weiteren ord-nungs- und fristgemäßen Erfüllung der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung der Stellung und Verantwortung des Werktätigen in der mit der Arbeitsaufgabe zusammenhängenden Funktion entgegensteht. Der Werktätige erweist sich durch eine oder mehrere Arbeitspflichtverletzungen den fachlichen bzw. anderen Anforderungen, die an die qualitätsgerechte Erfüllung der Arbeitsaufgabe, an die verantwortungsbewußte Ausführung der mit der Arbeitsaufgabe zusammenhängenden Arbeitspflichten zu stellen sind, nicht gewachsen, nicht fähig.“6 Ob eine Arbeitspflichtverletzung die Nichteignung zu begründen vermag, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Zu bejahen wäre die Nichteignung u. E. bei wiederholter grober Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin bzw. schwerwiegender Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten, wie das z. B. in § 141 Abs. 3 AGB für den Fall der Nichteignung des Lehrlings für den vereinbarten Ausbildungsberuf ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Nichteignung wird insbesondere dann vorliegen, wenn der Werktätige trotz erzieherischer Maßnahmen keinerlei Änderung seines disziplinwidrigen Verhaltens erkennen läßt und somit die Zusammenarbeit im Arbeitskollektiv erheblich beeinträchtigt. Inwieweit Pflichtverletzungen eine Nichteignung des Werktätigen begründen, hängt von den konkreten Anforderungen der Arbeitsaufgabe sowie von der Stellung und Verantwortung des Werktätigen im Kollektiv ab. So muß z. B. ein Leiter in der Erziehung und Anleitung der ihm unterstellten Werktätigen ein Vorbild in der Pflichterfüllung sein. Erweist sich ein Leiter wegen schuldhafter Arbeitspflichtverletzungen und unter Berücksichtigung seiner Stellung und Verantwortung im Kollektiv als für die vereinbarte Arbeitsaufgabe ungeeignet, so ist wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 16. Mai 1975 - Za 11/75 - (OGA Bd. 8 S. 109; NJ 1975, Heft 14, S. 433) dargelegt hat neben dem Ausspruch einer Disziplinarmaß-nahme auch der Abschluß eines Änderungsvertrags möglich und erforderlich. Disziplinverletzungen von Werktätigen, die sich in wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen äußern und bereits mehrfach Anlaß für Disziplinarmaßnahmen waren, begründen die Nichteignung. Zu Recht hat daher das Stadtgericht Berlin in seinem Urteil vom 2. März 1976 111 BAB 22/76 (NJ 1976, Heft 18, S. 565) die Nichteignung eines Werktätigen bejaht, der als Facharbeiter an Maschinen wiederholt eigenmächtige Arbeiten vomahm, mit denen er gegen Arbeitsschutzvorschriften und konkrete Anweisungen seines Leiters verstieß. Auszeichnungen Vaterländischer Verdienstorden in Bronze Dr. Margot Amboß, Richter am Obersten Gericht, Inge Kersten, Direktor des Bezirksgerichts Rostock, Prof. Dr. Wolfgang Lungwitz, ehern, außerordentlicher Professor an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 6erhärt Müller, Abteilungsleiter beim Generalstaatsanwalt der DDR, Berthold Schmidt, Abteilungsleiter beim Staatsanwalt des Bezirks Suhl, Fritz Steinhardt, Vertragsoberrichter beim Zentralen Vertragsgericht, Hans Trilsch, Rechtsanwalt im Rechtsanwaltsbüro für internationale Zivilrechtsvertretungen, Helmut Wagner, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Schwerin Ob in derartigen Fällen jedoch stets die Kündigung auszusprechen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Oftmals wird hier der Abschluß eines Änderungs- oder Überleitungsvertrags angebracht sein. Allerdings darf in den Fällen, in denen der Werktätige trotz eines Disziplinverstoßes weiterhin für die vereinbarte Arbeitsaufgabe geeignet bleibt, nicht anstelle einer notwendigen Disziplinarmaßnahme ein Änderungsvertrag abgeschlossen werden, weil dadurch der Kreis der nach dem AGB möglichen Disziplinarmaßnahmen in unzulässiger Weise erweitert würde.7 Andererseits können Pflichtverletzungen eines Werktätigen, insbesondere wenn sie schwerwiegender Natur sind und wiederholt begangen werden, einen solchen Grad erreichen, daß dem Arbeitskollektiv (z. B. wegen eines tiefgehenden Vertrauensmißbrauchs) die Weiterbeschäftigung des Werktätigen nicht mehr zuzumuten und die sofortige Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses auch wegen des Schutzes des Betriebes und seiner Beschäftigten unumgänglich ist. In diesen Fällen ist nicht die fristgemäße Kündigung wegen Nichteignung des Werktätigen, sondern die fristlose Entlassung als strengste Disziplinarmaßnahme geboten.8 Ein besonderer Fall der Nichteignung wegen Disziplinverletzungen liegt vor, wenn die Arbeitspflichtverletzung zugleich eine Straftat darstellt und eine gerichtliche Entscheidung die Nichtausübung der vereinbarten Arbeitsaufgabe festlegt. Auch der zeitweilige Entzug der Fahrerlaubnis begründet bei einem Berufskraftfahrer eine zeitweilige Nichteignung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe. In einem solchen Fall wird in der Regel ein befristeter Änderungsvertrag (§§ 47, 49 AGB) mit dem Werktätigen angebracht sein. Pflichtverletzungen eines Lehrlings, die den Tatbestand des § 141 Abs. 3 AGB erfüllen, können die Nichteignung für den vereinbarten Ausbildungsberuf begründen. Ein solcher Fall liegt aber wie das Stadtgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1981 111 BAB 7/81 ausgesprochen hat dann nicht vor, wenn die Pflichtverletzungen des Lehrlings bei ansonsten befriedigenden bis guten Leistungen im verspäteten Erscheinen zum bzw. Fernbleiben vom berufstheoretischen Unterricht bestehen und der Lehrling bekanntermaßen unausgeglichen und unkontinuierlich arbeitet, jedoch weder der Betrieb den notwendigen Kontakt zu den Erziehungsberechtigten gesucht hat noch vor der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch die Abt. Berufsausbildung des zuständigen Staatsorgans eine Aussprache mit dem Erziehungsberechtigten stattfand, wie sie gemäß § 5 Abs. 2 der AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 2 S. 42) erforderlich ist.9 Die vorstehend dargelegten Kriterien, die eine Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Arbeitsaufgabe begründen, stellen an die Betriebe hohe Anforderungen. Ihnen obliegt die Verantwortung, durch geeignete Maßnahmen die Herstellung bzw. Wiederherstellung der Eignung des Werktätigen und damit seinen weiteren Einsatz unter Nutzung seiner Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen zu gewährleisten. 6 J. Michas, „Arbeitspflichtverletzung und Nichteignung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe“, Tribüne-Beilage „Die Konfliktkommission“ 1980, Nr. 31, S. 6 f. 7 Vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1975 - Za 11/75 - (OGA Bd. 8 S. 109; NJ 1975, Heft 14, S. 433). 8 Vgl. J. Michas, a. a. O., Nr. 32, S. 5. 9 Vgl. W. Schulz, Schlag nach Arbeitsrecht (Leitfaden und Quellenverzeichnis) , Berlin 1983, S. 63 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 229 (NJ DDR 1985, S. 229) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 229 (NJ DDR 1985, S. 229)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit mit der Untersuchungsabteilung. Vor der Durchführung erster Prüfungshandlungen bedarf es in jedem Fall gemeinsamer Berktj ngen zur Bestimmung des im konkreten Fall auszuweisenden sses für die Begründung des strafprozessualen Tatverdachtes zu schaffen. Dazu sind alle Möglichkeiten der Untersuchungsarbci;, insbesondere das Prüfungsstadiun gemäß konsequent zu nutzen. Ein derartiges Herangehen ist auch im Zusammenhang mit nicht warheitsgemäßen Aussagen offenbart wirdCweil sie sich der Bedeutung solcher Details für die Beweisführung nicht bewußt sind oder ihnen Fehler bei der- einer gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit abgestimmten Entscheidung des Leiters der üntersuchungsabteilung liegt, wie die empirischen Untersuchungen belegen, zumeist überprüftes und tatbestandsbezogen verdichtetes Material zugrunde.

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