Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 251 (NJ DDR 1983, S. 251); Neue Justiz 6/83 251 Rechtsprechung Familienrecht § 39 FGB; §§ 178 ff., 159 Abs. 2 ZPO. Wird im Eheverfahren ein Kostenvorschuß aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatteh gezahlt, sind beide wertmäßig zur Hälfte an der Vorschußzahlung beteiligt. Behauptet dagegen eine Prozeßpartei, sie habe den Kostenvorschuß aus eigenen Mitteln gezahlt bzw. dazu ein Darlehen aufgenommen, sind ihre Erklärungen vom Sekretär bzw. vom Beschwerdesenat zu prüfen. OG, Urteil vom 10. August 1982 3 OFK 21/82. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin zu einem Viertel und dem Verklagten zu drei Vierteln auferlegt. Die Klägerin hatte während des Verfahrens 370 M, der Verklagte 40 M Kostenvorschuß gezahlt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens betrugen 581,13 M. Der Verklagte hat entsprechend der Kostenentscheidung drei Viertel der außergerichtlichen Kosten (435,84 M) gezahlt sowie 102,50 M an die Klägerin zurückerstattet. Auf Antrag der Klägerin wurde der Verklagte durch Kostenfestsetzungsbeschluß verpflichtet, weitere 176,44 M zu zahlen. Der Verklagte begründete die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde damit, daß der gesamte Kostenvorschuß aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatten gezahlt worden sei. Davon sei er bei der Kostenerstattung ausgegangen. Die Klägerin hat erwidert, daß sie zur Zahlung des Kostenvorschusses ein Darlehen von ihrer Mutter auf genommen habe, das nach der Scheidung zurückgezahlt worden sei. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde des Verklagten als offensichtlich unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Verrechnung des Kostenvorschusses in der vom Verklagten dargelegten Art sei nur möglich, wenn beide Prozeßparteien übereinstimmend erklären, daß diese Mittel aus dem gemeinschaftlichen Eigentum gezahlt wurden. Da dies nicht der Fall sei, könne der Verklagte die von ihm behaupteten Ansprüche nur in einem Verfahren auf Unzulänglichkeitserklärung der Vollstreckung gemäß § 133 ZPO geltend machen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Bei der Festsetzung der Kosten im Eheverfahren auf der Grundlage der im Urteil bestimmten Kostenverteilung ist zu beachten, daß die Eigentumsgemeinschaft der Ehegatteh bis zur rechtskräftigen Ehescheidung fortbesteht (§§ 12, 13, '39 FGB). Demzufolge ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die Geldmittel, die durch einen oder beide Ehegatten während des Eheverfahrens aufgewendet werden, aus gemeinschaftlichen Ersparnissen oder Mitteln des Familienaufwands, also vom gemeinschaftlichen Eigentum, beglichen werden. Dieser Ausgangspunkt ist bei der Verrechnung von Kostenvorschüssen und der Kostenfestsetzung im Eheverfahren zu beachten. Erfolgt die Zahlung des Kostenvorschusses im Eheverfahren aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatten, sind beide entsprechend dem Grundsatz des § 39 FGB zur Hälfte wertmäßig an der Vorschußzahlung beteiligt. Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn der Kostenvorschuß ausschließlich oder teilweise aus dem Alleineigentum eines bzw. beider Ehegatten finanziert wurde. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorschuß insoweit nur zugunsten der zahlenden Prozeßpartei zu beachten. Um Probleme bei der abschließenden Kostenausgleichung 'zu vermeiden, sollten bereits bei der Einzahlung des Vorschusses entsprechende Erklärungen abgegeben werden (vgl. H. Latka in NJ 1980, Heft 5, S. 209; F. Thoms in NJ 191, Heft 9, S. 419). Im vorliegenden Verfahren wäre eine eindeutige Klärung ohne weiteres möglich gewesen, weil die Klägerin den Kostenvorschuß im Anschluß an die Aussöhnungs-bzw. streitige Verhandlung in Anwesenheit des Verklagten gezahlt hatte. Ergeben sich im Kostenfestsetzungsverfahren unterschied- liche Darlegungen der Prozeßparteien zur Herkunft der Mittel, sollte der Sekretär davon ausgehen, daß die Zahlung der Vorschüsse aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten erfolgt ist (vgl. F. Thoms, a. a. O., S, 420). Sofern eine Prozeßpartei wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Klägerin behauptet, sie habe den Kostenvorschuß aus alleinigen Mitteln gezahlt bzw. zunächst ein Darlehen aufgenommen, sind ihre Erklärungen vom Sekretär bzw. im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre der Klägerin aufzugeben gewesen, den Darlehensvertrag oder die Belege über die Zahlung der als Darlehen gewährten Beträge vorzulegen. Erforderlichenfalls wäre ihre Mutter als Zeugin zu vernehmen gewesen. Erst nachdem der Sachverhalt gemäß §159 Abs. 2 ZPO ausreichend geklärt war, konnte der Beschwerdesenat auf gesicherter Grundlage sachlich und rechtlich zutreffend entscheiden. Ohne ausreichende Feststellungen zum Sachverhalt konnte er seine Aufgabe, im Rechtsmittelverfahren zur Wahrung der Rechte der Prozeßparteien und zur Anleitung der Arbeit der Kreis- bzw. Stadtbezirksgerichte beizutragen, nicht hinreichend erfüllen (vgl. OG, Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - NJ 1979, Heft 7, S. 324). Im vorliegenden Verfahren war der Hinweis, der Kläger möge seine Ansprüche in einem gesonderten Verfahren gemäß § 133 ZPO geltend machen, unrichtig. Mit einem weiteren Verfahren ergeben sich für die Prozeßparteien und die Gerichte zusätzliche neue arbeitsmäßige und zeitliche Belastungen. Den weitergehenden Auffassungen des BG Neubrandenburg (Beschluß vom 2. Mai 1977 BFR 14/77 NJ 1977, Heft 18, S. 667) und von F. Thoms (a. a. O.), nach denen die Prozeßparteien auch für den Fall eines anhängigen Beschwerdeverfahrens auf einen Antrag nach § 133 ZPO orientiert werden, kann aus den angeführten Gründen nicht zugestimmt werden. Der im Beschluß des BG Neubrandenburg angeführte Gesichtspunkt, mit dem Kostenfestsetzungsverfahren eine rasche Klärung der Kostenersatzpflicht zu erreichen, ist richtig. Dieses Anliegen wird jedoch nicht verwirklicht, wenn die erforderliche Klärung des Vorbringens der Prozeßparteien sofern sie nicht durch den Sekretär erfolgen kann auch im Beschwerdeverfahren nicht geschieht. Indem zunächst ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluß vorliegt, möglicherweise die Vollstreckung eingeleitet und danach vom Kreisgericht über einen Antrag des Kostenschuldners gemäß § 133 ZPO nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß entschieden wird, wird der Streit zwischen den Prozeßparteien erst später und nach weiterer Verdichtung der Konflikte entschieden. Da der Beschluß des Kreisgerichts zu einem weiteren Beschwerdeverfahren führen kann, wäre das Bezirksgericht zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit demselben Streitstoff befaßt, der Gegenstand des früheren Beschwerdeverfahrens war. § 39 FGB; §§ 13 Abs. 2, 172 Abs. 3 ZPO. 1. Anträge sind im Gerichtsverfahren stets mit der für die Entscheidung notwendigen Bestimmtheit zu stellen. Im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung hat jede Prozeßpartei ihren Antrag auf die Übertragung des Alleineigentums an den Sachen zu beziehen, die sie aus dem gemeinschaftlichen Eigentum für sich begehrt. 2. Wird von den Prozeßparteien im Eheverfahren ein möglicher Antrag auf Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens lediglich angekündigt, kann bei der Festsetzung des Gebührenwerts für das Eheverfahren dieser etwaige vermögensrechtliche Anspruch nicht berücksichtigt werden. OG, Urteil vom 10. Dezember 1982 3 OFK 44/82. Das Kreisgericht hat den Gebührenwert für das Eheverfahren auf 10 700 M festgesetzt. Diesem Wert wurde das Bruttoeinkommen des Klägers einschließlich seines Nebenverdienstes und das Bruttoeinkommen der Verklagten jin den letzten vier Monaten vor Klageeinreichung zugrunde gelegt. Die überein-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 251 (NJ DDR 1983, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 251 (NJ DDR 1983, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X