Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 135 (NJ DDR 1984, S. 135); Neue Justiz 4/84 135 Die Delegierten der DDR, der UdSSR, der VR China, Argentiniens, Uruguays und anderer Staaten wiesen im Rechtsausschuß darauf hin, daß durch die Billigung des Konzepts der beschränkten Immunität das Prinzip der gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums ausgehöhlt und die der ILC gestellte Aufgabe in ihr Gegenteil verkehrt würde. Der Vertreter der DDR erklärte, wenn die falsche Konzeption der beschränkten Immunität weiter verfolgt werde, würde damit die Chance vertan, zu einer für alle Staatengruppen akzeptablen universellen Konvention zu gelangen.10 Mit Recht betonte der Vertreter der VR China: „Erst lange Zeit nachdem das Prinzip der Staatenimmunität entstanden war und seine geltende Rechtskraft erlangt hatte, wurde die Idee der beschränkten Immunität hervorgebracht. Beschränkte Immunität kann deshalb nur eine besondere Regel für diejenigen ,Staaten sein, die sie untereinander vereinbart haben, und kann der übrigen internationalen Gemeinschaft nicht aufgezwungen werden.“19 20 Zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten In dem vom Spezialberichterstatter vorgelegten 4. Bericht zum Inhalt sowie zu den Formen und Graden der Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen wurde u. a. die Frage gestellt, ob das endgültige Ergebnis der Arbeit zur Staatenverantwortlichkeit eine Konvention oder bloß eine Richtlinie für Staaten und internationale Körperschaften sein sollte, die mit dem Problem der Staatenverantwortlichkeit konfrontiert werden, oder ob diese Materie lediglich im Zusammenhang mit der Lösung von Streitfällen über das Bestehen einer völkerrechtswidrigen Handlung Bedeutung erlangen sollte. Die große Mehrheit der Staatenvertreter, darunter die der sozialistischen Staaten, sprach sich für eine Konvention aus, die alle Aspekte der Staatenverantwortlichkeit erfaßt und insbesondere die Rechtsfolgen einer Aggression und anderer internationaler Verbrechen, aber auch einfacher Verletzungen bilateraler Verpflichtungen behandelt. Selbst wenn eine solche Konvention nicht bald in Kraft träte, würde sie doch das Verhalten der Staaten und internationaler Organe beeinflussen. Zu der vom Spezialberichterstatter aufgeworfenen Frage, ob im Projekt auch die spezifischen Rechtsfolgen der Aggression behandelt werden sollten, wurde sowohl in der ILC als auch im Rechtsausschuß von der großen Mehrheit der Staatenvertreter darauf hingewiesen, daß in einer Konvention über Staatenverantwortlichkeit die Festlegung des Katalogs der Rechtsfolgen der Aggression unverzichtbar ist, da die Aggression als das schwerste internationale Verbrechen durch eine Reihe spezifischer Rechtsfolgen gekennzeichnet ist, darunter das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung, das ausschließlich zur Abwehr einer Aggression in Anspruch genommen werden darf. Die Tatsache, daß in der UN-Charta die grundsätzlichen völkerrechtlichen Regelungen über Maßnahmen bei Aggressionsakten normiert sind, steht einer Behandlung der Rechtsfolgen der Aggression im Teil II der Artikelentwürfe nicht entgegen. Es ist vielmehr geradezu unerläßlich, die Festlegungen der UN-Charta in den Artikelentwürfen der ILC zu berücksichtigen. Die Kodifikation eines so wichtigen Gegenstandes wie der Staatenverantwortlichkeit muß auf denjenigen Völkerrechtsnormen aufbauen, von denen feststeht, daß sie allgemein anerkannt sind. Dabei versteht es sich von selbst, daß die ILC die UN-Charta nicht interpretieren oder verändern kann. DieWrbeit der ILC wird nach wie vor dadurch erschwert, daß einige Mitglieder strafrechtliche Vorstellungen in das Projekt der Staatenverantwortlichkeit übertragen wollen. Es ist jedoch falsch, die Kennzeichnung der schwersten Verletzungen des Völkerrechts als „internationale Verbrechen“ mit dem im innerstaatlichen Recht verwandten Begriff „Verbrechen“, an den strafrechtliche Verantwortlichkeit geknüpft ist, gleichzusetzen bzw. zu verwechseln. Die Vorstellung, daß ein Staat oder mehrere Staaten einen anderen Staat bestrafen könnten, widerspricht der souveränen Gleichheit der Staaten und kann leicht zur Rechtfertigung imperialistischer Hegemonieansprüche mißbraucht werden. Diese Konzeption führt nicht zu einer Stärkung, sondern zur Schwächung der internationalen Rechtsordnung, die auf der Pflicht zur friedlichen Zusammenarbeit gleichberechtigter, souveräner Staaten beruht. Im Hinblick auf die Bedeutung der Regeln über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit brachten zahlreiche Staatenvertreter die Erwartung zum Ausdruck, daß die ILC ihre Arbeit an diesem Kodifikationsprojekt wesentlich beschleunigt. Zur Haftung für rechtswidrige Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind Umstritten ist die Frage, ob das geltende Völkerrecht eine allgemeine Regel über die Haftung des Staates für an sich völkerrechtsgemäße Handlungen, die aber schädliche Folgen außerhalb des Territoriums des betreffenden Staates hervor-rufen, kennt. Die Vertreter der Ukrainischen SSR, der DDR, Italiens und anderer Staaten haben dies verneint. Der Spezialberichterstatter hat in seinem 4. Bericht das Modell einer internationalen Haftung vorgeschlagen, das allgemeine Verpflichtungen zu Präventivmaßnahmen im Falle des Risikos eines Schadens sowie zur Schadensminimierung und zu Reparationen nach eingetretenem Schaden enthält, die so lange existieren sollen, bis sie durch konkrete Vereinbarungen der Staaten ersetzt werden. Dieses Modell steht in klarem Widerspruch zu der Tatsache, daß Völkerrecht ausschließlich auf dem Wege der Vereinbarung zwischen Subjekten des Völkerrechts entsteht. Das Ergebnis der Arbeit der ILC kann nicht in der Formulierung allgemeiner Verpflichtungen bestehen, die keine Grundlage im gegenwärtigen Völkerrecht haben und die Handlungsfreiheit souveräner Staaten auf ihrem eigenen Territorium einschränken sollen. Damit wird in keiner Weise die Notwendigkeit bestritten, daß die Staaten entsprechend dem Prinzip der friedlichen internationalen Zusammenarbeit nach Treu und Glauben gemeinsam Vereinbarungen zur Verhinderung, Minimierung und Wiedergutmachung von substantiellen grenzüberschreitenden Schäden ausarbeiten, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen.21 Zur nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe Der vom Spezialberichterstatter vorgelegte Entwurf einer Konvention über das Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe wurde lebhaft diskutiert, da die Nutzung des Wassers grenzüberschreitender Flüsse für viele Staaten große praktische Bedeutung hat. Zahlreiche Staatenvertreter sprachen sich gegen das ebenso weite wie unpräzise Konzept des „internationalen Wasserlaufsystems“ aus und schlugen statt dessen vor, daß Gegenstand des Projekts internationale Wasserläufe sein sollten, die auf ihrem Wege zum Meer durch das Territorium zweier oder mehrerer Staaten fließen.22 23 Auch die vom Spezialberichterstatter vertretene Auffassung, wonach „das internationale Wasserlaufsystem eine geteilte Naturressource“ darstellt, über die alle Anliegerstaaten gemeinsam verfügten, stieß bei zahlreichen Delegierten, darunter der DDR, Kenias, Spaniens, Italiens und Frankreichs, auf Ablehnung. Es wurde hervorgehoben, daß gegenwärtig keinerlei allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über geteilte Naturressourcen bestehen und die Konsequenzen eines solchen Konzepts völlig unklar seien. Das Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe könne nur auf der Grundlage des Prinzips der ständigen Souveränität des Staates über seine Naturreichtümer kodifiziert und entwickelt werden.22 Das souveräne Recht jedes Anliegerstaates zur Nut- k zung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen des auf seinem Staatsgebiet befindlichen Teils des internationalen Wasserlaufs müsse strikt respektiert werden. Die ILC sollte auf Grund der speziellen Natur und der Rechtsprobleme jedes einzelnen internationalen Wasserlaufs keine Konvention, sondern eine Zusammenstellung von Richtlinien anstreben, die den Anliegerstaaten internationaler 19 A/C. 6/38/SR. 36, S. 16. 20 A/C. 6/38/SR. 37, S. 10 11. 21 A/C. 6/38/SR. 36, S. 19. 22 A/C. 6/38/SR. 43, S. 16. 23 A/C. 6/38/SR. 45, S. 2 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 135 (NJ DDR 1984, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 135 (NJ DDR 1984, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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