Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 383 (NJ DDR 1984, S. 383); Neue Justiz 9/84 383 liehe Beurteilung unerläßlich, weil eine Brandstiftung gemäß § 185 Abs. 1 StGB nur dann vorliegt, wenn sich das Feuer von dem in Brand gesetzten Gegenstand auf die Wohnstätte selbst übertragen hat und dort selbständig weiterbrennt oder wenn wesentliche Teile der Wohnstätte durch den Brand vernichtet oder beschädigt wurden. Ob die Möglichkeit des Übergreifens, des Weiterbrennens, der Vernichtung oder Beschädigung wesentlicher Teile der Wohnstätte bestanden hat, ist für die rechtliche Beurteilung einer versuchten Brandstiftung (§ 185 Abs. 3 StGB) von Bedeutung (vgl. OG, Urteil vom 20. Februar 1975 - 2 b Zst 6/75 - NJ 1975, Heft 15, S. 462). Aus der Vernehmung des sachverständigen Zeugen ergibt sich, daß bei drei Bränden ein Übergreifen des Feuers auf die Bausubstanz nicht zu befürchten war. Die betreffenden Gebäude bestehen aus massivem Mauerwerk und haben verputzte Decken. Das Feuer hat daibei die Bausubstanz nur unwesentlich und nicht in dem von § 185 Abs. 1 StGB erfaßten Umfang (Auswirkung auf wesentliche Teile) beschädigt. Die auf diese Brände bezogenen Handlungen des Angeklagten waren daher als versuchte Brandstiftung rechtlich zu beurteilen. In der Berufung wird verneint, daß bei dem Brand am 5. Februar 1983 in der C.-Straße Nr. 1 eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit der Hausbewohner bestanden hat. Das ist nicht zutreffend. Nach den Darlegungen des sachverständigen Zeugen war das Betreten des Gebäudes wegen der sehr starken Verqualmung im Erdgeschoß, im Treppenraum und im Obergeschoß nur mit isolierenden Atemschutzgeräten möglich. Aus diesem Grunde konnten die Hausbewohner nicht mehr die Treppe benutzen, sondern mußten das Gebäude mit fremder Hilfe über eine Leiter verlassen. Daraus ergibt sich, daß nicht nur eine allgemeine Gefahr, sondern bereits eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen eingetreten war. Wegen der erheblichen Rauchentwicklung entstand für die Hausbewohner im 1. Obergeschoß die Gefahr, Rauchvergiftungen zu erleiden. Nach § 185 Abs. 2 StGB liegt eine Brandstiftung auch dann vor, wenn vorsätzlich andere als die in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Gegenstände in Brand gesetzt werden und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht wird. In der Regel sind dies Gegenstände, die selbst einen bedeutenden Wert repräsentieren, wie z. B. Kunstwerke, Pkws und Sportboote (vgl. StGB-Kommentar, Berlin 1981, Anm. 10 zu § 185 [S. 455]). Werden jedoch ln Wohnstätten oder öffentlichen Gebäuden, in denen sich Menschen befinden, andere als die in § 185 Abs. 1 StGB genannten Gegenstände auch geringeren Wertes in Brand gesetzt und wird damit eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen verursacht, dann trifft die Einschränkung auf Gegenstände mit bedeutendem Wert nicht zu. Die soziale Geborgenheit der Menschen und der Schutz ihres Lebens und Ihrer Gesundheit gebieten es, solche Handlungen, die die allgemeine Sicherheit erheblich gefährden, als Brandstiftung gemäß § 185 Abs. 2 S1GB strafrechtlich zu verfolgen. Dieser Tatbestand enthält begrifflich keine Einschränkung auf wertintensive Gegenstände; er erfaßt auch das Inbrandsetzen anderer in Gebäuden befindlicher Gegenstände ohne besonderen Wert, wenn durch die davon ausgehende Rauchentwicklung das Leben und die Gesundheit von Menschen unmittelbar gefährdet werden. Strafrechtliche Verantwortlichkeit allein wegen Sachbeschädigung (§§ 163, 164, 183, 184 StGB) oder wegen Gefährdung der Brandsicherheit (§, 187 StGB) würde die Gefährdungssituation nicht richtig erfassen und dem umfassenden Schutz von Leben und Gesundheit nicht gerecht werden. Die rechtliche Beurteilung der anderen Handlungen als teils vollendete teils versuchte Brandstiftung hat das Kreisgericht richtig vorgenommen, (wird ausgeführt) Soweit jedoch tateinheitlich damit der Tatbestand der Sachbeschädigung (§§ 163 Abs. 1, 183 Abs. 1 StGB) angewendet wurde, ist das fehlerhaft. Der Tatbestand der Brandstiftung schließt bereits begrifflich die Sachbeschädigung ein, weil die Brandstiftung ihrem Wesen nach auf die Beschädigung und Vernichtung von Sachen gerichtet ist. Die damit erfaßten Verhaltensweisen sind ein Fall der Gesetzeskonsumtion, nicht aber der mehrfachen Gesetzesverletzung. Buchumschau Verfolgung, Vertreibung, Vernichtung (Dokumente des faschistischen Antisemitismus 1933 bis 1942) Herausgegeben und eingeleitet von Kurt Fätzold Verlag Philipp Reclam jun., 2. Aufl., Leipzig 1984 366 Seiten; EVP (DDR): 2,50 M Mit 321 aussagekräftigen oft auszugsweise (leider mit etwas durcheinandergeratenem Quellennachweis) zitierten Dokumenten wird die letzte Wegstrecke des Nazi-Antisemitismus zum Völkermord in den Erschießungsgruben, Gaswagen und Vernichtungslagern skizziert. Die ergreifend-bedrük-kende Veröffentlichung zeigt: Vorbereitung und Durchführung der „Endlösung der Judenfrage“ waren keineswegs eine ausschließliche Domäne von Gestapo und SS. Sie basierten vielmehr auf dem immer perfekter und engmaschiger normierten und funktionierenden Zusammenwirken des gesamten faschistischen Machtapparates und nicht zuletzt auf der Schützenhilfe zahlloser lokaler Nazi-Eiferer. In die Dokumentation ist eine Reihe von Anordnungen örtlicher NS-Größen aufgenommen worden, die bisher vielfach noch unbekannt waren: So beispielsweise die unmittelbar nach Erlaß der sog. Nürnberger Rassengesetze vom September 1935 ergangene hirnrissige Verfügung eines bayerischen Dorfbürgermeisters, der als Voraussetzung für den „Rinder-Zutrieb zum gemeindlichen Bullen“ verlangte, der betreffende Antragsteller müsse den Nachweis erbringen, daß er die Kuh von einem „Arier“ erworben habe (S. 115). Wie sich solche Nazi-Parteigänger in ihrem fanatischen Rassenhaß gegenseitig zu überbieten trachteten, beweisen zwei Dokumente vom Juni 1939: Ein Mannheimer Kreis-Obmann forderte Berufsverbot für jüdische Bäckergesellen und deren Verwendung beim Autobahn-Bau (S. 226). Prompt protestierte der „Generalinspekteur für das deutsche Straßenwesen“, ein solcher Einsatz sei mit dem Ansehen der „Straßen des Führers“ unvereinbar (S. 228). Der Wert der Dokumentation besteht ferner darin, daß sich der Nachweis der Rolle der Nazi-Justiz bei der totalen Entrechtung der jüdischen Bevölkerung nicht auf die Strafjustiz beschränkt, sondern daß hierfür auch Entscheidungen der Zivil- und Arbeitsgerichte als Beleg angeführt werden. So verweigerte das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 7. November 1939 jüdischen Bürgern contra legem jeglichen Mieterschutz mit der aufschlußreichen „Begründung“, bei dem Rechtsstreit handele „es sich nicht um eine Frage, die durch Auslegung des Mieterschutzgesetzes gelöst werden kann, sondern um eine weltanschauliche Frage“ (S. 162 f.). Und das Arbeitsgericht Köln stellte den „Rechtssatz“ auf, daß jüdischen Beschäftigten „kein Anspruch auf Urlaub zusteht“ (S. 283 f.). Die eindrucksvolle Dokumentation hätte gleichwohl noch gewonnen, wäre nicht nur der Beitrag nachgeordneter Justizinstanzen, sondern auch der des Reichsgerichts dargestellt worden. Das trifft in gleicher Weise auf die bekanntlich von starker Eigeninitiative geprägte Teilnahme der Nazi-Mini-sterialbürokratie am rassistischen Vemichtungsfeldzug zu. Schon 1963 wurde im Globke-Prozeß vor dem Obersten Gericht der DDR nachgewiesen (vgl. NJ 1963, Heft 15, S. 449 ff.), daß die gleich den Angehörigen der Nazi-Justiz meist aus der Weimarer Republik übernommenen und später in der BRD fast ausnahmslos unbehelligt gebliebenen NS-Mini-sterial- und Regierungsräte an unmenschlichen Erlassen nicht nur teilhatten, sondern diese oft noch verschärften oder gar initiierten. Erinnert sei an den in der vorliegenden Dokumentation leider nicht erwähnten Himmler-Brief vom 15. Juni 1936 an das Reichs- und Preußische Ministerium des Innern, in dem mitgeteilt wurde, der „Führer“ wünsche eine gesetzliche Regelung, durch die Juden verboten werden solle, die Vornamen Siegfried und Thusnelda zu führen. Unter Globkes Feder verwandelte sich dieser Hinweis in die 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044), die jüdische Bürger dazu zwang, die diffamierenden Zusatznamen „Sara“ bzw. „Israel“ zu führen (vgl. NJ 1963, Heft 15, S. 463 f.). Erst diese Bestimmung ermöglichte die ausnahmslose Erfassung, Registrierung, Aussonderung, Konzentrierung und schließliche Vernichtung der jüdischen Menschen. Auch wenn die Globke, Viaion, Schafheutle usw. jetzt nicht mehr amtieren: Angesichts der nicht verstummten Versuche, ihren Einsatz in Spitzenfunktionen der BRD unter Berufung auf fachliche Qualifikation zu rechtfertigen, ist es angezeigt,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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