Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 108 (NJ DDR 1985, S. 108); 108 Neue Justiz 3/85 Bei anderen gelesen Konkursstraftaten in der BRD In der BRD werden jährlich Schäden in Höhe von mindestens 20 Milliarden DM durch Wirtschaftsstraftaten verursacht. Diese Art Kriminalität wird von den Justizorganen nach wie vor bagatellisiert: gegenüber den “Tätern im Nadelstreifen“ obwaltet Milde. In einer Artikelserie zur Wirtschaftskriminalität kommt Wolf gang Hoff-mann (Die Zeit [Hamburg] vom 19. Oktober 1984) zu dem Ergebnis: „Der Staat macht es den Wirtschaftskrimi- ~ nellen besonders leicht.“ Wir entnehmen dem Beitrag den Abschnitt über den Bankrott, einer der häufigsten Formen des Wirtschaftsbetruges. Unter den bundesweit erfaßten Wirtschaftsstraftaten liegt der Anteil der Bankrottfälle zwischen 22,6 Prozent (1975) und 19,3 Prozent (1982). Die genaue Höhe der dabei angerichteten Bankrottschäden ist schwer zu quantifizieren, doch es gibt Schätzungen: drei Viertel aller Konkurse (1983 waren es insgesamt 16 056) werden rryingels Masse nicht eröffnet. Die Gesamtschäden werden auf 24 Milliarden Mark beziffert. 330 000 Menschen verlieren dabei insolvenzbedingt erst einmal ihren Job. Bei zehn Prozent aller Insolvenzen ist eine Straftat im Spiel demnach läge der von Bankrotteuren mit kriminellen Mitteln angerichtete Schaden bei 2,4 Milliarden Mark. Das ist reichlich genug; vermutlich aber viel zu gering geschätzt. Karlhans Liebl vom Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht meint, daß Insolvenzen und ihr- möglicher krimineller Hintergrund bisher nicht genau genug erforscht sind. Bei der Auswertung vorhandener Insolvenz-Statistiken gewann er eine Reihe wichtiger Erkenntnisse, die vermuten lassen, daß die bekanntwerdenden Bankrotte nur die Spitze des Eisbergs sind. Liebl fand heraus, daß die Strafverfolgungsbehörden Konkursstraftaten nicht ernst genug nehmen, daß die Zusammenarbeit zwischen den zivilen Konkursverwaltern und der Strafjustiz nicht eng genug ist und daß die Strafen für Konkursvergehen viel zu milde ausfallen. Lieb! formulierte daraus eine These: „Die Analyse der Strafverfolgung von Konkursen läßt vermuten, daß eine milde Sanktionierungspraxis der Strafverfolgungsorgane zur Konkursplanung reizt." Einen handfesten Beweis für seine These hat der Freiburger Wissenschaftler nicht gefunden; das wäre nur mit einer sorgfältigen Analyse aller Konkursfälle möglich. Dennoch glaubt er ein wichtiges Indiz gefunden zu haben: Aus der Tatsache nämlich, daß die Zahl der mangels Masse nicht eröffneten Konkurse stark steigt, schließt er, daß die für die Geschäftsführung Verantwortlichen in vielen dieser Fälle ziemlich bewußt auf Bruch wirtschaften. Das zeigen auch die von Liebl untersuchten Einzelfälle. Das Fazit des Freiburgers: „Achtzig Prozent aller Insolvenzen von Unternehmen haben kriminellen Hintergrund." Demnach gebühren dem Bankrott und dem Bankrotteur der erste Platz in der Statistik über Tat und Täter. in Anbetracht dessen, daß die obengenannte Europäische Konvention in ihrem Art. 60 verfügt: „Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragsschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind“; angesichts dessen, daß das Recht auf Eintritt der Verjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention durch das Gesetz vom 26. Dezember 1964 nicht als Bestandteil der Kategorie der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der französischen Gesetzgebung verankert sind, angesehen wird; daß die Verjährung von Verbrechen kein absolutes riaturrecht-liches Dogma in der französischen innerstaatlichen Rechtsordnung darstellt, da sie Ausnahmen kennt in Gestalt von Art. 94 Abs. 2 des Militärstrafgesetzbuchs, betreffend bestimmte besonders schwerwiegende Fälle der Desertion; daß letztlich aus der offiziellen Auslegung der Europäischen Kon- vention durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, der in dieser Frage konsultiert wurde, zu entnehmen ist, daß Frankreich nicht Partner irgendeiner in Art. 60 der Europäischen Menschenrechtskonvention erwähnten internationalen Konvention ist, die das Recht auf Verjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Menschenrecht oder Grundfreiheit anerkennen würde; angesichts dessen, daß die Strafverfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit den durch die zivilisierten Völker anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Übereinstimmung steht; daß demzufolge gemäß Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 15 Abs. 2 der Internationalen Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte Konventionen, die ordnungsgemäß in die innerstaatliche Rechtsordnung integriert sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Prinzip des Rückwirkungsverbots der Strafgesetze ausgenommen sind; daß andererseits das Gesetz vom 26. Dezember 1964, indem es zu den Dokumenten, auf die es sich bezieht, Stellung nimmt, insbesondere zum Statut des Internationalen Militärgerichtshofs, aus dem sich das Prinzip der Nichtverjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergibt, sich damit begnügt, „die Unverjährbarkeit festzustellen“ und gleichzeitig zu bestätigen, daß sowohl die entsprechende Strafverfolgung als auch die Unverjährbarkeit dieser Taten in die französische innerstaatliche Rechtsordnung integriert sind und daß diese Transformation bereits durch den Beitritt Frankreichs zu den internationalen Abkommen, die dieses Konzept und dieses Prinzip enthalten, stattgefunden hat. Dieses Urteil des Appellationsgerichts in Lyon wurde durch die Strafkammer des Kassationsgerichtshofs in Paris am 26. Januar 1984 bestätigt, ll In der Begründung der Entscheidung wird u. a. festgestellt, daß die Anklagekammer sich berechtigterweise für kompetent erklärt hat, die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände zu beantworten, wonach für seine Taten die zehnjährige Verjährungsfrist zur Zeit der Erhebung der öffentlichen Anklage abgelaufen wäre, und festgestellt hat, daß das Gesetz vom 26. Dezember 1964, auf Grund dessen die Strafverfolgung stattfindet, „einen ausdrücklichen Verweis auf das Statut des Internationalen Militärgerichtshofs enthält, das als Anhang dem Londoner Abkommen vom 8. August 1945 beigefügt ist“, welches in die innerstaatliche Rechtsordnung integriert worden ist, und daß der Geltungsbereich dieses Gesetzes „notwendigerweise vom Text des internationalen Abkommens ausgeht, worauf es sich ausdrücklich bezieht“; daß iin Urteil in Übereinstimmung mit der offiziellen Auslegung des Londoner Abkommens durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten am 15. Juni 1979, der anläßlich eines anderen Verfahrens konsultiert wurde, die jedoch Fragen des internationalen ordre public betrifft, allgemeine Bedeutung hat und für die Organe der Rechtsprechung verbindlich ist festgestellt wird, daß „das einzige die Verjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffende Prinzip, das sich aus dem Statut des Internationalen Militärgerichtshofs ableiten läßt, das Prinzip der Nichtverjährung ist“ ; daß die Richter fehlerfrei erklärt haben, daß im Sinne des Art. 60 der Europäischen Menschenrechtskonvention „das Recht auf Eintritt der Verjährung“ kein Menschenrecht oder grundlegendes Freiheitsrecht darstellt, und dabei mit Recht auf Art. 7 Abs. 2 dieser Konvention sowie auf Art. 15 Abs. 2 der Internationalen Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte verwiesen haben; daß sich in der Tat aus diesen Dokumenten keine Einschränkung oder Aussetzung der Regel der Unverjährbarkeit ergibt, die entsprechend den durch die Völkergemeinschaft anerkannten Rechtsprinzipien auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzuwenden ist; daß daher entsprechend dem Urteil das Gesetz vom 26. Dezember 1964, „indem es die Nichtverjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit feststellt“, sich darauf beschränkt zu bestätigen, daß die Nichtverjährung bereits kraft der internationalen Abkommen, denen Frankreich beigetreten war, innerstaatliches Recht geworden war, und zwar „sowohl in bezug auf die entsprechende Strafverfolgung als auch auf die Unverjährbarkeit dieser Taten“. Aus all .diesen Gründen ergibt sich, daß die Anklagekammer das Gesetz richtig angewandt hat und daß der Kläger auf Grund der Natur der Verbrechen, deren er beschuldigt wird, nicht in den Genuß einer Verjährung der öffentlichen Anklage kommen kann, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Verbrechen begangen worden sind. Mitgeteilt von Prof. Dr. sc. Bernhard Graefrath, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR 11 Journal du Droit International (Clunet) 1984, S. 308 ff. (S. 314 f.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 108 (NJ DDR 1985, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 108 (NJ DDR 1985, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr sind nur mit Genehmigung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig.

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