Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 420 (NJ DDR 1983, S. 420); 420 Neue Justiz 10/83 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §8 Abs. 1 KombinatsVO: §86 der AO über Rechnungsführung und Statistik in den Betrieben und Kombinaten vom 20. Juni 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 800); §§ 88 ff. ZPO. Zur Pflicht des Betriebes, die Realisierung festgestellter Schadenersatzansprüche gewissenhaft zu kontrollieren und die Wiedergutmachung des Schadens in möglichst kurzer Frist, erforderlichenfalls durch Einleitung der Vollstreckung, zu sichern. Protest des Staatsanwalts des Kreises Freital vom 23. Juni 1983 - 111 - 11/81. Dem Großhandelskombinat wurden in mehreren Strafverfahren Schadenersatzansprüche gegen Verurteilte zuerkannt. Im Wege einer Überprüfung der Realisierung dieser Ansprüche im Betriebsteil F. stellte der Staatsanwalt fest, daß eine Reihe der zu Schadenersatz Verurteilten bisher noch keine Leistung erbracht hatte. Es wurde vom Betrieb pflichtwidrig unterlassen, in diesen Fällen die Anspruchserfüllung aus den gerichtlichen Entscheidungen durch die Einleitung der Vollstreckung beim zuständigen Kreisgericht zu sichern. Gemäß § 31 StAG legte der Staatsanwalt des Kreises beim Direktor des Kombinats Protest ein. Aus der Begründung: Aus der dem Leiter einer Wirtschaftseinheit gemäß § 8 Abs. 1 KombinatsVO obliegenden Verantwortung für den Schutz des Volkseigentums ergibt sich die Verpflichtung, uneingeschränkt auch die Erfüllung vollstreckbarer Ansprüche auf Ersatz von Schäden zu sichern, die dem Betrieb durch Straftaten verursacht wurden. Entsprechend § 86 der AO über Rechnungsführung und Statistik in den Betrieben und Kombinaten vom 20. Juni 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 800) sind diese Forderungen zu erfassen, zu analysieren und die Eintreibung überfälliger Forderungen zu veranlassen. Persönlich verantwortlich hierfür ist der Hauptbuchhalter. Ihm obliegt es, nach der im Verantwortungsbereich anzuwendenden AO über die gesellschaftliche Verantwortung, die Vollmachten und Pflichten des Hauptbuchhalters im sozialistischen Konsumgüterbinnenhandel vom 14. Februar 1980 (GBl. I Nr. 9 S. 75), die Kontrolle über die Einhaltung der Finanzdisziplin auszuüben (§ 3) und für die Verwirklichung der Rechtsvorschriften über Rechnungsführung und Statistik zu sorgen (§ 4). Diesen Pflichten wurde nicht im erforderlichen Maße nachgekommen. Es ist unterblieben, entsprechend der dem Be- trieb durch das Kreisgericht F. zuerkannten Schadenersatzansprüche bei diesem Gericht gemäß §§ 88 ff. ZPO die Vollstreckung in das Vermögen bzw. Arbeitseinkommen der Schuldner zu beantragen. Es wäre möglich gewesen, vom Einkommen, das die Schuldner K., U. und S. in den Strafvollzugseinrichtungen erlangten, Teilbeträge zur Schadenstilgung zu pfänden. Bei den weiteren Schuldnern (im einzelnen ausgeführt) war und ist die Vollstreckung in das Arbeitseinkommen erfolgversprechend. Die Unterlassung führte dazu, daß über dem Betrieb zustehende Vermögenswerte nicht verfügt werden kann. Die erforderlichen Vollstreckungsanträge sind unverzüglich beim Kreisgericht F. zu stellen, damit der Schadenersatzanspruch so schnell wie möglich realisiert werden kann. Anmerkung: Die Aufsichtsmaßnahme veranlaßte den Kombinatsdirektor, die zu Schadenersatzforderungen im Rahmen der wirtschaftlichen Rechnungsführung praktizierte Tätigkeit sorgfältig zu untersuchen. Dabei, wurde festgestellt, daß hinter den vom Staatsanwalt festgestellten Pflichtverletzungen gleichzeitig Unzulänglichkeiten im organisatorischen Ablauf sowie in der Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsregelung stehen und dadurch mitunter ein sofortiges Reagieren unterblieb, wenn ein Schadenersatzanspruch vom Verpflichteten nicht freiwillig erfüllt wurde. Der unbefriedigende Zustand wurde dadurch verändert, daß die Vollstreckungstitel der Kreisgerichte nunmehr einheitlich nur noch im Hauptbuchhalterbereich des Kombinats erfaßt werden, der Hauptbuchhalter die Realisierung des Schadenersatzanspruchs überwacht und ggf. die Vollstreckung beantragt. Unter Leitung des Kombinatsdirektors findet monatlich eine Kontrollberatung mit dem Hauptbuchhalter und dem Justitiar zu diesen Fragen statt. Die vom Staatsanwalt geforderten Vollstreckungsanträge wurden gestellt, ln den daraufhin erfolgten Gesprächen mit den Schuldnern wurden Vereinbarungen getroffen, die die Wiedergutmachung des verursachten Schadens in möglichst kurzer Frist gewährleisten. Der Protest wurde auch zum Anlaß genommen, den Vorsitzenden der Konfliktkommissionen des Kombinats Informationen zur Realisierung ihrer Entscheidungen über die materielle Verantwortlichkeit zu vermitteln. D. Red. Rechtsprechung Familien recht § 29 Abs. X und 2 FGB. Bei der Entscheidung über die Unterhausbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten sind neben seinen Einkünften aus Arbeit oder Eigentum (hier; Zinsen aus Sparguthaben) ggf. auch seine Sparguthaben zu beachten, wenn sie eine beträchtliche Höhe haben (hier: 75 000 M). OG, Urteil vom 19. Juli 1983 - 3 OFK 24/83. Die seit 1951 bestehende Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden und der Kläger verurteilt, an die Verklagte unbefristet monatlich 120 M Unterhalt zu zahlen. Gegen die Unterhaltsentscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, die vom Bezirksgericht äbgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Ausführungen zur Unterhaltsbedürftigkeit der Verklagten.) Das Bezirksgericht hat das Berufungsvorbringen des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verklagten insgesamt und ihren Auswirkungen auf die Unterhaltsbeziehungen der Prozeßparteien nicht geprüft. Obwohl es bei der Überprüfung der Eigentumsverteilung davon ausging, daß der Kläger 54 000 M und die Verklagte 75 000 M Ersparnisse erhalten haben, maß es dieser Feststellung keine Bedeutung für die Unterhaltsentscheidung zu. Bei einem Sparguthaben von 75 000 M stünden der Verklagten jährlich 2 437 M bzw. monatlich über 200 M Zinsen zur Verfügung. Sie hätte mit ihrem gegenwärtigen Arbeitsverdienst aus verkürzter Tätigkeit ein monatliches Einkommen von rund 585 M, so daß sie nicht unterhaltsbedürftig wäre. Selbst wenn die Verklagte, wie von ihr behauptet, nicht mehr den gesamten Sparbetrag haben sollte, wären die aus den noch vorhandenen Guthaben erzielten Zinsen bei der Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit und der Bestimmung der Unterhaltshöhe mit zu beachten (vgl. OG, Urteile vom 20. April 1971 - 1 ZzF 3/71 - NJ 1971, Heft 19, S. 592; und vom 18. März 1975 - 1 ZzF 1/75 - NJ 1975, Heft 16, S. 494). Bei einer nicht unbeträchtlichen Höhe der Ersparnisse könnte die Verklagte auch darauf verwiesen werden, einen Teil ihrer Spargelder zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen und den Zinsen für ihren Lebensbedarf zu verwenden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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