Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 199 (NJ DDR 1983, S. 199); Neue Justiz 5/83 199 Zur Diskussion Zu den Ursachen der Kriminalität in der DDR Prof. Dr. sc. ERICH BUCHHOLZ, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Kriminalität nimmt in der DDR einen günstigen, dominant rückgängigen Verlauf.1 Nach einer im Auftrag der UNO frrarheiwn RtnriiA gphriff die DDR zu den zehn Ländern der Welt mit der niedrigsten Kriminalitätsrate.~esönder?~!rf der Gegenüberstellung zur Kriminalitätsentwicklung in der BRD, in der wie in fast allen westeuropäischen Ländern und vor allem in den USA ununterbrochen eine gewaltige Kriminalitätszunahme zu verzeichnen ist, werden der Einfluß der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse und ihrer Entwicklung auf das Kriminalitätsgeschehen und die gesellschaftliche Bedingtheit der Kriminalität besonders deutlich. Die Kriminalitätsbelastung, d. h die Häufigkeitsziffer auf 100 000 Einwohner, ist in der BRD mit ihren mehr als 4 Millionen registrierten Straftaten3 mindestens 9mal höher als in der DDR. Das ist eih konkreter Beweis für die prinzipielle Überlegenheit des realen Sozialismus auch auf diesem Gebiet und zugleich der Hintergrund, auf dem die Frage nach den Ursachen der Kriminalität im Sozialismus zu stellen ist. Zur Beantwortung der Frage, warum bei uns jährlich etwa 100 000 Bürger Straftaten begehen, gewinnen wir bei Marx, Engels und Lenin wertvolle Hilfe. Diese betrifft vor allem die von ihnen entwickelte Methode des Herangehens an die Analyse gesellschaftlicher Erscheinungen und Prozesse, die dialektisch-historische materialistische Methodologie. Sie eröffnet uns den Weg, um auch solche Erscheinungen zu begreifen, zu denen sich Marx, Engels und Lenin nicht äußern konnten. Dabei ist konkret-historisch an eine Erscheinung so auch an die Kriminalität unserer Tage heranzugehen.4 Zu unterscheiden ist auch, von welcher Erscheinung die Rede ist, ob z. B. von den Ursachen der Kriminalität als sozialer Erscheinung insgesamt, von den Ursachen einer Straftatengruppe oder nur von denen einer einzelnen konkreten Straftat.5 (Kriminalität eine soziale, , historisch bedingte Erscheinung Nach den Erkenntnissen des Marxismus-Leninismus ist Kriminalität keine dem Menschen angeborene oder der menschlichen Gesellschaft notwendig an- und zugehörige Erscheinung. Deshalb ist m. E. auf einer ersten Ebene die Frage nach der Herkunft und dem Aufkommen der Kriminalität überhaupt in der Geschichte der Menschheit zu stellen. In dieser Hinsicht bleibt nach wie vor die fundamentale marxistisch-leninistische Grundaussage gültig: Kriminalität als soziale historisch bedingte Erscheinung5 hat sich herausgebildet und ist aufgekommen im Gefolge der gesellschaftlichen Arbeitsteilung, der Entstehung des Privateigentums an Produktionsmitteln, der Ausbeutung und (antagonistisch zueinander stehender) Klassen.7 Diese sozialökonomischen Erscheinungen sind die ent-scheidende und grundlegende fTnnptursnche rle Kriminalität, für inr ÄUf KöTYjffien''und das immer wieder erneute. Hervor-brinaen. Für diesen Zusammenhang ist der Begriff Ursache treffend. Er kennzeichnet einen (notwendigen) kausalen genetischen Zusammenhang und Prozeß, aus dem die Erscheinung Kriminalität (gesetzmäßig) hervorgeht (Determination). Indessen darf dieser Zusammenhang nicht mechanistisch vereinfacht und mißdeutet werden. Zum einen ist zu beachten, daß die sozialökonomische Hauptursache der Kriminalität überhaupt einen ganzen Komplex von Erscheinungen (Arbeitsteilung, Privateigentum, Ausbeutung, Klassen und Klassenantagonismus) umschließt und sich in einem über Jahrtausende andauernden historischen Prozeß heraüsbildete, entwickelte und weiter verändert wird. Ebenso ist die Kriminalität als Produkt dieser Ursache außerordentlich vielgestaltig und großen Veränderungen unterworfen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die Aussage über den Zusammenhang Privateigentum Kriminalität sehr weit gespannt ist und sich auf einer hohen Stufe der Verallgemeinerung bewegt. Es handelt sich, wie Marx und Engels treffend formulierten, darum, daß die sozialökonomischen Erscheinungen lediglich in letzter Instanz“8 Ursache der Kriminalität sind. Die konkrete Realisierung dieses Determinationszusammenhangs indessen vollzieht sich dialektisch über vielfältige, auch zufällige konkrete Vermittlungsglieder und -stufen, die es außerordentlich erschweren, den grundlegenden gesetzmäßigen wesentlichen Zusammenhang zu erfassen. Jedenfalls bedeutet dieser Zusammenhang von Privateigentum und Kriminalität nicht, daß etwa jeder Privateigentümer bzw. jedes Individuum in den Ausbeutungsordnungen zwangsläufig kriminell werden müßte. Die Bedingungen des Kriminellwerdens im einzelnen bedürfen daher einer weiteren differenzierten Betrachtung, um die Kriminalitätserscheinungen in den verschiedenen Gesellschaftssystemen zu erfassen. Zunächst ist die Grundaussage über den gesetzmäßigen Zusammenhang zwischen Privateigentum an Produktionsmitteln uncTKriminaiität überhaupr'beöeutsam. Äus inr 'folgt zum einen, daß, solangePnvateigentum und damit Ausbeuterordnungen bestehen, es gesetzmäßig notwendig und unvermeidlich Kriminalität gibt und geben wird. Wir erleben dies gegenwärtig sogar auf stets höherer Ebene. Kriminalität ist somit den Ausbeuterordnungen wesenseigen, systemimmanent und dort nicht aufhebbar. Zum anderen schließt die Grunderkenntnis der Klassiker des Marxismus-Leninismus die objektiv-reale Möglichkeit und optimistische Perspektive ein, cjaß miLjderÄüfhebung des Privateigentums an Produktionsmittein auch die Kriminalität aufgehoben werden kann und wird, daß die Menscfiheirpfin-zipiell von der Geißel der Kriminalität befreit werden kann. Wie und wann, in welchen Formen und in welchem Tempo sich diese neue Gesetzmäßigkeit gegen die alte schließlich vollkommen durchsetzt, hängt von den konkret-historischen Bedingungen ab, u. a. auch davon, wie das Kräfteverhältnis Sozialismus Imperialismus sich in der historischen Etappe des weltweiten Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus im einzelnen gestaltet.9 Aufhebung der grundlegenden sozialökonomischen Hauptursache der Kriminalität im Sozialismus Nach Schaffung der Grundlagen des Sozialismus und der Beseitigung des Klassenantagonismus durch die Herausbildung sozialistischer Produktionsverhältnisse in Stadt und Land befinden wir uns in einem tiefgreifenden, revolutionären, historischen Prozeß der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.10 Bei diesem erreichten gesellschaftlichen Entwicklungsstand ist innerhalb unserer Republik che grundlegende sozialökonomische Hauptursache der Kriminalität, (Im Wir legten, um mit Engels zu sprechen, „die Axt an die Wurzel des Verbrechens“.11 Kriminalität ist nicht mehr systemimmanentes Produkt12, sondern bereits dem Sozialismus wesensfremd. Unter diesen grundlegend veränderten gesellschaftlichen Bedingungen geht es nicht mehj; .um die Frage, welche Ur-überhaupt Kriminalität hervorbrdngen, sondern darum, aus welchen Gründen diese soziale Erscheinung noch fort-besteht.13 Der Inhalt dieser veränderten Fragestellung besteht darin, nirhit parh irgendwelchen „neyen“ Ursachen der Kriminalität in den sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen zu suchen, sondern danach zu fragen, .und zu ergründen, welche sozialen Bedingungen die in ihrem Wesen hinreichend erkannte eigentliche sozialökonomische Hauptursache der Kriminalität immer wiede hervorbrechen lassen. Es wird erkennbar, daß eine komplizierte Dialektik von „Egißen“ und „innen“ zu bewältigen ist, wobei „außen“ m. E. sowohl geographisch-politisch als auch historisch zu verstehen ist. Dabei darf" eine Kontinuität zur VergangehheiL,,niüxt übersehenwerden. So wenig*ünsere Kriminalität in ihren Ausmaßen, ihren Erscheinungsformen und ihrer Gefährlichkeit mit der offiziell registrierten und schon gar nicht mit der nicht verfolgten wirklichen Kriminalität des und im Imperialismus verglichen werden kann, so bleibt aber, daß sie m. E. ihrem sozialen Charakter nach ein Wurmfortsatz der Vergangenheit ist. Bei aller Differenziertheit der Kriminalität in ihrem historischen Verlauf und unter den verschiedenen konkret-historischen Bedingungen, ist und bleibt die Kriminalität in ihrem prinzipiellen Wesen als destruktiv-anarchisch eine einheitliche Erscheinung, die aus dem Privateigentum an Produktionsmitteln hervorging und -geht. -;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 199 (NJ DDR 1983, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 199 (NJ DDR 1983, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

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