Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 396 (NJ DDR 1983, S. 396); 396 Neue Justiz 10/83 DDR-Gerichte bestrafen konsequent Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen Das Stadtgericht von Berlin Hauptstadt der DDR hat am 7. Juni 1983 den ehemaligen SS-Obersturmführer Heinz Barth wegen in der Tschechoslowakischen Republik und in Frankreich mehrfach begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Berufung beim Obersten Gericht der DDR eingelegt, mit der er unter Anerkennung der tatsächlichen Feststellungen des Stadtgerichts die Schuldhaftigkeit seines Verhaltens als Angehöriger einer Polizeieinheit in der von den Nazis okkupierten Tschechoslowakischen Republik in Frage stellt und eine mildere Bestrafung erstrebt. Mit Urteil vom 10. August 1983 hat das Oberste Gericht die Berufung des Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen. Im folgenden veröffentlichen wir Auszüge aus den Gründen beider Urteile. D. Red. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 1. Juni 1983 - BS 11/83. I Im März 1939 wurde die Tschechoslowakische Republik okkupiert. Ziel dieser völkerrechtswidrigen Besetzung war die Versklavung und Vernichtung des tschechischen Volkes als Nation und seine Einverleibung in das Deutsche Reich. Dazu wurde unter dem Deckmantel des Diktats von München das Mg. Reichsprotektorat Böhmen und Mähren errichtet. Wie bereits mehrfach von Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere im Urteil des Obersten Gerichts gegen Globke vom 23. Juli 1963 1 Zst (I) 1/63 (NJ 1963, Heft 15, S. 449) festgestellt wurde, diente das Reichsprotektorat einzig der rücksichtslosen und brutalen Unterdrückung zur Verwirklichung der faschistischen Ziele. Es wurden im Verlauf der Terrorherrschaft Zehntausende tschechischer Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zur KPTsch und anderen fortschrittlichen und nationalen Organisationen, weil sie der Intelligenz ihres Volkes angehörten oder jüdischer Abstammung waren oder weil sie auch nur Maßnahmen der Okkupanten nicht gutheißen wollten, verfolgt, ihrer Freiheit beraubt, mißhandelt und massenhaft ermordet. Nach dem im rechtmäßigen Kampf gegen die Unterdrük-ker durchgeführten Attentat auf den Repräsentanten faschistischer Gewaltherrschaft, den stellvertretenden Reichsprotektor, SS-Obergruppenführer Heydrich, am 27. Mai 1942, wurde der Terror im ganzen Lande schlagartig verschärft. Die Außerkraftsetzung tschechischen Rechts und die Beugung tschechischer Bürger unter reichsdeutsches Recht war die juristische Grundlage für die Versklavungs -und Ausrottungspolitik. Vollstrecker dieser Zielstellung war das gesamte Instrumentarium des organisierten Terrors, waren vor allem Gerichte und Konzentrationslager, die Gestapo und ihre Son- der- und Standgerichte und schließlich auch die Erschießungskommandos. Die faschistische Polizeigewalt nahm darin eine wesentliche Stellung ein. Sie wirkte in den besetzten Gebieten in militärischen Formationen von Regimentern bzw. Bataillonen der Schutzpolizei und vollendete häufig die von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) organisierten Mordaktionen. Nach dem Überfall auf die Französische Republik im Juni 1940 wurde auch dieses Land der faschistischen Gewaltherrschaft unterworfen und jeder Widerstand mit zunehmendem Terror zu unterdrücken versucht. Wie im Urteil des Internationalen Militärtribunals gegen die Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg im Jahre 1946 festgestellt wird, war die SS eines der wichtigsten faschistischen Terrorinstrumente, die zu einer hochdisziplinierten Organisation entwickelt wurde und sich aus der Elite des Nationalsozialismus zusammensetzte. Der oberste Führer der SS, Himmler, hat in zynischer Offenheit die SS-Angehörigen aufgefordert, „hart und rücksichtslos zu sein“ und ihnen dafür gedankt, „daß sie beim Anblick von Hunderten und Tausenden von Leichen ihrer Opfer nicht zimperlich waren“. Barbarischer Terror und die Mißachtung des Lebens gehörten zum Wesensinhalt ihrer Bestimmung im dichten Netz des Unterdrückungsmechanismus über fast ganz Europa. Furcht und Schrecken in den besetzten Ländern verbreitend, gab es kein Verbrechen, vor dem die SS zurückgeschreckt wäre. Verbrechen an Menschen anderer Völker, an Gegnern Nazideutschlands wurden zur Selbstverständlichkeit, ja zum Gegenstand des Stolzes (vgl. Der Nürnberger Prozeß, Bd. I, 1. Aufl., Berlin 1957, S. 224). Geführt von Offizieren, die sich rückhaltlos mit der faschistischen Ideologie identifizierten; mordete und brandschatzte die SS überall dort, wo sie auf Widerstand stieß oder wo die Bevölkerung durch Angst und Schrecken terrorisiert werden sollte. Die SS in ihren Gliederungen wurde im Nürnberger Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher zur verbrecherischen Organisation erklärt. Nach der Invasion der alliierten Truppen in Nordfrankreich im Juni 1944 wurden aus dem Süden Frankreichs die dort stationierten Divisionen der Waffen-SS zum Kriegsschauplatz in Marsch gesetzt. Wie der Gutachter in der Hauptverhandlung darlegte, erteilte der Oberbefehlshaber West den Grundsatzbefehl, auf dem Marsch; zur zweiten Front jeglichen Widerstand mit allen Mitteln zu bekämpfen. Diesen Auftrag erfüllte die Waffen-SS gegen den sich verstärkenden Volkswiderstand mit grausamer Härte. Erfahren in den Methoden der Partisanenbekämpfung in den besetzten sowjetischen Gebieten und der dort angewandten Vernichtungstaktik sollte nun auch in Frankreich die Niederlage Nazideutschlands durch eine maßlos gesteigerte Gewalttätigkeit wenn schon nicht verhindert, so doch hinausgezögert werden. Fortsetzung von S. 395 4 Dabei fand der Prozeß mit Ausnahme einiger im Zusammenhang mit der gerichtlichen Ortsbesichtigung in Berlin durchgeführter Verhandlungstage außerhalb der preußischen Landesgrenzen statt. 5 Vgl. Der Reichstagsbrandprozeß und Georgi Dimitroff, a. a. O., S. 528. 6 Gegen die Freigesprochenen war am Tag der Urteilsverkündung „Schutzhaft“ verhängt worden. Sie kamen danach in das Gestapogefängnis Berlin. Prinz-Albrecht-Straße 8. Weltweite Proteste erzwangen schließlich ihre Freilassung. Die bulgarischen Kommunisten gelangten genau ein Jahr nach dem Reichstagsbrand in die UdSSR, nachdem ihnen die sowjetische Staatsbürgerschaft verliehen worden war. 7 Zitiert in; Dimitroff contra Göring, Braunbuch II, Paris 1934 (Reprint-Ausgabe, Hrsg. L. Berthold und D. Lange, Berlin 1981), S. 361. 8 So insbesondere in der umfangreichen Quellensammlung von W. Wagner. Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat, Stuttgart 1974, S. 17. 9 Dazu gehörte der damalige Regierungsrät Josef Schafheutle, der nach 1945 zum Hauptabteilungsleiter und Ministerialdirektor im Bundesjustizministerium der BRD aufstieg. War er vor 1945 gemeinsam mit Gürtner. Freister, Thierack und Lautz Mitglied der Kommission zur Gestaltung des faschistischen Straforozeßrechts, so nahm er in der BRD maßgeblichen Einfluß auf die Verschärfung des politischen Strafrechts in der Ära des kalten Krieges (vgl.; Blutjuristen Hitlers Gesetzgeber Adenauers, Hrsg. Vereinigung der Juristen der DDR, Berlin 1962, S. 20). 10 Zitiert in: Dimitroff contra Göring, a. a. O., S. 5. 11 Diese Zweifel sind auch nicht ausgeräumt worden durch das nachträglich veröffentlichte Gutachten von K. Bonhoeffer/J. Zutt, „Über den Geisteszustand des Reichstagsbrandstifters van der Lubbe“, Monatsschrift für Psychiatrie und Neurologie 1934, S. 185 ff. 12 Die offizielle Begründung lautet in ihrem Kern: Die erstinstanzliche Tätigkeit habe das Reichsgericht in seiner höchstrichterlichen Rechtsmitteltätigkeit behindert, zumal es zwischen diesen beiden Funktionen kaum Berührungspunkte gäbe (vgl. Deutsche Justiz 1934, S. 595 ff.). 13 Dazu zählten insbesondere Tatbestände des Hoch- und Landesverrats gemäß 80 bis 84, 89 bis 92 Abs. 1, § 94 StGB sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 der „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933. Von der Hektik, mit der das die Zuständigkeitsregelung enthaltende Gesetz vom 24. April 1934 formuliert wurde, zeugt die Tatsache, daß darin diese Verordnung unrichtig bezeichnet wurde! 14" In einigen Fragen (Anrechnung der „Schutzhaft“ auf die Strafe, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) wich der Volksgerichtshof zunächst sogar zugunsten der Angeklagten von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ab. 15 Zwischen 1934 und 1936 befand sich deshalb eine Abteilung der Reichsanwaltschaft in Berlin. 16 Vgl. H. H. Hofmann, Der Hitlerputsch, Krisenjahre deutscher Geschichte 1920-1924, München 1961, S. 186. 17 Ebenda, S. 293 f. 18 In einem Verfahren gegen drei ehemalige Reichswehroffiziere behauptete Hitler als Zeuge unter Eid, die Nazipartei lehne eine gewaltsame Beseitigung der Weimarer Verfassung ab und die SA trage keinen militärischen Charakter (vgl. K. Pätzold/M. Weißbecker, Hakenkreuz und Totenkopf Die Partei des Verbrechens, Berlin 1981, S. 126). 19 Leipziger Neueste Nachrichten vom 26. September 1930. 20 Vgl.: Wir schweigen nicht! Eine Dokumentation über den antifaschistischen Kampf Münchner Studenten 1942/43, Hrsg. K. Dro-bisch, 4. Aufl., Berlin 1983, S. 138 ff. 21 K. Drobisch, „Über den Terror und seine Institutionen in Nazideutschland“, in: Faschismus-Forschung Positionen, Probleme, Polemik, Hrsg. D. Eichholtz/K. Gossweiler, Berlin 1980, S. 157.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 396 (NJ DDR 1983, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 396 (NJ DDR 1983, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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