Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 144 (NJ DDR 1985, S. 144); 144 Zur Bedeutung von Unterstützung s-und Demonstrationsstreiks Neue Justiz 4/85 einschneidende Veränderungen zu Lasten der Werktätigen eingetreten sind (Preissteigerungen, Intensivierung der Ausbeutung, Freisetzung und damit Entlassung von Arbeitskräften infolge der Einführung neuer technischer Systeme u. a. m.) und deswegen die Gewerkschaften letzten Endes mit dem Streik allgemein und vornehmlich mit dem Warnstreik immer nur nachziehen42 43, wird das Verhältnis zwischen Unternehmern und Gewerkschaften verkehrt. Die Gewerkschaften werden in der Öffentlichkeit als ständiger Angreifer hingestellt, der mit seinem angeblich riesigen Potential von vornherein eine freie Verhandlungsführung torpedieren will. Die Kapitalseite beließ es wie schon gesagt nicht.bei einer Diskussion zum Für und Wider von Warnstreiks. Sie suchte eine neue Grundsatzentscheidung des BAG als letzte Instanz, nachdem die Unternehmerverbände Gesamtmetall und Eisen- und Stahlindustrie die Warnstreiks der IG Metall im Jahre 1981 zum Anlaß genommen hatten, bei einer Anzahl von Arbeitsgerichten wortidentische Klagen gegen die IG Metall einzureichen, um ihr künftig weitere Warnstreiks gerichtlich verbieten zu lassen. Zumindest erhoffte man sich deren weitere Beschränkung, insbesondere was die Dauer, die Anzahl der Streikenden und die Wiederholbarkeit betrifft. Die Arbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte (als zweite Instanz) haben unterschiedlich entschieden und sowohl Klagen abgewiesen als aüch ihnen stattgegeben, sind aber selbst im letzteren Falle nicht dem ebenfalls gestellten Unterlassungsantrag nachgekommen, der IG Metall für die Zukunft jegliche Warnstreiks zu untersagen.42 Das BAG hat nunmehr mit seinem Urteil vom 12. September 1984 1 AZR 297/82 u. a. 44 eine in gewisser Weise unerwartete Entscheidung getroffen: Es hat die Klage der Unternehmer über die Zulässigkeit von Warnstreiks abgewiesen und festgestellt, daß Warnstreiks auch während noch laufender Tarifverhandlungen legitim sind. Das Urteil enthält folgende Hauptpunkte: Erstens bekräftigt das BAG die Entscheidung des Großen Senats vom 21. April 1971, wonach jede Arbeitskampfmaßnahme nur nach Ausschöpfung aller Verhandlungsmöglichkeiten ergriffen werden darf, der Streik also die ultima ratio sein muß. Zweitens geht das BAG davon aus, daß der Ultima-ratio-Grundsatz nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann. Er gelte vielmehr nur für zeitlich längerfristige oder unbegrenzte Arbeitskampfmaßnahmen, nicht aber für Arbeitskampfmaßnahmen in Form sog. Warnstreiks, mit denen noch während laufender Tarifverhandlungen diese durch einen „milden Druck“ beschleunigt werden sollen. Drittens vertritt das BAG die Auffassung, daß dies auch für Warnstreiks in der Form der „neuen Beweglichkeit“ gilt, weil diese noch keine längerfristigen oder unbegrenzten Streiks seien. Dieses Urteil des BAG ist von den Gewerkschaften begrüßt worden. Jedoch ist das Ergebnis der auf den ersten Blick die Auffassung der Gewerkschaften unterstützenden Entscheidung zu relativieren. Immerhin bleibt es dabei, daß Warnstreiks, die das reaktionäre „ Ultima-ratio-Prinzip“ verletzten, mehr als nur „milden Druck“ ausüben oder gar von längerer Dauer sind, als rechtswidrige Aktionen angesehen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die IG Metall mit dem Unternehmerverband Gesamtmetall ein Schieds-abkommen mit einer vertraglichen „Friedenspflicht“ von vier Wochen abgeschlossen hat, in denen auch keine Warnstreiks stattfinden dürfen. Weiterhin haben die Unternehmerverbände bereits angekündigt, auch Warnstreiks zukünftig mit Aussperrungen zu beantworten, um das angeblich schon in dieser Verhandlungsphase verlorengegangene Gleichgewicht zwischen ihnen und den Gewerkschaften wiederherzustellen.45 Und schließlich haben Ende 1984 Unternehmerverbände der Metallindustrie gegen die Entscheidung des BAG Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie verfolgen mit ihr zwei Ziele: Sie wollen erreichen, daß die Unternehmerverbände im eigenen Namen Rechte der Mitgliederfirmen oder an sie abgetretene Ansprüche gegenüber den Gewerkschaften auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen geltend machen können. Außerdem erhoffen sie sich vom Bundesverfassungsgericht, daß Warnstreiks für unzulässig erklärt werden.46 Der juristische Streit und die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Warnstreiks sind ein Indiz für die Zuspitzung der tarifpolitischen Auseinandersetzung. In ihrem Mittelpunkt steht von Seiten der Gewerk- " schäften der Kampf gegen die Massenarbeitslosigkeit, dessen Grundpfeiler sie in der Sicherung des Realeinkommens, in der sozialen Kontrolle des technischen Fortschritts und in der Verkürzung der Arbeitszeit sehen. Besonderes Gewicht haben in der letzten Zeit auch die Unterstützungsstreiks (Solidaritätsstreik und Boykott) und die Demonstrationsstreiks erhalten. Mit einem Unterstützungsstreik wollen Werktätige die Auseinandersetzung anderer Werktätiger mit dem Unternehmerverband unterstützen, der diesen in Tarifauseinandersetzungen gegenübersteht. Der Streik kann gegen den gleichen Unternehmerverband (z. B. wenn Arbeiter die Regelung eines Angestelltentarifvertrags unterstützen), aber auch gegen einen anderen Unternehmerverband gerichtet sein. Die letztere Form nimmt zu. Erinnert sei an den Solidaritätsstreik mit Demonstrationen in der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalens im Jahre 1978, um den Arbeitskampf in der Stahlindustrie zu unterstützen, oder an die regionalen Solidaritätsstreiks fast aller Einzelgewerkschaften des DGB im Jahre 1984 zugunsten der streikenden Metaller und Druk-ker. Die Notwendigkeit von Solidaritätsstreiks ergibt sich vor allem aus dem Umstand, daß die Unternehmerverbände mit voller Unterstützung des Staates zumeist eine einheitliche Abwehrfront aufbauen und über eine sehr effektive Streikabwehr verfügen, wie es bei dem Streikkampf 1984 erneut der Fall war. Bei einem Demonstrationsstreik steht das Ziel im Vordergrund, die Öffentlichkeit auf die Forderungen der Gewerkschaften aufmerksam zu machen und deren Kampfwillen kundzutun. Es ist eine bestimmte Form der zusätzlichen Politisierung gewerkschaftlichen Kampfes, zumeist an den Staat adressiert und insoweit Ausdruck dafür, daß seine Träger an der politischen Willensbildung teilnehmen wollen. Man braucht sich nicht zu wundern, wenn bürgerliche Arbeitsrechtler in jüngster Zeit verstärkt versuchen, auch diesen Streikformen die rechtliche Legitimation abzusprechen. So wird behauptet, der Demonstrationsstreik sei „unpassend für das moderne Arbeitskampf recht“ bzw. er sei als „reiner politischer Streik“ ohnehin verboten.47 * Die Gewerkschaften betonen demgegenüber zu Recht, daß Solidarität und Demonstration ihre ureigenen Kampfmittel sind, auf die sie in einer antagonistischen Klassengesellschaft nicht verzichten können. Zudem werden auch diese Streiks von Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes erfaßt, der wie bereits eingangs ausgeführt Streiks weder an die Tarifautonomie bindet noch die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens und Handelns staatlicher Organe ausschließt. * Der DGB wie die Einzelgewerkschaften setzen die Forderung nach einer umfassenden Garantie des Streikrechts an die oberste Stelle ihres Kampfes um die Sicherung der Gewerkschaftsrechte. Sie werden dabei vor allem von der DKP, in gewisser Weise auch von den Grünen und der SPD unterstützt. Leicht ist dieser Kampf gewiß nicht. Die unheilige Allianz von Monopolen, ihren Verbänden, politischen Parteien und Massenmedien mit der Bundesregierung und den Bundesgerichten tut alles, um den Streik als das wichtigste gewerkschaftliche Kampfmittel zu zerschlagen, die Gewerkschaften finanziell zu ruinieren und die wirtschaftliche und politische Übermacht der Monopolverbände gegenüber den Gewerkschaften zu festigen. Daß dieser Kampf parlamentarisch wie vor allem außerparlamentarisch geführt werden muß, darüber sind sich die fortschrittlichen Kräfte in der BRD einig. Der Schwerpunkt liegt auch nicht in erster Linie im juristischen Vorgehen. Bei aller Bedeutung, die rechtliche Absicherungen haben, darf Gewerkschaftspolitik und der Streik ist nichts anderes nicht den juristischen Experten allein überlassen werden, denn dann gelänge es der Monopolbourgeoisie immer wieder, Verbotsschilder aufzustellen, über die die praktische Politik der Gewerkschaften nicht hinausgehen dürfte. Aber gerade auf diese praktische Politik kommt es an. Die Streiks des Jahres 1984 haben das erneut bewiesen. 42 Vgl. M. H. Bobke/H. Grimberg, „Warnstreiks, Arbeitsgerichte und ,Ultima-ratio-Frinzip‘“, Demokratie und Beeilt (Köln) 1984, Heft 1, g gg 43 Vgl. M. H. Bobke/H. Grimberg, a. a. O., S. 82. 44 Betriebs-Berater 1984, Heft 28, S. 1807. Das BAG hat mit Urteil vom 29. Januar 1985 diese Entscheidung bestätigt (vgl. Frankfurter Bundschau [Frankfurt a. M.] vom 30. Januar 1985). 45 Vgl. Handelsblatt (Düsseldorf/Frankfurt a. M.) vom 13. September 1984. 46 Vgl. Handelsblatt (Düsseldorf/Frankfurt a. M.) vom 7./8. Dezember 1984. 47 Vgl. H. Brox/B. Eüthers/W. Schlüter/F. Jülicher, Arbeitskampf- recht, 2., völlig neubearb. Aufl., Stuttgart 1982, S. 104 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 144 (NJ DDR 1985, S. 144) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 144 (NJ DDR 1985, S. 144)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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