Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 18 (NJ DDR 1984, S. 18); 18 Neue Justiz 1/84 derung nach dem Offenhalten der Staatsgrenzen juristisch zu untermauern.5 6 Revanchismus in der BRD-Cesetzgebung im Widerspruch zum Völkerrecht Vergleicht man die innerstaatliche Rechtspraxis der BRD mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die BRD in den Normalisierungsverträgen mit den sozialistischen Staaten eingegangen ist, so tut sich eine tiefe Kluft auf: Es zeigt sich, daß die BRD ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften über ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen stellt und ihre völkerrechtlichen Vertragspartner auf die nachträgliche Interpretation der Verträge im Sinne des innerstaatlichen BRD-Rechts festlegen will. Unbeschadet der Tatsache, daß in den Normalisierungsverträgen (Art. 3 des Vertrages UdSSR BRD, Art. 1 des Vertrages VRP BRD, Art. 3 und 4 des Grundlagenvertrages DDR BRD) die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen und die uneingeschränkte Achtung der territorialen Integrität fixiert wurden, gelten in der BRD die den Revanchismus widerspiegelnden Bestimmungen des BRD-Grundgesetzes weiter. Diese Bestimmungen wurden weder aufgehoben noch suspendiert, obgleich sie einer reibungslosen Durchführung der Normalisierungsverträge im Wege stehen. Dabei handelt es sich im Kern um drei Festlegungen des Grundgesetzes: 1. Die Präambel enthält die Aufforderung an das „gesamte Deutsche Volk“ (wozu nach dem Verständnis des Grundgesetzes mindestens auch das Volk der DDR gezählt wird), „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“. Welcher Art der vom BRD-Grundgesetz angestrebte gesamtdeutsche Staat sein soll, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der BRD und den Drei (West-)Mächten (sog. Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1952 i. d. F. vom 23. Oktober 1954'', wonach „gemeinsames Ziel“ ein „wiedervereinigtes Deutschland“ sein soll, „das eine freiheitlich-demokratische Verfassung, ähnlich wie die Bundesrepublik, besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist“. Diese Festlegung in der Präambel des Grundgesetzes steht im direkten Gegensatz zu Art. 6 des Grundlagenvertrages zwischen der BRD und der DDR, worin sich beide Partner zusichern, „daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten“. 2. Nach Art. 23 Satz 1 des Grundgesetzes gilt das Grundgesetz „zunächst im Gebiete der Länder“ der BRD, die im einzelnen aufgeführt sind wobei bereits die Einbeziehung „Groß-Berlins“ im Widerspruch zum Völkerrecht steht, da Berlin die Hauptstadt der DDR ist und die Westsektoren Berlins (Westberlin) nach Teil II, B des Vierseitigen Abkommens vom 3. September 19717 „so wie bisher kein Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden“. Gemäß Art. 23 Satz 2 ist das Grundgesetz in den „anderen Teilen Deutschlands“ nach deren „Beitritt“ in Kraft zu setzen. Es fällt nicht schwer, in Art. 23 das juristische Ventil für die in Aussicht genommene Erweiterung des territorialen Bestandes der BRD zu erkennen. Diese Regelung ist weder mit dem zitierten Art. 6 des Grundlagenvertrages noch mit Art. 1 Abs. 3 des Vertrages zwischen der VRP und der BRD zu vereinbaren, worin beide Seiten erklären, „jetzt und in der Zukunft“ gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche zu erheben. Sie steht ebenso im Widerspruch zu Art. 3 des Vertrages zwischen der UdSSR und der BRD, wonach der gegenwärtige territoriale Status quo in Europa respektiert wird. 3. In Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist festgelegt: „Deutscher im Sinne dieses'Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Rei- ches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Mit dieser Bestimmung nimmt die BRD die Gesamtheit der Staatsbürger der DDR sowie Teile der Staatsbürger der UdSSR und der Volksrepublik Polen für sich in Anspruch, indem sie diese zu eigenen Staatsbürgern erklärt. Im Unterschied zu Art. 23, der juristisch den Weg für eine künftige territoriale Ausdehnung ebnen soll, wird Art. 116 von den BRD-Behörden im Umgang mit Staatsbürgern dieser Staaten bereits ständig praktiziert. Dabei ist es völlig unerheblich, wenn BRD-Behörden beschwichtigend einwenden, daß sie ihrer „Schutz- und .Fürsorgepflicht“ gegenüber den nicht auf dem Territorium der BRD lebenden „Deutschen“ nur auf deren Antrag hin nachkommen.8 Daß Art. 116 des Grundgesetzes dem Geist der mit den sozialistischen Staaten abgeschlossenen Normalisierungsverträge zuwiderläuft, ist offensichtlich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die DDR und die BRD anläßlich des Abschlusses des Grundlagenvertrages „Erklärungen zum Verhandlungsprotokoll über Staatsangehörigkeitsfragen“ ausgetauscht haben, wobei der Leiter der BRD-Delegation erklärte: „Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden.“9 Die Nichtregelung der Staatsangehörigkeitsfragen in diesem speziellen Vertrag bedeutet ja nicht, daß in den Beziehungen zwischen der DDR und der BRD völkerrechtliche Grundprinzipien nicht gelten, wie z. B. das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten oder das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates. Diese Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts, auf deren Geltung in Art. 2 und 6 des Grundlagenvertrages ausdrücklich hingewiesen wird, verpflichten die BRD vielmehr unabhängig von ihren bilateralen Verpflichtungen gegenüber der DDR, die Personalhoheit der DDR zu respektieren und von einer Inanspruchnahme der DDR-Staatsbürger Abstand zu nehmen. Nicht nur der Inhalt des Art. 116, sondern auch die o. g. Bestimmung in der Präambel sowie Art. 23 des Grundgesetzes widersprechen den Grundprinzipien des Völkerrechts. Deshalb bestand die Kollision zwischen diesen Regelungen des Grundgesetzes und dem allgemeinen Völkerrecht bereits lange vor dem Abschluß der bilateralen Normalisierungsverträge zwischen der BRD und den sozialistischen Staaten. Wenn sich die BRD schon nicht bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Außerkraftsetzung oder Suspendierung dieser Verfassungsbestimmungen entschließen konnte, so wäre es spätestens mit dem Inkrafttreten der Normalisierungsverträge für sie angezeigt gewesen, diese innerstaatlichen Vorschriften unwirksam werden zu lassen. Damit hätte die BRD von sich aus Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit als Partner völkerrechtlicher Verträge den Boden entziehen können. Die genannten Bestimmungen des Grundgesetzes waren selbst in der Zeit nach dem Abschluß der Normalisierungsverträge Maßstab für die Ausgestaltung der Gesetzgebung der BRD. So wurden beispielsweise durch §§ 1 und 27 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) die Konsularbeamten der BRD verpflichtet, allen Deutschen i. S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes „Rat und Beistand“ zu gewähren. Nach §12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325) sind „alle Deutschen i. S. des Art. 116 Abs. 1 wahlberechtigt“. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) definiert schließlich „Ausländer“ als „Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind“. Schon bald nach dem Abschluß der Normalisierungsverträge hatte die BRD ihren Vertragspartnern mitgeteilt, daß sie die Erfüllung dieser Verträge der Verwirklichung ihrer 5 Zur Auseinandersetzung mit diesen Positionen vgl. auch H. Wünsche, „Achtung der Souveränität der DDR völkerrechtliche Pflicht“, NJ 1981, Heft 1, S. 6 ff.; E. Oeser/H. Luther, „Das gebrochene Verhältnis der BRD zum Völkerrecht (Bemerkungen zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Geltungsbereich des BRD-Strafrechts)“, NJ 1981, Heft 8, S. 343 fl. 6 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 367 fl. 7 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 728 fl. 8 Zur Staatsangehörigkeitsdoktrin der BRD vgl. G. Riege, Die Staatsbürgerschaft der DDR, Berlin 1982, S. 182 fl.; ders., „Die Staatsangehörigkeitsdoktrin der BRD Interpretation und Konsequenzen“, NJ 1979, Heft 2, S. 68 ff. 9 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 831.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 18 (NJ DDR 1984, S. 18) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 18 (NJ DDR 1984, S. 18)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X