Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 67 (NJ DDR 1984, S. 67); Neue Justiz 2/84 67 umgesetzt. Nur in vereinzelten Ausnahmefällen gab es Übergabeentscheidungen, die ihr nicht entsprachen, und die weder vor noch nach dem neuen GGG zu übergeben waren (z. B. die Übergabe einer Strafsache, bei der Faustschläge gegen Kopf und Gesicht zu schweren körperlichen Verletzungen geführt hatten). Bei einzelnen Übergaben handelte es sich um Strafsachen mit kompliziertem oder teilweise widersprüchlichem, nicht aufgeklärtem Sachverhalt, die für eine Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht nicht geeignet waren. So traten z. B. in der Beratung einer Schiedskommission Widersprüche über die Menge entwendeten Getreides und die sich daraus ergebende Höhe des Schadens auf, die zwischen 62 M und 625 M differierte. Die Schiedskommission legte ihrer Entscheidung den geringsten Schaden zugrunde, anstatt gegen die Übergabe gemäß § 25 Abs. 1 SchKO Einspruch beim' übergebenden Organ einzulegen, weil der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt war. Andererseits haben mitunter staatliche Gerichte, insbesondere in Strafbefehlsverfahren (z. B. bei Futtermitteldiebstahl im Werte von 150 M), Geldstrafen ausgesprochen, obwohl eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht gerechtfertigt war. Vereinzelt lagen den Übergabeentscheidungen auch Sachverhalte zugrunde, bei denen die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestands entsprach, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend waren, bei denen also gemäß §3 StGB keine Straftat vorlag (z. B. Diebstahl von zwei leeren Plastesäcken). Bei Jugendlichen ist in diesen Fällen zugleich zm prüfen, ob notwendige und ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet wurden (§ 67 StGB). Wirksame Anwendung von Erziehungsmaßnahmen Die Untersuchungen bestätigten, daß die Schiedskommissionen -eine verantwortungsbewußte Arbeit leisten und damit zur Stärkung der staatlichen Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sowie zur Erziehung straffällig gewordener Bürger beitragen. In den Entscheidungen der Schiedskommissionen wird sichtbar, daß sie auf der Grundlage der neuen Regelungen bei Strafsachen angemessen reagieren. Sie wenden die Erziehungsmaßnahmen sachbezogen und differenziert unter Beachtung der Tat-schwere und der Persönlichkeit des beschuldigten Bürgers an und vermeiden dabei eine Häufung von Erziehungsmaßnahmen. Nur in Ausnahmefällen wird vom Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen abgesehen. Die Entschuldigung und die Rüge finden in den geeigneten Fällen Anwendung. Die Verpflichtung zum Schadenersatz wird am häufigsten und sehr wirkungsvoll angewendet. Aus den Beratungsprotokollen ergibt sich jedoch mitunter nicht eindeutig, ob es sich um eine bestätigte Selbstverpflichtung des beschuldigten Bürgers handelt oder ob ihm diese Verpflichtung auferlegt wurde. Ungerechtfertigte Ratenzahlungen beeinträchtigen die Bereitschaft des Rechtsverletzers, den durch die Straftat angerichteten Schaden so schnell wie möglich wiedergutzumachen. Bei Zahlungsfristen wird nicht immer beachtet, daß diese im Einvernehmen mit dem Geschädigten festzusetzen sind. In Einzelfällen wird die Schadenshöhe nicht konkret bezeichnet, so daß die Vollstreckbarkeitserklärung nicht ohne weiteres möglich ist (z. B. „Schadenersatz in Höhe des verursachten Schadens zu leisten“). Die unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit ist eine wirksame Erziehungsmaßnahme. Allerdings wird sie dann fehlerhaft angewendet, wenn die gesetzliche Voraussetzung (§ 27 Abs. 4 SchKO) nicht beachtet wird, wonach diese Verpflichtung nur bestätigt werden kann, „wenn durch die Handlung der Allgemeinheit dienende Anlagen oder Werte zerstört oder beschädigt wurden“. Diese Verpflichtung wird von den Schiedskommissionen recht häufig, aber eben teilweise unzulässig beschlossen. Außerdem wird diese Verpflichtung dem Bürger auferlegt, obwohl sie nur als Selbstverpflichtung zu bestätigen ist. Dabei erfolgt der Ausspruch verschiedentlich undifferenziert in der höchstzulässigen Anzahl von 20 Stunden. Zur Realisierung wird in der Regel auf die Verwirklichung nach entsprechender Aufforderung des Rates des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde hingewiesen. Bei inzwischen erfolgtem Wohnortwechsel des Rechtsverletzers muß strikt beachtet werden, daß nach § 53 Abs. 3 SchKO der örtliche Rat, in dessen Bereich der Bürger wohnt, festlegt, wann und wo diese Arbeit geleistet wird. Der Anwendungsbereich und die Höhe der Geldbuße, zu der die Schiedskommission einen Bürger verpflichten kann, ist weitgehend differenziert. Die Geldbuße ist gemäß §27 Abs. 2 SchKO auszusprechen, wenn die Art und Schwere der Rechtsverletzung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Bürgers im Interesse des Schutzes der sozialistischen Gesellschaft eine nachhaltige Einwirkung auf ihn gebieten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in jeder Sache zu prüfen. Schwierigkeiten haben die Schiedskommissionen mitunter bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hinsichtlich der Bewertung der Tatschwere und der wirtschaftlichen Verhältnisse, bei denen auch die aus der Tat entstandenen Schadenersatzverpflichtungen zu berücksichtigen sind. Da Eigentumsstraftaten in der Regel auf Mißachtung fremden Eigentums bzw. auf Bereicherungssucht beruhen, wird in diesen Fällen die Geldbuße am häufigsten angewendet.2 In den untersuchten Verfahren lagen die Geldbußen zwischen 25 M und 400 M. Der Ausspruch war im wesentlichen richtig. In einigen Fällen war allerdings die auferlegte Geldbuße im Hinblick auf die objektive Schwere der Tat und die Schuld des Täters zu niedrig und entsprach auch nicht dessen wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. betrug bei einem Diebstahl von Gehwegplatten im Werte von 433 M die ausgesprochene Geldbuße 100 M). Bei Jugendlichen sind die Geldbußen zwischen 30 M und 100 M angemessen, wobei meist das Einkommen aus der Ferientätigkeit der Schüler berücksichtigt wird. Unrichtigerweise wurde die Geldbuße allerdings in einem Fall nicht angewendet, in dem zwei Beschuldigte auf einen Bürger so eingeschlagen hatten, daß er Verletzungen erlitt und einen Zahn verlor. Die Schiedskommission sprach im Ergebnis der Beratung jedem der Täter eine Rüge aus und verpflichtete sie entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung von je 20 Stunden unbezahlter gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit. Soweit bereits die Übergabeentscheidungen Vorschläge für die Höhe der Geldbußen enthielten, prüften die Schiedskommissionen eigenverantwortlich i. S. des § 2 Abs. 3 GGG, ob die Voraussetzungen für die Anwendung Vorlagen und die vorgeschlagene Höhe der Geldbuße angemessen ist. Im Ergebnis der Untersuchungen konnte festgestellt werden, daß die Übergabepraxis von Strafsachen an gesellschaftliche Gerichte und die Arbeit der Schiedskommissionen insgesamt richtig und gesellschaftlich wirksam ist. Oberrichter Dr. GERHARD KÖRNER, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts 2 Vgl. Schiedskommission Schönebeck-Neustadt, Beschluß vom 4. Mal 1983 - 17/83 - (NJ 1983, Heit U, S. 478). Übergabe von Ordnungswidrigkeitssachen an gesellschaftliche Gerichte Mit der Beratung und Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten durch Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen werden die gesellschaftlichen Aktivitäten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit gefördert (§ 3 Abs. 1 GGG). Diese gesetzliche Möglichkeit gehört auch zu dem differenzierten System von Maßnahmen, mit denen entsprechend der Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit, den Umständen ihrer Begehung und der Persönlichkeit des Rechtsverletzers wirksam auf Ordnungswidrigkeiten reagiert werden kann. Die Entscheidung über die Anwendung der zulässigen Maßnahme der Verantwortlichkeit trifft der Ordnungsstrafbefugte. Er entscheidet auch darüber, ob eine Ord-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, die Auswahl geeigneter operativer Methoden, vor allem zur offensiven Einflußnahme auf Personen Personengruppen, ein vertretbares Verhältnis von Aufwand und Nutzen.

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