Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 213 (NJ DDR 1984, S. 213); Neue Justiz 6/84 213 Wiener Konvention über Staatennachfolge in Staatsvermögen, Staatsarchive und Staatsschulden Prof. Dr. sc. WALTER POEGGEL, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig Dr. KLAUS ZSCH1EDR1CH, Berlin Nach der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23. August 19781 hat eine weitere UNO-Konferenz auf der Grundlage eines Artikelentwurfs der UN-Völker-rechtskommission (ILC)1 2 nach sechswöchigen Beratungen am 8. April 1983 die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in das Staatsvermögen, die Staatsarchive und in die Staatsschulden angenommen.3 Die Konvention liegt bis zum 30. Juni 1984 im UN-Hauptquartier in New York zur Unterzeichnung auf und tritt nach Hinterlegung der 15. Ratifika-tions- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Politische und rechtliche Grundsatzprobleme der Wiener Konferenz zur Staatennachfolge Da die konkreten Rechtsfolgen einer Staatennachfolge bezüglich der verschiedenen Materien (Verträge, Staatsvermögen, Staatsschulden u. a.) sehr umstritten sind und auch die Staatenpraxis sehr widersprüchlich war und ist, konnten sich auf diesem Gebiet nur sehr wenige gewohnheitsrechtliche Normen herausbilden.4 Es ist deshalb als ein wesentlicher politischer und rechtlicher Erfolg zu werten, daß mit der Annahme der beiden Wiener Konventionen zur Staatennachfolge vor allem eine Weiterentwicklung des Völkerrechts auf diesem Gebiet vorgenommen wurde und damit eine größere Rechtssicherheit bei der Regelung noch ungelöster und vor allem künftiger Fälle einer Staatennachfolge erreicht werden konnte. Der Konferenzverlauf war von Beginn an durch gegensätzliche Auffassungen zu Grundfragen der Konvention zwischen den Entwicklungsländern und den sozialistischen Ländern einerseits und den imperialistischen Staaten andererseits gekennzeichnet. Während die Entwicklungsländer und die sozialistischen Länder den von der ILC erarbeiteten Entwurf als akzeptable Verhandlungsgrundlage ansahen, strebten die imperialistischen Staaten substantielle Veränderungen vor allem in folgenden Punkten an: Aufnahme von Regelungen zum Schutz der Rechte natürlicher und juristischer Personen; Vermeidung ausdrücklicher Bezugnahmen auf das Prinzip der ständigen Souveränität jedes Volkes über seine Reich-tümer und natürlichen Ressourcen in den Artikeln über die „neuen unabhängigen Staaten“; Aufnahme einer Klausel über obligatorische gerichtliche Streitbeilegung; Sicherung der Bindung des Nachfolgestaates an die Rechtsordnung des Vorgängerstaates (Kontinuitätsprinzip). Zu diesen Punkten reichten die entwickelten kapitalistischen Staaten eine Vielzahl von schriftlichen und mündlichen Ergänzungs- und Änderungsvorschlägen ein. Insbesondere ging es ihnen darum, den ILC-Entwurf dahingehend zu verändern, daß die Vermögens- und Gläubigerinteressen privater Monopole und Banken auf die Ebene des Völkerrechts gehoben werden und eine Gleichbehandlung mit den Staaten erreicht wird. Durch die ständige Wiederholung der These, daß der Nachfolgestaat nur Rechte erwerben kann, die mit denen des Vorgängerstaates identisch seien, sollte der neue Staat an die Rechtsordnung seines Vorgängers gebunden werden. Diese angestrebte Kontinuität zwischen dem Recht des Vorgängerstaates und dem des Nachfolgestaates hätte im Kern bedeutet, die Rechte und Privilegien der privaten Monopole und Banken die natürlich immer abstrakt als natürliche oder juristische Person bezeichnet wurden uneingeschränkt bestehen zu lassen. Obgleich die zahlreichen Anträge der Vertreter imperialistischer Staaten zu diesen und anderen Schwerpunkten des ILC-Entwurfs meist von verbalen Kompromißerklärungen begleitet waren, dominierten auf der Wiener Konferenz Kampfabstimmungen, weil eine ernsthafte Bereitschaft zu echten Kompromißlösungen nicht erkennbar wurde. Daher erreichten auch die meisten Anträge nicht die notwendige Mehrheit für eine Annahme. In der Substanz konnten die weitgehenden Vorschläge der entwickelten kapitalistischen Staaten von den sozialistischen Staaten und den Entwicklungsländern nicht akzeptiert werden, da sie letztlich auf die Untergrabung des antiimperialistischen Charakters des ILC-Entwurfs der Konvention gerichtet waren. Der Konventionstext selbst wurde daher . entgegen der bei vielen Kodifikationskonferenzen üblichen Praxis durch namentliche Abstimmung angenommen, wobei die imperialistischen Staaten eine Niederlage erlitten. 54 Staaten (sozialistische Staaten und Entwicklungsländer sowie die Türkei) stimmten dafür, 11 Staaten waren dagegen (Belgien, BRD, Frankreich, Großbritannien, Israel, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, USA), und 11 kapitalistische Staaten enthielten sich der-Stimme. Die UNO-Konferenz verabschiedete weiterhin eine Resolution zur Wahrung der Rechte nationaler Befreiungsbewegungen in bezug auf künftige Staatennachfolgefälle sowie eine Resolution zur Wahrung der Rechte Namibias. Struktur und Anwendungsbereich der Konvention Die Konvention besteht aus der Präambel und folgenden sechs Teilen: I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 6) II. Staatsvermögen (Art. 7 18) III. Staatsarchive (Art. 19 31) IV. Staatsschulden (Art. 32 41) V. Regelung von Streitigkeiten (Art. 42 46 und Anlage hierzu) VI. Schlußbestimmungen (Art. 47 51) Der strukturelle Aufbau ist zugleich konzeptioneller Ausdruck dafür, daß die drei in der Konvention geregelten Materien jeweils eine relative Eigenständigkeit besitzen und auch sehr unterschiedliche Normen aufweisen. Gleichzeitig gibt es eine Reihe von Normen, die für alle drei Materien gleichermaßen gültig sind; sie wurden vor allem in den Teilen I, V und VI verankert. Als „Staatennachfolge“ wird in Art. 2 § 1 Buchst, b die „Ersetzung eines Staates durch einen anderen in der Verantwortlichkeit für die internationalen Beziehungen des Territoriums“ verstanden. Diese durchaus akzeptable Kompromißformel erfaßt sowohl den Souveränitätswechsel als auch den durch den Dekolonialisierungsprozeß entstandenen „neuen unabhängigen Staat“. Nach der Konvention werden als Fälle der Staatennachfolge die Gebietsübertragung zwischen bestehenden Staaten durch Vertrag, die Entstehung der jungen Nationalstaaten (als „neue unabhängige Staaten“ bezeichnet), die Vereinigung mehrerer Staaten zu einem, die Separation und der Zerfall eines Staates in mehrere Nachfolgestaaten betrachtet.5 Aus sozialen Revolutionen hervorgegangene Staaten werden durch die Konvention nur dann 1 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 1044; vgl. hierzu R. Meißner/W. Poeggel, NJ 1979, Heft 1, S. 10 ff. 2 Yearbook of the International Law Commission 1981, Bd. n, Teil 2, S. 5 ff. 3 Text der Konvention ln: A/CONF. 117/14. 4 Vgl. zur Materie insgesamt: J. Kirsten, Einige Probleme der Staatennachfolge, Berlin 1962; W. Poeggel/R. Meißner/Ch. Poeggel, Staatennachfolge in Verträge, Berlin 1980; Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 165 ff. 5 Näheres zur Klassifizierung der Staatennachfolgetypen bei W. Poeggel/R. Meißner/Ch. Poeggel, a. a. O,, S. 17 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit. Aus der innergesellschaftlichen Situation und unter Beachtung der mit dem Vorgang zu erreichenden politisch-operativen Zielstellung wird in der abschließenden Einschätzung der Linie die Abschlußvariante des operativen Ausgongsmaterials in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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