Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 21 (NJ DDR 1983, S. 21); Neue Justiz 1/83 21 Forint) und in den durch das Gesetz bestimmten Ausnahmefällen der Arrest (im Normalfall bis zu 30 Tagen). Im Jahre 1979 wurden z. B. in der UVR bei den örtlichen Räten 87 283 Ordnungswidrigkeitsverfahren (= 62,5 Prozent aller Verfahren) mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen. Im Durchschnitt betrug die Höhe der Geldbuße je Verfahren 891 Forint. Für 1 328 Personen wurde die Geldbuße wegen Nichtzahlung in Arrest umgewandelt.1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Das OWG der DDR kennt den Arrest als Ordnungsstraf-maßnahme nicht. Für einige im OWG der DDR enthaltene Maßnahmen wie den Entzug oder die Beschränkung von Genehmigungen, die Eintragung über die Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten, die Aufforderung an den verpflichteten Bürger, den verletzten Rechtszustand wiederherzustellen, die Durchführung von Maßnahmen auf seine Kosten (Ersatzvornahme) oder die Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit, gibt es im OWG der UVR keine vergleichbaren ordnungsrechtlichen Sanktionen. Arrest als Strafe ist im OWG der UVR angedroht u. a. bei Rowdytum, Schlägerei sowie bei Verletzung der Vorschriften über Aufenthaltsverbot und polizeiliche Aufsicht. Zur Festsetzung der Arreststrafe sind nur die Ordnungswidrigkeitsbehörden der Polizei ermächtigt Ebenso wie die Verwarnung mit Ordnungsgeld nach dem OWG der DDR wird die sog. Ereignisortgeldbuße nach dem OWG der UVR in einem vereinfachten Verfahren erhoben. Sie stellt einen relativ geringeren materiellen Nachteil als die Ordnungsstrafe bzw. Geldbuße dar. Allerdings gibt es in beiden Ländern für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unterschiedliche Voraussetzungen. Während § 5 Abs. 3 OWG der DDR eine Verwarnung mit Ordnungsgeld ausdrücklich nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten vorsieht, kann nach § 83 OWG der UVR die Ereignisortgeldbuße (in der Regel zwischen 50 und 200 Forint) auch bei schwereren Ordnungswidrigkeiten immer dann ausgesprochen werden, wenn der Sachverhalt bereits am Ereignisort zu klären ist und die vereinfachte Durchführung des Verfahrens im Interesse des Ordnungsstrafbefugten Organs und des Rechtsverletzers liegt. Willigt der Rechtsverletzter nicht in die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ein, wird ein Ordnungsstrafverfahren eingeledtet. Ordnungsstrafverfahren Das ungarische Ordnungswidrigkeitsverfahren hat aus seiner historischen Entwicklung heraus im wesentlichen die Form des Übertretungsstrafverfahrens, wie es von den Organen der staatlichen" Verwaltung bis zur Auflösung des Instituts der Übertretung angewandt wurde, beibehalten und weiterentwickelt. Daraus erklärt sich im Unterschied zum Ordnungsstrafverfahren der DDR die Existenz solcher Institute wie der Anzeige, der Ereignisortbegutachtung, der Räumlichkeitskontrolle, der Leibesvisitation, des Gewahrsams, der Beschlagnahme, der Ladung bzw. Vorführung von Rechtsverletzern und Zeugen, der Beweisführung, der Verhandlung und der Verteidigung. Das Ordnungsstrafverfahren in der UVR wird vorwiegend durch eine Anzeige eingeleitet. Bei einzelnen Tatbeständen haben das Recht auf Anzeigeerstattung nur bestimmte Organe bzw. Personen (z. B. bei Beleidigung einer Behörde oder einer Amtsperson nur der Leiter dieser Behörde bzw. der Vorgesetzte der beleidigten Amtsperson oder bei Antragsdelikten der Geschädigte bzw. der Angehörige). Das vom OWG der UVR vargeschriebene Verfahren enthält eine Reihe von prozessualen Garantien für die genaue Feststellung der Person des Rechtsverletzers und ihrer Schuld. So ist die Pflicht der Polizeidienststellen geregelt, den Ordnungswidrigkeitsbehörden der örtlichen Räte bei der Beweisführung in bestimmten schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten zu helfen. Ist die Polizei das für he Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständige Organ, hat sie gesetzlich zugesdcherte eigene Möglichkeiten, die Rechtsverletzungen gründlich zu untersuchen, so u. a. den Gewahrsam, die Beschlagnahme oder die Vorführung. In beiden Ländern sind die Fristen für die Durchführung der Verfahren und die Bestimmungen über die Verjährung annähernd gleich. Die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit wird in der UVR hauptsächlich im Rahmen einer Verhandlung getroffen, in der alle beteiligten Seiten gehört werden und in der auch Beweisanträge gestellt werden können. Der Rechtsverletzer und der Geschädigte können sich hier auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei den Räten, der Gemeinden werden diese Verhandlungen von drei Mitgliedern der im Territorium für eine Legislaturperiode ernannten Ordnungs- Auszeichnungen Mit dem Ehrentitel „Verdienter Jurist der DDR" wurden am 7 Dezember 1982 ausgezeichnet: Karl-Heinrich Bordiert, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR, Dr. Paul Detzner, Staatsanwalt des Kreises Schmölln, Hans Heilborn, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz, Horst Hezel, Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt, Dr. Heinz Hugot, Direktor des Stadtgerichts Berlin Hauptstadt der DDR , Dr. Wilhelm, Huribeck, Oberrichter am Obersten Gericht, Günter Ketzel, Oberrichter am Bezirksgericht Erfurt, Prof. Dr. Hermann Kley er, Berlin, Georg Knecht, Direktor des Bezirksgerichts Potsdam, ' Oberst Dr. Werner Langguth, Militärstaatsanwalt, Dr. Otto Mayer, Staatsanwalt des Kreises Wernigerode, Gertrud Müller, Direktor des Kreisgerichts Neuhaus/Rwg., Karli Richter, Direktor des Kreisgerichts Leipzig-Mitte, Helene Stephan, Staatsanwalt des Kreises Halle-Neustadt, Dr. Erika Süß, Vertragsoberrichter am Zentralen Vertragsgericht, Dolores Susset, Leiter des Staatlichen Notariats Finsterwalde, Johannes Teschner, Direktor des Kreisgerichts Schwerin-Stadt, Heinz Thomas, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden, Alice Uhlig, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), Dr. Siegfried Winkler, Direktor des Kreisgerichts Merseburg. Widrigkeitskommissionen geleitet. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit Interessante Unterschiede sind auch in den Rechtsmittelregelungen zu verzeichnen: Das übergeordnete Organ entscheidet in der DDR nur dann über eine Beschwerde gegen eine ausgesprochene Ordnungsstrafmaßnahme, wenn ihr nicht das Organ aibhilft, das die Ordnungsstrafmaßnahme erlassen hat In der UVR dagegen entscheidet die zweitinstanzliche Ordnungswidrigkeitsbehörde (das übergeordnete Organ) über alle Beschlüsse der erstinstanzlichen Ordnungswidrigkeitsbe-hörde, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden. Dabei kann sie den Ordniungswidrigkeitsbeschluß aufrechterhalten, ändern, außer Kraft setzen, das Verfahren einstellen oder ein neues Verfahren anordnen. 1 Vgl. Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht, Berlin 1969, S. 14 JE. 2 Das ungarische Wort „szabälysertCs“ Ist eigentlich mit „Regelverletzung“ zu übersetzen, entspricht aber ln diesem Zusammenhang dem deutschen Wort „Ordnungswidrigkeit“. 3 Dieser Begriff ist nicht mit dem Begriff „gesellsChaJtsgefährlich“ 1. S. des § 1 Abs. 3 StGB der DDR identisch. Das ungarische Recht kennt auch den Begriff „gesellschaftswidrig“, verwendet Ihn aber nicht zur Abgrenzung von Straftaten und Ordnungswidrigkelten; hier geht es allein um Abstufungen ln der Gesellschaftsgefährlichkeit. 4 So z. B. die im ungarischen Recht enthaltenen Tatbestände der Eigentumsordnungswidrigkeiten, der Hehlerei, der Schlägerei oder der gefährlichen Bedrohung. 5 Vgl. dazu auch T. Horväth, „Ein neues Strafgesetzbuch ln der . Ungarischen Volksrepublik“, NJ 1980, Heft 2, S. 74. 6 Magyar Közlöny 1968, Nr. 31, S. 327. 7 Magyar Közlöny 1974, Nr. 101, S. 1094. 8 Magyar Közlöny 1979, Nr. 26, S. 327. 9 Vgl. „Begründung des Entwurfs des StGB“, Magyar Közlöny 1978, Nr. 92, S. 1097. 10 Ausnahmen davon bilden die ln der StVO und lm BrandsChutz-gesetz der DDR definierten Ordnungswidrigkeiten, deren schuldhafte Begehung die Position des Rechtsverletzers zu den Folgen seiner Handlung einschließt. Zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit vgl. W. Surkau in NJ 1982, Heft 8, S. 372. 11 Vgl. Kommentar der Rechtsvorschriften über die Ordnungswidrigkeiten, Budapest 1976, S. 38 (ungarisch). 12 Vgl. Magyar Közlöny 1979, Nr. 6, S. 327. 13 Vgl. J. MCszäros, Uber Erfahrungen bei der Erledigung von Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten“, Allam äs igazgatäs 1980, Nr. 9, S. 841 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 21 (NJ DDR 1983, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 21 (NJ DDR 1983, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Entlassung eines Verhafteten Verurteilten aus der Untersuchungshaftanstalt durchzuführende ärztliche Entlassungsuntersuchung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X