Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 168 (NJ DDR 1985, S. 168); 168 Neue Justiz 5/85 anderen grundlegenden Völkerrechtsprinzipien oder anderen Jus-cogens-Normen stehen. Es sind insbesondere die in der souveränen Gleichheit zum Ausdruck kommende Universalität, das Friedensgebot und die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, die den Entwicklungsstand des gegenwärtigen Völkerrechts charakterisieren und seine Weiterentwicklung ermöglichen. Jedoch wäre nichts verfehlter, als den in der Prinzipiendeklaration von 1970 erreichten Stand zu versteinern. Die Deklaration markierte den durch die Veränderung des internationalen Kräfteverhältnisses seit 1945 erreichten Fortschritt, aber der Prozeß der Weiterentwicklung, Konkretisierung und Präzisierung der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien ist nicht bei 1970 stehengeblieben. Es genügt, auf solche wichtigen Dokumente zu verweisen wie die Definition der Aggression von 1974®, die Charta der ökonomischen Rechte ,und Pflichten der Staaten von 19748 9, den Prinzipienkatalog in der KSZE-Schlußakte von Helsinki von 197510 11, die Deklaration über die Unzulässigkeit der Intervention und Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten von 1981u, die Deklaration über die friedliche Beilegung internationaler Streitfälle (Manila-Deklaration) von 1982.12 Hinzuweisen ist ferner auf zahlreiche Verträge, die die Verantwortlichkeit der Staaten für bestimmte Aktivitäten in ihrem Hoheitsbereich fixieren, sofern diese Aktivitäten die Souveränität anderer Staaten beeinträchtigen oder den Frieden gefährden. Dabei denke ich keineswegs nur an Umwelt- und Kosmosverträge, sondern vor allem auch an Verträge wie das Teststoppabkommen, das Verbot bakteriologischer Waffen und weitere Abrüstungsvereinbarungen, die Seerechtskonvention u. a.1® Es ist nicht zu übersehen, daß die Prinzipien, indem sie Rahmen und Entwicklungsrichtung des gegenwärtigen Völkerrechts abstecken, eine wichtige Integrationsfunktion erfüllen. Angesichts der wachsenden Zahl sehr unterschiedlicher Völkerrechtssubjekte und der sich ständig ausweitenden Regelungsgegenstände ist das von zunehmender Bedeutung für die Entwicklung des Völkerrechts als Rechtsordnung. Kodifizierung des Völkervertragsrechts und Jus-cogens-Normen Parallel zur Kodifikation der grundlegenden Völkerrechts-prinzipden war es möglich, das Völkervertragsrecht in der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 196914 zu kodifizieren. Da auch gegenwärtig das Völkerrecht Vereinbarungsrecht ist und bleibt, liegt die Bedeutung einer solchen Kodifikation für die Stabilisierung der Rechtsordnung auf der Hand. Ich möchte nur auf zwei Aspekte aufmerksam machen, die dabei deutlich geworden sind und uns weiterhin beschäftigen werden. Das ist erstens die Nähe und Wechselbeziehung zwischen Vertragsrecht und Gewohnheitsrecht, die in jedem Kodifikationsprozeß deutlich wird. Sie kommt u. a. darin zum Ausdruck, daß man nicht mehr in der Lage Ist, Kodifikation und Weiterentwicklung zu unterscheiden, daß nicht selten kodifizierte Texte, die noch nicht in Kraft sind, bereits verändernd auf Gewohnheitsrecht einwirken oder selbst zu Gewohnheitsrecht werden15, daß mit Hilfe multilateraler Verträge Gewohnheitsrecht verändert wird. Unter bestimmten Umständen werden Verträge heute dazu benutzt, rechtliche Regime zu schaffen, die Nutzungsbedingungen mit universellem Geltungsanspruch formulieren, wie etwa der Antarktis-Vertrag von 195916, die Kosmosverträge17 oder die Seerechtskonvention.1® Hier ist ein weites Feld, das an Bedeutung zunehmen wird. Der zweite Aspekt, der im Zusammenhang mit der Entwicklung des Völkervertragsrechts genannt werden muß, ist die Herausbildung von Jus-cogens-Normen19 oder mit Bezug auf das Vertragsrecht vielleicht richtiger: die Einigung darüber, welche Wirkungen Jus-cogens-Normen auf Verträge haben, die ihnen widersprechen, nämlich Nichtigkeit, verbunden mit der Pflicht, bereits eingetretene Folgen aufzuheben und sich in Übereinstimmung mit den zwingenden Normen zu verhalten. Damit steht die Nichtigkeit eines Vertrags wie etwa des Münchner Abkommens von 1938, das die Aufteilung der Tschechoslowakei zum Inhalt hatte, heute außer jedem Zweifel. Eine wichtige Aufgabe besteht zweifellos darin, herauszuarbeiten, welche Normen des Völkerrechts als jus cogens anzusehen sind und welche Kriterien dafür maßgeblich sind. Jedoch muß man davor warnen, alles, was einem wichtig erscheint, zur zwingenden Norm des Völkerrechts zu erklären. Das ist ein gewisser modischer Trend, der nicht weit führt, weil er mehr Rechtsiillusionismus als Verständnis für die Realität offenbart. Mit der Anerkennung von zwingenden Normen des Völkerrechts ein Vorgang, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einigung darüber steht, daß gewisse Prinzipien als die grundlegenden Prinzipien des gegenwärtigen Völkerrechts allgemein anerkannt worden sind ist das bürgerliche Prinzip der Vertragsfreiheit aufgehoben worden. Heute kann nicht mehr jeder Inhalt zum Gegenstand eines Vertrags gemacht oder ein Staat willkürlich von der Teilnahme an einem allgemeinen multilateralen Vertrag ausgeschlossen werden. Die Vertragsfreiheit der Staaten ist durch die grundlegenden Prinzipien inhaltlich definiert. Damit ist ein entscheidender Schritt zur Entwicklung des Völkerrechts als einer Friedensordnung getan worden. Kodifizierung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Zur gleichen Zeit, da es gelang, die Deklaration der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien auszuarbeiten und im Vertragsrecht das jus cogens als inhaltlichen Drehpunkt der auf Vereinbarung beruhenden völkerrechtlichen Normen zu fixieren, begannen die Arbeiten zur Kodifizierung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit.20 Es wird versucht, die Differenzierung im Normensystem, die mit den grundlegenden Völkerrechtsprinzipien und der dominierenden Rolle von Jus-cogens-Normen anerkannt worden ist, in einer nicht einfach linearen, aber doch vergleichbaren und darauf Bezug nehmenden Differenzierung unterschiedlich schwerer Verletzungen und unterschiedlicher Rechtsfolgen zu erfassen. Es wird die Existenz von internationalen Verbrechen anerkannt, wie z. B. der Aggression. Sie löst den Sanktionsmechanismus des UN-Sicherheitsrates sowie das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung aus. Man ist sich klar darüber, daß die Verletzung von Jus-cogens-Normen sowohl hinsichtlich der Restitutionspflicht als auch hinsichtlich des Grades der internationalen Betroffenheit anders zu behandeln ist als die Verletzung eines zweiseitigen Zollabkommens, dessen Durchsetzung, Veränderung oder Aufhebung völlig in der Disposition der Vertragsparteien bleibt. 8 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 919 ff. 9 UNO-Bilanz 1974/75 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1975), S. 181 ff. 10 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 948 ff. 11 UNO-Bllanz 1981/82 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1982), S. 89 ff. 12 Angenommen durch Resolution 37/10 der UN-Vollversammlung (vgl. dazu NJ 1983, Heft 5, S. 178 f.). 13 Vgl. dazu B. Graefrath, „Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten - ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung des Völkerrechts“, NJ 1980, Heft 6, S. 252 ff. (254). 14 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 638 ff. 15 Ein Beispiel dafür sind viele Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention selbst. 16 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 469 ff. 17 Vertrag über die Prinzipien für die Tätigkeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper von 1967 (Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 576 ff.); Konvention über die Internationale Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht werden, von 1972 (Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 780 ff.). 18 UN-Doc. A/CONF. 62/122; vgl. dazu G. Görner/H. Wünsche, NJ 1981, Heft 2, S. 64 ff., und NJ 1983, Heft 9, S. 351 ff. 19 Vgl. dazu L. A. Alexidse, Einige Fragen der Völkerrechtstheorie Die zwingenden Normen, Tbilissi 1982 (russ.); L. N. Schestakow, Zwingende Normen lm System des gegenwärtigen Völkerrechts, Moskau 1981 (russ.); P. Terz, „Zum Jus cogens im demokratischen Völkerrecht“, Staat und Recht 1978, Heft 7, S. 617 ff 20 Vgl. B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten, Berlin 1977; B. Graefrath/M. Mohr/E. Oeser, „Rechtsfolgen bei völkerrechtlicher Verantwortlichkeit“, Staat und Recht 1982, Heft 12, S. 1073 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sich die gerade weil sie zunehmend mehr Personen operativ aufklären und unter Kontrolle halten, in der Auftragsverteilung nicht verzetteln eine Sprunghaftigkeit eintritt.

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