Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 94 (NJ DDR 1982, S. 94); 94 Neue Justiz 2/82 dem von ihm geführten Elektrokarren trotz erheblich beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses den Hauptweg in der Gießerei befahren und dabei infolge seiner beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit einen Unfall mit erheblichem Personenschaden verursacht. Bereits in der Anklageschrift wird § 200 Abs. 1 StGB nicht als Strafvorschrift angegeben, die auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung anzuwenden Ist. Dieser Mangel hätte vom Kreisgericht in Wahrnehmung seiner Verantwortung für den gerichtlichen Verfahrensabschnitt im Eröffnungsverfahren (§ 194 Abs. 1 StPO.), spätestens jedoch in der Hauptverhandlung nach einem Hinweis auf veränderte Rechtslage (§ 236 Abs. 1 StPO) behoben werden müssen. Sollte der ausgebliebenen Korrektur die Auffassung zugrunde gelegen haben, daß die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht zulässig sei, weil sich der Unfall im Betriebsgelände, also in einem der Anwendung des § 196 Abs. 1 StGB nicht zugänglichen Verkehrsbereich ereignete, ist darauf hinzuweisen, daß das in § 200 Abs. 1 StGB bezeichnet Merkmal „Verkehr“ den Fahrzeugverkehr in seiner Gesamtheit umfaßt und nicht wie in § 196 Abs. 1 StGB auf bestimmte Bereiche beschränkt ist. Es umfaßt beispielsweise den Verkehr mit Sportbooten, der nicht zur Schiffahrt gezählt werden kann, und auch den Fahrzeugverkehr im Betriebsgelände (vgl. Abschn. II Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 [NJ 1978, Heft 5, S. 229]). Letzteres traf auf den innerbetrieblichen Transport mit einem Elektrokarren auf dem Hauptweg der Gießerei I im VEB MAW durchaus zu, wie das ermittelte Tatgeschehen aufzeigt. Voraussetzung sowohl der Anwendung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung als auch der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit ist der Nachweis unfallursächlicher und schuldhafter Verletzung von Pflichten i. S. des § 9 StGB. Dem Urteil des Kreisgerichts fehlt es an einer exakten Bestimmung solcher Pflichten. Es führt den Unfall sowohl auf alkoholische Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten als auf unangemessene Geschwindigkeit zurück, schließt aber ein Versagen der Bremsen auch nicht aus und hält dem Angeklagten in diesem Zusammenhang vor, nicht um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bemüht gewesen zu sein. Betriebliche Regelungen und Rechtsvorschriften, in denen die in Betracht zu ziehenden Pflichten festgelegt sind, läßt es unerwähnt. Bei einer erneuten Hauptverhandlung hat das Kreisgericht zum Umfang der Beweisführung daher folgende Hinweise zu beachten: Nach §4 Abs. 2 der Arbeits- und Brandschutz AO 361/3 Straßenfahrzeuge und deren Instandhaltung (ABAO 361/3) vom 15. Dezember 1977 (GBL-Sdr. Nr. 943) darf der Werktätige Fahraufträge nur übernehmen, wenn er fahrtüchtig ist. Diese Pflicht hat der Werktätige auch dann verletzt, wenn er unter dem Einfluß von sog. Restalkohol steht. Strafrechtlich bedeutsam wird die Pflichtverletzung jedoch erst dann, wenn sie die Ursache für den Ein tritt, des Unfalls und seiner Folgen bzw. für eine Gefährdung ist. Steht dagegen fest, daß ein Versagen der Bremsen zum Unfall führte, ist die beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit nicht Ursache des Unfalls, es sei denn, daß ihretwegen erfolgversprechende Unfallverhütungsmaßnahmen (z. B. rechtzeitiges Warnen und Ausweichen) nicht wirksam wurden, weil die Reaktionsfähigkeit des Fahrzeugführers verlangsamt oder in anderer Weise beeinträchtigt war. Führte ausschließlich ein Bremsversagen zum Unfall, bleibt zu prüfen, ob und welche Rechtspflichten nach der Betriebs-Verkehrsordnung verletzt wurden, weil dem Angeklagten die Möglichkeit eines Bremsversagens und damit die fehlende Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, wie er behauptete, seit etwa einer Woche bekannt war. Nach § 3 Abs. 2 der ABAO 361/3 sind die Vorschriften der StVO für den Umgang mit Fahrzeugen darunter fällt auch die Pflicht zur Inbetriebnahme nur solcher Fahrzeuge, deren Verkehrssicherheit gewährleistet ist auch im Betriebsgelände anzuwenden. Nach einem Protokoll des Kfz-Hilfssachverständigen hat die Überprüfung des Fahrzeugs keine technischen Mängel an der Bremsanlage aufgezeigt, die zum Unfall führen konnten. Offen bleibt danach die Frage, ob die Überprüfung umfassend vorgenommen wurde und ob in ihrem Ergebnis davon ausgegangen werden kann, daß ein technischer Mangel nicht nur nicht erkannt worden, sondern ausgeschlossen ist. Darüber ist der Hilfssachverständige zu vernehmen. Kann er diese Feststellung nicht treffen, ist durch Vernehmung insbesondere des für den Einsatz des Fahrzeugs verantwortlichen Leiters zu klären, ob vor dem Unfall ein Bremsschaden an dem Fahrzeug gemeldet worden war bzw. ob er nach dem Unfall festgestellt wurde. Ist beides nicht der Fall, wird ebenfalls davon auszugehen sein, daß ein Bremsversagen nicht zum Unfall geführt hat, sondern ausschließlich die erheblich beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit des Angeklagten, weil sie zu einem verspäteten Reagieren und teilweise unkontrolliertem Handeln führte. Sollte ein Bremsversagen, auf das sich das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten stützt, nicht auszuschließen sein, ist weiter aufzuklären, ob unfallverhütende Maßnahmen vom Angeklagten eingeleitet werden konnten. Dazu bedarf es einer sachkundigen Rekonstruktion des Unfallgeschehens. Dabei wird zu beachten sein, daß dem Angeklagten eine verlängerte Reaktionszeit infolge Erschreckens, eine sog. Schrecksekunde, nicht zugebilligt werden kann, weil er mit der ihm bekannten Möglichkeit des Versagens der Bremse rechnen konnte. Zur Anwendung des § 200 Abs. 1 StGB ist zu beachten, daß die Anforderungen an die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten nicht geringer sind als an den am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugführer. Darauf verweist § 3 ABAO 361/3, wonach Betriebs-Verkehrsord-nungen entsprechend der StVO zu gestalten und u. a. die in der StVO und StVZO enthaltenen Vorschriften für den Umgang mit Fahrzeugen und das verkehrsgerechte Verhalten der Werktätigen auch im Betriebsgelände anzuwenden sind. Das bedeutet, daß bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,0 mg/g die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers auch im Betriebsgelände i. S. des § 200 Abs. 1 StGB erheblich beeinträchtigt ist (vgl. Abschn. II Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 15. März 1978). Der Höchstwert der Blutalkoholkonzentration hat auf Grund des genossenen Alkohols deutlich mehr als 2,0 mg/g betragen. Bei einer so erheblichen alkoholischen Beeinflussung, wie sie zum Zeitpunkt der Tat mit mindestens 1,5 mg/g Vorgelegen hat, ist wissenschaftlich exakt bewiesen, daß auch bei Restalkohol die Symptome einer erheblichen Beeinträchtigung spürbar sind. Die Aussage des Angeklagten, er habe sich früh eigentlich nicht betrunken gefühlt, läßt ein deutliches Bagatellisieren der Trunkenheitssymptome und damit auch seiner Schuld erkennen. Soweit es das Merkmal „erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit“ betrifft, genügt zwar zur Erfüllung des Tatbestands des § 200 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht der Nachweis der bewußten Verletzung des Fahrverbots nach Alkoholgenuß. Die Kenntnis der konkreten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit und ihre subjektive Nachfühlbarkeit sind nicht maßgeblich. Je stärker jedoch Symptome der Trunkenheit infolge des Restalkohols in Erscheinung treten, zumal im Zusammenhang mit einer wenige Stunden vorangegangenen erheblichen Trunkenheit, um so ausgeprägter ist in der Regel die rücksichtslose Einstellung des Täters gegenüber Leben und Gesundheit anderer. Das gilt gleichermaßen für den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im schweren Fall in Form der zweiten Alternative. Bereits die bisher getroffenen und nicht angegriffenen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 94 (NJ DDR 1982, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 94 (NJ DDR 1982, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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