Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 127 (NJ DDR 1985, S. 127); Neue Justiz 4/85 127 Gemeinschaftsarbeit der Städte und Gemeinden -ein wichtiges Verfassungsprinzip Prof. Dr. SIEGFRIED PETZOLD, Direktor der Sektion Staats-, Wirtschafts- und Verwaltungsrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED wurde erneut die wachsende Verantwortung der örtlichen Staatsorgane für die Erfüllung gesamtstaatlicher Aufgaben hervorgehoben und die zunehmende Bedeutung einer ergebnisreichen, bürger-nahen sozialistischen Kommunalpolitik bekräftigt.1 Vor allem seit dem X. Parteitag der SED vollzogen sich tiefgehende gesellschaftliche Wandlungen in den 7 542 Städten und Gemeinden unseres Landes und ihren ca. 12 000 Ortsteilen, die zu einer weiteren Ausprägung der sozialistischen Lebensweise und zur Vertiefung der sozialistischen Demokratie führten. Durch das verantwortungsbewußte Handeln der staatlichen Organe werden im engen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front, gestützt auf die Aktivitäten der Werktätigen die Wohn-, Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger weiter planmäßig verbessert, wird das Antlitz der Städte und Gemeinden, der städtischen Wohngebiete und Dörfer verschönert sowie das geistig-kulturelle Leben abwechslungsreicher und interessanter gestaltet. Zugleich trägt die sozialistische Kommunalpolitik maßgeblich dazu bei, die günstigsten territorialen Bedingungen für das volkswirtschaftliche Wachstum zu schaffen, Ledstungsbereitschaft und Bürgerinitiative zu fördern. So wird immer deutlicher, daß die dynamische Entwicklung der Städte und Gemeinden als festgefügte politischstaatliche und soziale Gemeinschaften ein wesentlicher Bestandteil des umfassenden, vielschichtigen Prozesses der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist. In diesem Sinne hat die Beratung des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise vom März 1984 die qualitativ höheren Anforderungen an die Leitungs- und Planungstätigkeit der örtlichen Staatsorgane, insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben in der neuen Etappe der Verwirklichung der ökonomischen Strategie, bestimmt und wichtige Initiativen zur erfolgreichen Fortführung der sozialistischen Kommunalpolitik ausgelöst.2 Die Verfassung der DDR staatsrechtliches Fundament für die sozialistische Entwicklung der Städte und Gemeinden Das staatsrechtliche Fundament für die sozialistische Entwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Gewährleistung einer komplexen Entwicklung im jeweiligen Territorium ist die Verfassung der DDR. Sie orientiert auf die Verwirklichung der sozialistischen Kommunalpolitik, die fest in der Gesellschaftsstrategie der SED verankert ist und ein wesentliches Element des einheitlichen Wirkens unserer Staatsmacht bildet. Gemäß Art. 41 und 43 der Verfassung sind die Städte und Gemeinden im Rahmen der zentralen staatlichen Leitung und Planung eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen die Bürger ihre gesellschaftlichen Verhältnisse bewußt gestalten und in denen die notwendigen Bedingungen für eine ständig bessere Befriedigung der materiellen, sozialen, kulturellen und sonstigen gemeinsamen Bedürfnisse der Bürger geschaffen werden. Ihre gesamte politisch-staatliche und gesellschaftliche Entwicklung vollzieht sich eingebettet in den Gesamtprozeß der Errichtung der sozialistischen Gesellschaft. Die Städte und Gemeinden sind jene Ebene, in der immer wirksamer die persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen, die territorialen mit den- gesamtstaatlichen Interessen in Übereinstimmung gebracht und durch das gemeinsame schöpferische Handeln aller staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte verwirklicht werden. Auf diese Weise gelangen wesent- liche Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft immer stärker zur Geltung, um die vom Sinn des Sozialismus erfüllte, auf das Wohl des Volkes und der einzelnen Bürger gerichtete Politik der SED durchzusetzen. Vor allem in den Städten und Gemeinden besteht ein unmittelbarer Kontakt der Bürger zu den staatlichen Organen. Hier entfaltet sich für jeden einzelnen konkret erlebbar und durch ihn selbst aktiv mitgestaltet die sozialistische Demokratie Die ständig enger werdende Verbundenheit der Bürger mit ihrer Stadt, ihrer Gemeinde bzw. ihrem Dorf stellt einen wichtigen Faktor der politischen Stabilität der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Partei der Arbeiterklasse, Staat und Volk dar. Den von den Bürgern gewählten Volksvertretungen obliegt die Verantwortung dafür, daß die Städte und Gemeinden ihrer verfassungsmäßigen gesellschaftlichen Funktion immer besser gerecht werden. Demzufolge sind die weitere Erhöhung der Wirksamkeit und Autorität der gewählten staatlichen Machtorgane, die ständige Vervollkommnung der Leitungsund Planungstätigkeit der örtlichen Räte, das engagierte, eng mit den Bürgern verbundene und initiativreiche Handeln der Bürgermeister wichtige Voraussetzungen für die weitere erfolgreiche sozialistische Entwicklung der Städte und Gemeinden. Inhalt und Zielsetzung der sozialistischen Kommunalpolitik Aus der in Art. 41 und 43 der Verfassung verankerten gesellschaftlichen Funktion der Städte und Gemeinden, die auf den sozialistischen Macht- und Produktionsverhältnissen beruht, leiten sich auch Inhalt und. Zielsetzung der Kommunalpolitik des sozialistischen Staates ab.3 Ihr Kern besteht darin, das gute und zuverlässige Funktionieren der Städte und Gemeinden als soziale Organismen in der sich entwickelnden sozialistischen Gesellschaft zu sichern und so die sozialistischen Züge der Städte und Cremeinden weiter auszuprägen. Sozialistische Kommunalpolitik beeinflußt in starkem Maße das Alltagsbewußtsein und Alltagsverhalten der Bürger und deren Haltung zur Gesamtpolitik des sozialistischen Staates. Deshalb geht es vor allem darum, die Entwicklung und Festigung sozialistischer Beziehungen zwischen den Menschen in den städtischen und ländlichen Wohngebieten zu fördern und durch die Schaffung entsprechender Voraussetzungen und Bedingungen zur sozialistischen Persönlichkeitsentwicklung beizutragen. Sozialistische Kommunalpolitik enthält politische, ökonomische, soziale und geistig-kulturelle Elemente und Erfordernisse, die eng miteinander verknüpft und komplex im Territorium zu realisieren sind. Sie trägt im entscheidenden Maß dazu bei, alle territorialen Potenzen noch wirksamer für den 1 Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1984, S. 51 f. 2 Vgl. dazu: Die Aufgaben der örtlichen Staatsorgane für die weitere allseitige Stärkung der DDR (Beratung des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR mit den Vorsitzenden der Räte der kreise am 1. und 2. März 1984), Berlin 1984; J. Vorholzer, „Aufgaben und Erfahrungen unserer Kommunalpolitik“, Einheit 1984, Heft 4, S. 298 ff.; K. Heuer, „Vervollkommnung der Tätigkeit der örtlichen Staatsorgane als ständiger Prozeß“, Staat und Recht 1984, Heft 5, S. 355 ff.; Briefe der Bürgermeister der Bezirke Dresden, Karl-Marx-Stadt und Halle an das Zentralkomitee der SED, ND vom 23. Oktober 1984, 22./23. Dezember 1984 und 22. Januar 1985. 3 Vgl. dazu S. Petzold, „Sozialistische Kommunalpolitik - unverzichtbarer Bestandteil des einheitlichen Wirkens der sozialistischen Staatsmacht“, Staat und Recht 1984, Heft 4, S. 259 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 127 (NJ DDR 1985, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 127 (NJ DDR 1985, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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