Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 165 (NJ DDR 1984, S. 165); Neue Justiz 4/84 165 Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung vorliegen, zumal vorher keine Anhörung des Schuldners durch das Kreisgericht erfolgt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ZPO hat der Gläubiger bei der Beantragung einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung glaubhaft zu machen, daß der zur Zahlung aufgeforderte Schuldner, keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat. Die Glaubhaftmachung kann gemäß § 53 Abs. 2 ZPO durch sofort zur Verfügung stehende Beweismittel oder durch eine schriftliche, mit der besonderen Versicherung der Wahrheit abgegebene Erklärung erfolgen (vgl. dazu auch OG, Urteil vom 28. August 1979 2 OZK 28/79 [NJ 1980, Heft 2, S. 89; OGZ Bd. 16 S. 82]). Die Glaubhaftmachung muß enthalten, daß der Schuldner keine Einwendungen gemacht hat, nachdem er zur Zahlung aufgefordert wurde. Im vorliegenden Fall hat die Prozeßbevollmächtigte der Gläubigerin zwar auf die Akte des Vorprozesses Bezug genommen. Dieser Rechtsstreit, in dem der Schuldner beantragt hatte, die Gläubigerin zur Erteilung der Löschungszustimmung für die obengenannte Hypothek zu verurteilen, endete nach der durch den Schuldner erklärten Klagerücknahme. Die Kündigung der Hypothek durch die Gläubigerin ist jedoch offenkundig erst später, und zwar zum 1. Juni 1982 erfolgt. Die Gläubigerin hat jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß der Schuldner, nachdem ihm die Hypothekenforderung gekündigt und er zu deren Begleichung aufgefordert worden war, keine Einwendungen dagegen erhoben hat. Die gerichtliche Zahlungsaufforderung hätte deshalb unabhängig davon, welche materiell-rechtlichen Ansprüche bestehen, wegen der fehlenden Glaubhaftmachung nicht erlassen werden dürfen. Der Sekretär hätte vielmehr nach § 14 Abs. 3 ZPO verfahren und der Gläubigerin zunächst innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit geben müssen, die Umstände, die dem Erlaß der Zahlungsaufforderung entgegenstehen, zu beheben oder den Antrag zurückzunehmen. Aus diesen Gründen war die gerichtliche Zahlungsaufforderung des Kreisgerichts wegen Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Dessen Sekretär wird nunmehr entsprechend § 14 Abs. 3 ZPO zu verfahren haben. Dabei wird bei Abgabe einer Erklärung gemäß § 53 Abs. 2 ZPO zu beachten sein, daß aus dem Charakter einer solchen unter der besonderen Versicherung der Wahrheit abgegebenen Erklärung folgt, daß diese nur von dem Bürger abgegeben werden kann, der die darin bezeugten Tatsachen selbst wahrgenommen hat (vgl. OG, Urteil vom 28. August 1979, a. a. O.). S 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Zn den Umständen, die es bei einer Klagerücknahme recht-fertigen, die gesamten Kosten des Verfahrens dem Verklagten aufzuerlegen (hier: dem Vermieter in einem Wohnungsmietverfahren). BG Erfurt, Beschluß vom 25. Mai 1983 - 4 BZR 67/83. Die Klägerin wohnt in einem Grundstück, das die Verklagten erworben haben und in dem sie Rekonstruktions- und Baumaßnahmen durchführen. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, einen ihr vermieteten Kellerraum herauszugeben, eine Wand-Öffnung im Obergeschoß zu verschließen, die Fenster in einem der Klägerin vermieteten Raum wieder zu verkleiden und der Klägerin eine Mietmindenung zu gewähren. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, daß die Wohnung durch die umfangreichen Baumaßnahmen der Verklagten stark beeinträchtigt sei. Noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, weil die Verklagten ihr den Keller zurückgegeben und den Mietminderungsanspruch anerkannt haben. Im übrigen hat sie erklärt, daß sie aus dem Grundstück ausziehen werde. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätten. Das Kreisgericht hat das Verfahren eingestellt und gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens den Verklagten auferlegt. Dagegen haben die Verklagten Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kostenentscheidung des Kreisgerichts aufzuheben und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie haben darauf hingewiesen, daß bei einer Klage--rücknahme der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Beschwerde der Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Verklagten führen in ihrer Klageerwiderung selbst aus, daß die Klägerin wegen der am Grundstück der Verklagten durchzuführenden Baumaßnahmen erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt war. Sie haben außerdem den strittigen Kellerraum erst nach Erhebung der Klage der Klägerin wieder zur Verfügung gestellt und auch den Mietminderungsanspruch der Klägerin als berechtigt anerkannt. Es ist richtig, daß bei Rücknahme einer Klage grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Von dieser grundsätzlichen Kostenregelung kann jedoch abgewichen werden, wenn der Verklagte zur Klage Anlaß gegeben hat oder das nach den Umständen des jeweiligen Falles gerechtfertigt ist (§ 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Solche Umstände sind im vorliegenden Rechtsstreit gegeben. Die Verklagten sind mit dem Erwerb des Grundstücks in das mit der Klägerin bestehende Mietverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten eingetreten. Sie waren gemäß § 110 ZGB verpflichtet, mit der Klägerin zu vereinbaren, wie ihre Wohnung in der Zedt des Um- und Ausbaus genutzt werden soll. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, das Mietverhältnis über ihre Mietwohnung zu beenden und aus dem Grundstück auszuziehen. Dazu hat sich die Klägerin aber nunmehr entschlossen. Wäre es nicht zu diesem Wohnungswechsel gekommen, dann hätten die Verklagten eine Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses aus Gründen des Eigenbedarfs (§ 122 ZGB) gegen die Klägerin erheben müssen. Auch bei einem Erfolg einer solchen Klage hätten die Kosten des Rechtsstreits nach § 122 Abs. 4 ZGB den Verklagten auferlegt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob ihnen Gründe zur Seite stehen, die die Aufhebung des Mietverhältnisses gerechtfertigt hätten oder nicht. Diese Umstände waren bei der Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Da das Kreisgericht dies getan hat, war die Beschwerde gegen seinen Beschluß abzuweisen. Strafrecht * 1 § 198 Abs. 1 StPO; Abschn. 5.2. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S.369); §§336 Abs. 1, 337 Abs. 1 ZGB. 1. Zum Umfang des Schadenersatzes bei Einbruchsdiebstahl, der zu Produktionsausfall geführt hat. 2. Ist ein Teil des in einem Antrag geforderten Schadenersatzes nicht von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß erfaßt, muß der Schadenersatzantrag hinsichtlich dieses Teils als unzulässig abgewiesen werden. BG Erfurt, Urteil vom 15. Oktober 1982 - 1 BSB 402/82. Die Angeklagten wurden wegen mehrfach begangenen verbrech epischen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums in Tateinheit mit vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums (Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 158 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 Ziff. 2 und 4, 177 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 2 und 4, 163 Abs. 1 StGB) zu Freiheitsstrafen und zum Schadenersatz an die Geschädigten verurteilt. Die von den Angeklagten eingelegte Berufung richtet sich u. a. gegen die Entscheidung des Kreisgerichts über die Höhe des Schadenersatzes, der an den VEB B. und an den VEB M. zu zahlen war. Die Berufung führte insoweit zur Aufhebung und Abänderung der Schadenersatzentscheidung des Kreisgerichts.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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