Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 265 (NJ DDR 1984, S. 265); Neue Justiz 7/84 265 zudrücken, daß der Angeklagte den ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln hat. Bei der Verpflichtung, das Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden (§ 33 Abs. 4 Ziff. 2 StGB) ist anzuführen, daß der Verurteilte seinen sich aus dem genau zu bezeichnenden Unterhaltstitel ergebenden Pflichten nachzukommen hat. Angaben über Grund und Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeträge sind nicht zulässig.6 Sofern kein Schuldtitel vorliegt, ist im Tenor genau zu bezeichnen, wem gegenüber der Angeklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachzukommen hat. Beispiel: Der Angeklagte wird gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 2 StGB verpflichtet, durch sein Arbeitseinkommen und seine Nebeneinkünfte den Lebensunterhalt seiner Kinder L. und M ;. sicherzustellen. Bei Ausspruch eines Umgangsverbots (§ 33 Abs. 4 Ziff. 3 StGB) sind die Personen zu bezeichnen, mit denen der Umgang verboten ist. Dazu sind Name und Vorname sowie die Wohnanschrift anzugeben. Bei Personengruppen sind zur zweifelsfreien Bezeichnung z. B. die dazu gehörigen Einzelpersonen, der übliche Treffort oder Treffzeitpunkt der Gruppe zu nennen. Beispiel: Dem Angeklagten wird gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 3 StGB der Umgang mit Herrn F. G., 8613 A., Thomas-Mann-Allee 16, untersagt, oder: Dem Angeklagten wird gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 3 StGB der Umgang mit der Gruppe „Blau“, üblicher Treffpunkt R., Park am Anger, untersagt. Bei Verbot des Besuchs bestimmter Orte oder Räumlichkeiten gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 3 StGB sind diese exakt zu bezeichnen. Besitz- oder Verwendungsverbote gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 4 StGB erfordern es, die betreffenden Gegenstände konkret zu benennen (z. B. Geräte-Bezeichnung, Serien-Nr.). Die Verpflichtungen zur unbezahlten gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit (§ 33 Abs. 4 Ziff. 5 StGB) und zur fachärztlichen Heilbehandlung (§ 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB) sind wie alle anderen Bewährungsverpflichtungen im Urteilstenor auszusprechen. Mit dem Ausspruch der Verpflichtung zur Berichterstattung (§ 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB) sind der Leiter, das Kollektiv oder das staatliche Organ zweifelsfrei anzugeben, vor denen die Berichterstattung zu erfolgen hat Der Beginn der Berichterstattung ist zu nennen. Darüber hinaus ist in der Regel nur auszudrücken, daß der Verurteilte in den vom Leiter oder Kollektiv selbst zu bestimmenden zeitlichen Abständen zu berichten hat. Bei der ausnahmsweise zulässigen konkreten Fristsetzung sind keine bestimmten Tage festzusetzen.7 Beispiel: Der Angeklagte wird gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB zur Berichterstattung vor dem Kollektiv Brigade „8. Mai“ des VEB Starkstromanlagenbau D., Werk 2, Meisterbereich 3, verpflichtet. Die erste Berichterstattung hat am 1. Juni 1984 zu erfolgen. Weitere Termine legt das Kollektiv fest. Einzuziehende Gegenstände (§ 56 StGB) sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen. Ein Verweis auf den Akteninhalt oder auf das Beschlagnahmeprotokoll genügt nicht. Bei einer besonders großen Anzahl von einzuziehenden Gegenständen darf auf eine vom Gericht gefertigte und dem Urteil als Anlage beigefügte oder in den Urteilsgründen enthaltene Aufstellung der Gegenstände verwiesen werden. Kontroll-, Aufsichts- und Betreuungsmaßnahmen nach § 47 StGB, staatliche Kontrolilmaßnahmen nach § 48 StGB, staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht nach § 249 Abs. 3 und 5 StGB sowie Festlegungen über den Vollzug der Freiheitsstrafe sind ebenfalls im Urteilstenor auszusprechen. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 243 StPO) Die Möglichkeiten des Absehens von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind geregelt in §§ 25, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21 Abs. 5, 24 Abs. 2, 88 Abs. 2, 111, 152 Abs. 2, 226, 227 Abs. 2, 232, 233 Abs. 3, 237 Abs. 2, 249 Abs. 3 StGB. Beim Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist immer die Schuld im Urteilstenor festzustellen. Das im Urteilstenor zu formulierende Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist in den Urteilsgründen zu begründen. Die Anordnung von Verpflichtungen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen ist nicht zulässig. Beispiel: Der Angeklagte ist der fahrlässigen Verursachung eines Brandes (Vergehen gemäß § 188 Abs. 1 StGB) schuldig. Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird gemäß § 25 Ziff. 1 StGB abgesehen. Die Auslagen des Verfahrens trägt der Angeklagte. Freispruch (§ 244 StGB) Der Urteilstenor des freisprechenden Urteils besteht aus dem Freispruch und der Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens sowie ggf. über den Schadenersatzantrag. Bei Teilfreispruch ist auf Freispruch im übrigen zu erkennen. In den Urteilsgründen sind die dem Angeklagten mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten Tatsachen anzugeben. Bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß die Beweiswürdigung ergeben, warum sich die Informationen über das Verhalten des Angeklagten als nicht begründet erwiesen (§ 244 Abs. 1 StPO). Um eventuell bestehende Zweifel zu beheben, ist auch auszuführen, daß alle vorhandenen Beweismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Bei Freispruch aus rechtlichen Gründen bedarf es keiner Darlegung der Beweiswürdigung. Dafür muß sich ergeben, aus welchen rechtlichen Gründen die Tat nicht strafbar ist. Beim Vorliegen von Zweifeln am Nachweis der Schuld des Angeklagten, die nicht behoben werden konnten (Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“), dürfen die Urteilsgründe keine Ausführungen enthalten, mit denen der Angeklagte trotz des Freispruchs verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Beispiel: 1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Der Schadenersatzantrag der Frau K (Anschrift) wird als unzulässig abgewiesen. 3. Die Auslagen des Verfahrens trägt der Staatshaushalt (§ 366 Abs. 2 StPO). Gründe: Mit der Anklage wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Nacht zum 26. Dezember 1983, gegen 1 Uhr, mittels eines Dietrichs in die Wohnung der Zeugin K. in N., Bahnhofstraße 6, eingedrungen zu sein und sich aus dem Küchenschrank dieser Wohnung eine Geldbörse mit 400 Mark Bargeld zugeeignet zu haben. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte erstmals diese Tat bestritten. Er erklärte, er habe vermutet, daß sein vorbestrafter Bruder am 26. Dezember 1983 die Geldbörse entwendet habe. Aus der Befürchtung, sein Bruder würde wegen der Vorstrafen strenger als er bestraft, habe er im Ermittlungsverfahren wahrheitswidrig die Straftat auf sich genommen. Die Beweisaufnahme ergab, daß sich der Angeklagte ununterbrochen an beiden Weithnacbtsfeiertagen im elterlichen Grundstück in P. aufgehalten hat. Diese Aussagen des Angeklagten wurden durch die Aussagen der Zeugen N. und B. zweifelsfrei bestätigt. Damit steht fest, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht in der Wohnung der Geschädigten war und somit als Täter ausscheidet. Er war in Übereinstimmung mit den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers aus den dargelegten Gründen gemäß § 244 StPO freizusprechen. Der Schadenersatzantrag der Geschädigten K. war als unzulässig abzuweisen, da sich der Schaden von 400 Mark nicht aus einer bewiesenen Straftat des Angeklagten ergibt. Es bleibt der Geschädigten unbenommen, anderweitig ihren Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Insgesamt wird mit den vorstehenden Beispielen verdeutlicht, daß die Strafprozeßordnung ausreichende Möglichkeiten bietet, Urteile in Strafsachen juristisch exakt, gesellschaftlich wirksam und den Erfordernissen einer rationellen Arbeitsweise entsprechend abzufassen. Das „Handbuch für Richter“, an dem die Arbeiten jetzt beendet sind und das demnächst erscheinen wird, enthält für die gesamte richterliche Tätigkeit weitere Orientierungen zu den hier behandelten Problemen. 6 Vgl. BG Schwerin, Urteil vom 18. November 1968 Kass. S 3/68 -(NJ 1969, Heit 3, S. 91). 7 Vgl. H. Willamowski, a. a. O., S. 575.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 265 (NJ DDR 1984, S. 265) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 265 (NJ DDR 1984, S. 265)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten.

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