Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 260 (NJ DDR 1984, S. 260); 260 Neue Justiz 7/84 denen es um Schäden geht, die im polytechnischen Unterricht dem Betrieb, einem Werktätigen oder einem Schüler zugefügt wurden sind unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften zu entscheiden. Für den Schadensausgleich sind insbesondere die Regelungsmechanismen auszunutzen, die zwischen Schüler Schule Versicherung (versicherungsrechtliche Regelungen) bzw. zwischen Schüler Schule Rat des Kreises (Staatshaftungsregelungen) bestehen. 2. Die die Schüler betreuenden Werktätigen des Betriebes erfüllen mit der Betreuung Arbeitspflichten gegenüber dem Betrieb (Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die auf dem AGB und dem Arbeitsvertrag beruhen). Ihnen obliegen keine Pflichten gegenüber der Schule, da sie mit ihr keine Rechtsbeziehungen eingegangen sind, auch wenn sie Schüler dieser Schule ausbilden und bildungsrechtliche Vorschriften (das Bildungsgesetz, die Schulordnung und besonders die Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte) Regelungen enthalten, die auch für die als Betreuer tätigen Werktätigen des Betriebes verbindliche Rechte und Pflichten festlegen. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich z. B. die Weisungsrechte der Betreuer, ohne die die Durchführung des Unterrichts kaum möglich ist; im Interesse der Schüler ergeben sich aber auch Fürsorge- und Aufsichtspflichten der Betreuer. Von diesen Positionen aus lassen sich auch die Grundsätze für Entscheidungen über Ersatzansprüche der Schüler oder des Betriebes wegen Schäden ableiten, die während des polytechnischen Unterrichts dem Betrieb durch den Schüler oder dem Schüler im Betrieb zugefügt wurden. 3. Zwischen der Schule (bzw. dem Rat des Kreises) und dem Betrieb dann noch offenbleibende Fragen z. B. bei der Befriedigung eines Staatshaftungsanspruchs eines, Schülers durch den Rat des Kreises, wenn der Schaden beim polytechnischen Unterricht vom Betrieb verursacht wurde müssen nach anerkannten Grundsätzen auf der Grundlage der allgemeinen Rechtsvorschriften gelöst werden: nach dem Grundsatz, daß der Schaden für denjenigen spürbar sein muß, der ihn verursacht hat, nach den allgemeinen Regelungen über den Schadenersatz hinsichtlich des Ausgleichs des Schadens, nach den allgemeinen Regelungen über das Verfahren bei Vermögensstreitigkeiten zwischen Rechtsträgern von Volkseigentum. Ersatzansprüche bei Schäden während des polytechnischen Unterrichts Aus den bisherigen Darlegungen folgt, daß auch bei der Klärung von Ersatzansprüchen aus Schäden, die während des polytechnischen Unterrichts entstanden sind, weitgehend von den allgemeinen Rechtsvorschriften auszugehen ist, wobei die dazu entwickelten Rechtsgrundsätze zu beachten sind. Da die Schule eine besondere Verantwortung für den gesamten Bil-dungs- und Erziehungsprozeß der Schüler trägt, nimmt sie bei der Bearbeitung geltend gemachter Ansprüche eine Schlüsselstellung ein. Schädigung eines Schülers Bei der Schädigung von Leben, Gesundheit oder persönlichem Eigentum eines Schülers im polytechnischen Unterricht entspricht es sowohl den tatsächlichen Lebensverhältnissen als auch der Verantwortung der Schule für den Bildungs- und Erziehungsprozeß der Schüler, wenn die Schüler bzw. deren Eltern Ersatzansprüche nicht gegenüber dem Betrieb, sondern gegenüber der Schule geltend machen. Entscheidend dafür ist, daß der Schaden während des zwischen Schule und Schüler bestehenden Ausbildungsverhältnisses eingetreten ist. Die Schule übergibt den geltend gemachten Schadenersatzanspruch dem zuständigen örtlichen Rat (Kreisschulrat), damit dieser auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der DDR Staatshaftungsgesetz (StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34) über die Begründetheit der Forderung entscheiden kann. Zwar sind u. E. weder der Betrieb noch der für den Betrieb auf Grund seiner arbeitsrechtlichen Beziehungen zum Handeln Verpflichtete Mitarbeiter oder Beauftragte der Schule bzw. des örtlichen Rates i. S. des § 1 Abs. 1 StHG, doch bedingt insbesondere die Kontinuität des Ausbildungsverhältnisses zwischen Schule und Schüler, die der Verantwortung der Schule für den Bildungs- und Erziehungsprozeß entspricht, eine Verantwortlichkeit der Schule bzw. des örtlichen Rates für den bei der Bildung und Erziehung der Schüler mitwirkenden Betrieb.5 Die dem Ausbildungsverhältnis mit dem Schüler innewohnende Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule die Pflicht, Vorsorge zu treffen, daß weder die Kinder und Jugendlichen geistigen, sittlichen oder materiellen Schaden erleiden, noch durch sie der sozialistischen Gesellschaft Schaden zugefügt wird6 bleibt auch im polytechnischen Unterricht eine Pflicht der Schule. Der Betrieb wirkt an der Erfüllung dieser Pflicht mit bzw. übernimmt kraft Gesetzes und auf der Grundlage der mit der Schule bestehenden Rechtsbeziehungen die tatsächliche Erfüllung eines Teils der (umfassenden) Schutzpflichten der Schule. Insoweit handelt es sich bei dem Einstehenmüssen des örtlichen Rates für Schäden, die auf Tun, Dulden oder Unterlassen der Mitarbeiter des Betriebes zurückzuführen sind, um eine Verantwortlichkeit für Dritte.7 Ist das Staatshaftungsgesetz anzuwenden, dann ist ein Ersatzanspruch nach den Maßstäben dieses Gesetzes zu prüfen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, dann ist z. B. im Unterschied zur zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz nicht möglich. Nach § 3 Abs. 3 StHG besteht ein Schadenersatzanspruch insoweit nicht, als Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann. Erhält also ein Schüler auf Grund eines im polytechnischen Unterricht erlittenen Schadens Leistungen der Sozialversicherung oder der Staatlichen Versicherung, dann sind diese mit Ausnahme der Leistungen aus einer zusätzlichen Unfallversicherung auf einen ggf. bestehenden Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz anzurechnen.8 Hat der örtliche Rat dem Schüler einen vom Betrieb verursachten Schaden auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes ersetzt, dann ergibt sich die Frage, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage ein Rückforderungsrecht des örtlichen Rates gegenüber dem Betrieb besteht. Hierzu gibt es keine speziellen Regelungen, so daß die Frage mit Hilfe allgemeiner Rechtsvorschriften und -grundsätze zu beantworten ist. Dabei ist u. E. von dem Grundsatz auszugehen, daß finanzielle Sanktionen bei demjenigen spürbar werden müssen, der die Ursachen für einen Schaden gesetzt hat.9 Als Rechtsgrundlagen für einen Rückforderungsanspruch des örtlichen Rates kommen u. E. nur die §§ 330 ff. ZGB in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich bei diesem Anspruch um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch des örtlichen Rates handelt, der mangels spezieller Regelungen nach den Normen des zivilrechtlichen Schadensrechts zu prüfen ist.10 In der Regel dürfte über die Berechtigung eines Rückforderungsanspruchs zwischen dem örtlichen Rat und dem Betrieb keine unterschiedliche Auffassung bestehen, weil der Betrieb bereits bei der Prüfung des Schadenersatzanspruchs des Schülers durch den örtlichen Rat mitwir-ken muß. Können sich aber örtlicher Rat und Betrieb nicht über den Rückforderungsanspruch einigen, muß ggf. das 5 Damit wird nicht der grundsätzlichen These widersprochen, daß auch ein Betrieb bei Ausübung staatlicher Tätigkeit Subjekt eines Staatshaftungsanspruchs sein kann (vgl. dazu Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Berlin 1979, S. 350 f.). In dem hier behandelten Fall ist aber ausgehend von den erwähnten Grundsätzen u. E. die Beziehung des Schülers zur Schule vorrangig. Darüber hinaus ist zu beachten, daß bei der Regulierung des Schadens u. U. Fragen des Versicherungsschutzes der staatlichen Organe und Einrichtungen eine Rolle spielen, die über die Schule zu klären sind. 6 Vgl. § 2 Abs. 2 Buchst, e der 1. DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung Fürsorge- und Aufsichtsordnung - vom 5. Januar 1966 (GBl. II Nr. 5 S. 19). 7 Vgl. L. Boden, „Anwendung des Staatshaftungsgesetzes bei Schäden während der Nutzung staatlicher Einrichtungen“, NJ 1981, Heft 9, S. 412 f. 8 Vgl. dazu K. Gläß/L. Boden, „Versicherungsschutz der Schüler während des Schulbesuchs und materielle Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 12, S. 362 ff.; L. Boden, „Unterricht in der Produktion mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen verbuhden?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 1, S. 41 ff. 9 Bei der Anwendung dieses Grundsatzes sind jedoch Differenzierungen erforderlich. Von Bedeutung sind insbesondere die konkreten Ziele der jeweils geregelten Sanktion und die daraus abgeleiteten Maßstäbe des Einstehenmüssens des Verursachers (z. B. Anwendung des Schuldprinzips) sowie die Gewährung von Haft-pflichtversicherungsschutz. 10 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1961, S. 167.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 260 (NJ DDR 1984, S. 260) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 260 (NJ DDR 1984, S. 260)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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