Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 39. Jahrgang 1985 (NJ 39. Jg., Jan.-Dez. 1985, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-516)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 287 (NJ DDR 1985, S. 287); ?Neue Justiz 7/85 287 Gerichte ueber vielfaeltige Kanaele mit der Exekutive verbunden. Bei den Verwaltungsgerichten wirkt z. B. in solchen Verfahren, bei denen gewichtige staatliche Belange beruehrt sind, ein ?Vertreter des oeffentlichen Interesses? mit, der die Position der beteiligten Behoerde zusaetzlich unterstuetzt; beim Bundesverwaltungsgericht ist dies der ?Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht?, der seine Weisungen unmittelbar von der Bundesregierung bzw. vom Bundesinnenminister erhaelt. Besonders in verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Buerger nur eine geringe Chance, in der Auseinandersetzung mit den Behoerden sein Recht zu behaupten. Nicht einmal ein Viertel der Verwaltungsklagen fuehrt zu einem Erfolg oder Teilerfolg fuer die klagenden Buerger; alle anderen Klagen werden abgewiesen, zurueckgenommen, fuer erledigt erklaert oder eingestellt. Dies ist z. B. offenkundig in der Rechtsprechung zur Praxis der Berufsverbote gegenueber demokratisch engagierten Beamten, wo es nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen betraechtlichen Ausweitung des Begriffs ?politische Treuepflichten?17 kaum noch gelingt, eine behoerdliche Berufsverbotsentscheidung zu Fall zu bringen. Unter diesen Bedingungen ist trotz einer steigenden Tendenz der verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Anteil derjenigen Buerger ueberdurchschnittlich hoch, die von vornherein auf die gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte gegenueber den Verwaltungsbehoerden verzichten. Nach einer rechtssoziologischen Untersuchung liegt der Anteil derjenigen Buerger, die bei Konflikten mit den Verwaltungsbehoerden den Rechtsweg wegen der ?mangelnden Erfolgsaussichten und formalen Huerden? scheuen, mit 42 Prozent weit hoeher als in anderen Konfliktbereichen.18 Hierdurch wird nun allerdings eine der Grundmaximen buergerlicher Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt, naemlich die den Buergern gegebene Zusicherung, dass ihnen gegen alle Akte der Staatsgewalt ein umfassender gerichtlicher Schutz zur Verfuegung stehe. Die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes fixierte ?Rechtsweg-Garantie? erhaelt in der buergerlichen Literatur vielfach den Rang eines ?formellen Hauptgrundrechts? der Buerger, das sie in die Lage versetzt, jegliche ?Eingriffe der oeffentlichen Gewalt? mit Hilfe der Gerichte abzuwehren.19 In der gesellschaftlichen Realitaet der BRD sehen sich die Buerger jedoch wachsenden Schwierigkeiten gegenueber, ihre Rechte gegen eine mit immer weiterreichenden Vollmachten ausgestattete staatliche Exekutivgewalt zu verteidigen. Es wird fuer sie zunehmend offenkundiger, dass sich die Aufgabe der Gerichte im wesentlichen darauf beschraenkt, die staatlichen Massnahmen gegenueber den Betroffenen zu legitimieren. Dies ist ein bedeutsamer Faktor, der der bei Teilen der Bevoelkerung noch verbreiteten rechtsstaatlichen Illusion entgegenwirkt. Projekte zur Beschraenkung der Moeglichkeiten fuer die gerichtliche Rechtsverfolgung und zur aussergerichtlichen Konfliktregulierung Die Vertreter der buergerlichen Rechtsideologie und -praxis, die sich mit den verschiedenartigen Erscheinungen einer ?Justizkrise? auseinandersetzen, wollen damit in erster Linie die negativen Auswirkungen bekaempfen, die von solchen Erscheinungen fuer die Rolle der Gerichte als stabilisierendes Element im politischen Herrschaftssystem der Monopole ausgehen. Dies betrifft vor allem deren Vermoegen, in der Oeffentlichkeit die Vorstellung zu vermitteln, dass durch ihre Taetigkeit Rechtsschutz und Rechtssicherheit fuer die Buerger gewaehrleistet werde. Die buergerlichen Justizreformer sehen das Problem der ?Justizkrise" nicht in der Legitimationskrise der Justiz, die sich vor allem in der Abkehr von dem ihr durch die Verfassung uebertragenen Auftrag manifestiert. Waehrend den Gerichten nach dem Grundgesetz die Verpflichtung obliegt, das Recht nach den Grundsaetzen der Gleichheit der Buerger vor dem Gesetz und der buergerlichen Sozialstaatlichkeit anzuwenden, werden von ihnen die Herrschaftsinteressen des Monopolkapitals in allen grundlegenden Fragen kompromisslos durchgesetzt und die von den Werktaetigen erkaempften Rechte eingeengt. Anschaulich zeigt sich dies in denjenigen Entscheidungen, die Fragen der politischen und oekonomischen Macht beruehren, wie etwa in der ausschliesslich gegen linke Kraefte praktizierten Staatsschutzrechtsprechung der Strafgerichte, in der einschraenkenden Interpretation der von den Werktaetigen durchgesetzten betrieblichen Mitbestimmungsrechte durch die Arbeitsgerichte oder in der Priorisierung des kapitalistischen Eigentumsrechts gegenueber anderen Vermoegensrechten durch die Zivilgerichte. Im Vordergrund der von offizieller Seite angestellten Ueberlegungen steht vielmehr der Abbau der ?Ueberlastung der Gerichte? und damit die Verkuerzung der gerichtlichen Verfahrensdauer. Dafuer werden vor allem zwei Wege gesehen, naemlich erstens die Beschraenkung der prozessrechtlichen Moeglichkeiten fuer eine gerichtliche Rechtsverfolgung und zweitens der Ausbau des InstrOmentariums fuer eine aussergerichtliche Konfliktregulierung. In welche Richtung die zum erstgenannten Weg entwickelten Vorstellungen gehen, kann man den Vorschlaegen entnehmen, die der Praesident des Bundesverfassungsgerichts, W. Zeidler, auf dem ?Deutschen Richtertag 1983? der Oeffentlichkeit unterbreitet hat.20 Danach sollen nur noch die erstinstanzlichen Gerichte als ?Tatsacheninstanz? taetig werden, waehrend die Berufungsgerichte nicht mehr die festgestellten Sachverhalte, sondern nur noch die Anwendung des Rechts auf ihre Richtigkeit zu ueberpruefen haben. Da Zeidler ausserdem empfiehlt, die Einlegung eines Rechtsmittels generell davon abhaengig zu machen, dass sie vom Gericht ausdruecklich zugelassen wird, laeuft sein Reformvorschlag auf eine rigorose Beschneidung des Rechts der Buerger hinaus, im Wege eines BerufungsVerfahrens das erstinstanzliche Urteil einer umfassenden Ueberpruefung unterziehen zu lassen. In die von Zeidler anvisierte Richtung zielt bereits der Entwurf einer Verwaltungsprozessordnung, mit der das Verfahrensrecht fuer die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit vereinheitlicht werden soll. Danach ist beabsichtigt, Urteile der Verwaltungs- und Sozialgerichte nur noch dann berufungsfaehig zu machen, wenn dies vom Gericht aus besonderen Gruenden fuer zulaessig erklaert wird.21 Die Erweiterung der Moeglichkeiten fuer eine aussergerichtliche Streitbeilegung ist von der Bundesregierung zu einem ihrer hauptsaechlichen rechtspolitischen Anliegen erklaert worden.22 Wie die dazu aus den Justizministerien des Bundes und der Laender bekannt gewordenen Vorstellungen zeigen, ist vor allem ein Ausbau des Systems der Schlichtungs- und Schiedsstellen geplant. Die Konferenz der Laenderjustizministerhat im Juni 1983 beschlossen, die Zahl der Schlichtungsund Schiedsstellen mit dem Ziel einer verstaerkten aussergerichtlichen Beilegung von Konflikten deutlich zu erhoehen. Das Bundesjustizministerium seinerseits finanziert eine Reihe von Forschungsprojekten, mit denen Voraussetzungen fuer eine groessere Wirksamkeit dieser Einrichtungen geschaffen werden sollen. So ist beabsichtigt, die derzeit nur in einem Teil der Bundeslaender bestehenden und auf verhaeltnismaessig wenige Arten von Streitfaellen (z. B. Maengelruegen der Verbraucher) beschraenkten Schlichtungsstellen fuer solche Streitbereiche zu erweitern, bei denen es weniger um Rechtsfragen als um die Klaerung von Sachfragen geht (wie z. B. Streitigkeiten aus dem Bau- und Mietrecht). Daneben wird an eine Staerkung der Rolle der sog. Schiedsmaenner gedacht, von denen in groesserem Umfang die guetliche Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten wahrgenommen werden soll.23 Die Befuerworter der aussergerichtlichen Streitbeilegung vertreten zwar unterschiedliche Positionen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Schlichtungs- und Schiedswe-sen, sind sich jedoch weitgehend darin einig, dass dieses nicht tungsgerichtsverfahren wirksam zu vertreten. So koennen sie nach ? 99 Abs. 1 die Vorlage von Unterlagen verweigern, wenn anderenfalls ?dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen koennten oder wenn die Vorgaenge ihrem Wesen nach geheimgehalten werden muessen?. 17 Das erfolgte vor allem durch die Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom .29. Oktober 1981 und vom 10. Mai 1984, mit denen die Berufsverbote gegen die dienstrechtlich unbeanstandeten, aber der DKP angehoerenden Postbeamten Peter und Meister bestaetigt wurden. Vgl. dazu H. Meier/U. Wollenteit, ?Disziplinarrecht und .politische TreuepflichP?, Kritische Justiz 1983, Heft 1, S. 22 ff.; H. Uth-mann, ?Schulmeisterliches aus Berlin: Das Berufungsurteil im Disziplinarverfahren gegen Hans Meister?, Demokratie und Recht 1984, Heft 4, S. 418 ff. 18 Vgl. E. Blankenburg, ?Mobilisierung von Recht (Ueber die Wahrscheinlichkeit- des Gangs zum Gericht, die Chance des Erfolgs und die daraus folgenden Funktionen der Justiz)?, Zeitschrift fuer Rechtssoziologie (Opladen) 1980, Heft 1, S. 46. 19 Vgl. Th. Schramm, Staatsrecht, Bd. H (Grundrechte und ihre verfassungsrechtliche Absicherung), Koeln/Berlin (West)/Bonn/Muenchen 1979, S. 183. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besitzt der Buerger auf Grund der Rechtsweg-Garantie ?einen substantiellen Anspruch auf tatsaechlich wirksame gerichtliche Kontrolle? staatlicher Massnahmen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 35, S. 274). 20 Vgl. W. Zeidler, ?Rechtsstaat ?83?, Deutsche Richterzeitung 1983, Heft 7, S. 254 ff. 21 Vgl. Bundestags-Drucksache 9/1851, S. 34. 22 Vgl. Regierungserklaerung des Bundeskanzlers in: Bulletin des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung (Bonn) vom 5. Mai 1983, S. 405. Vgl. auch: Schlichten ist besser als Richten Beratung und Schlichtung in Streitfaellen (Hrsg. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung), Bonn 1983. 23 Dazu wurde z. B. im Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Aenderung der Schiedsmannsordnung vom 5. Juli 1983 erlassen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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