Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 554 (NJ DDR 1982, S. 554); 554 Neue Justiz 12/82 in § 196 Abs. 1 und 2 StGB beschriebenen Voraussetzungen müssen deshalb zusätzliche, den Grad der Schuld erhöhende Umstände treten, wie z. B. Motive und zum Ausdruck gebrachte Einstellungen, die das Gesamtverhalten des Täters als rücksichtslos qualifizieren. Der strafrechtliche Begriff „Rücksichtslosigkeit“ ist insofern inhaltlich sehr weit gefaßt. Er schließt im Einzelfall die Feststellung der konkreten Schuldart (bewußt fahrlässige Pflichtverletzung) und der in der Rechtspflichtverletzung zum Ausdruck kommender Einstellungen und Motive sowie die Berücksichtigung anderer maßgebender Umstände ein, wie z. B. die jeweilige Verkehrsdichte, die Straßenverhältnisse, die konkreten Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Straßenführung und die Beschilderung der Straße mit Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen und die Art des Fahrzeugs.1 Die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Regreß-nahme des Schadensverursachers wegen rücksichtslosen Verhaltens gemäß § 5 Abs. 2 Buchst, d AKHB sind dagegen inhaltlich enger gefaßt. Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ist der Staatlichen Versicherung gegenüber für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen zivilrechtlich verantwortlich (§ 255 ZGB). Um eine gleiche inhaltliche Bewertung der Rücksichtslosigkeit im Straf-und Zivilrecht vornehmen zu können wie das Meine!/ Rößger/Seifert fordern , wäre es notwendig, daß durch die für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit in § 5 Abs. 2 Buchst, d AKHB fixierte Voraussetzung (i. S. des § 333 Abs. 4 ZGB grob fahrlässige, pflichtverletzende, rechtswidrige, schaden'szufügende Handlung) eine bestimmte soziale Qualität des Handelns, die sich in einer erhöhten Gesellschaftswidrigkeit manifestiert, rechtlich erfaßt werden müßte. Das ist aber nicht der Fall. Grob fahrlässig handelt ein Bürger, der grundlegende Regeln des sozialistischen Zusammenlebens in verantwortungsloser Weise verletzt. Im Unterschied zur Fahrlässigkeit i. S. des § 333 Abs. 3 ZGB, bei dem der Schadensverursacher sich der Pflichtverletzung'aus mangelnder Sorgfalt, aus Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Gründen nicht bewußt ist, weiß der grob fahrlässig Handelnde um die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens. Dadurch unterscheidet sich das grob fahrlässige Verhalten von anderen fahrlässigen Schadenszufügungen. Schon insofern werden hier Unterschiede sichtbar. Während die Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB ein besonders hohes Maß von Verantwortungslosigkeit voraussetzt, widerspiegelt die grobe Fahrlässigkeit verantwor- ' tungsloses Verhalten des Schadensverursachers. Auch ein Verweis auf die in § 5 AKHB fixierten Pflichtverletzungen führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Bestimmung werden typische und wesentliche Pflichtverletzungen konkret aufgeführt. „Verkehrspflichtverletzungen haben von ihrer Art her eine unterschiedliche Qualität im Sinne besonders schwerwiegender oder weniger schwerwiegender Gefährdungswirkungen.“1 2 Die Unterteilung der in § 5 AKHB genannten Rechtsfolgen in volle oder teilweise Regreßnahme resultiert im wesentlichen aus dieser unterschiedlichen allgemeinen Gefährdungswirkung. Hierbei geht es nicht um eine Bewertung der Schadenszufügung als „rücksichtslos“ i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB, sondern um die Prüfung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten gegenüber der Staatlichen Versicherung. Diese zivil-rechtliche Verantwortlichkeit ist aber nicht an die Herbeiführung eines Schadens in Verfolgung eigensüchtiger Interessen oder durch auf krassem Egoismus beruhende Verhaltensweisen (wie es gerade für die Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB notwendig ist) gebunden. Als rücksichtslos erscheint das schadenszufügende Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten i. S. des § 5 Abs. 2 Buchst, d AKHB im Verhältnis zu anderen fahrlässigen Schadenszufügungen durch die bewußte Verletzung von Pflichten. Insofern ist es eine spezifische zivilrechtliche Erscheinungsform der groben Fahrlässigkeit im öffentlichen Straßenverkehr und im zivilrechtlichen Sinne als rücksichtslos zu qualifizieren, ohne daß damit das Verhalten des Schadensverursachers die strafrechtliche Qualität besitzen muß, um i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 (1. Alternative) StGB strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Mit dem Regreßtatbestand des § 5 Abs. 2 Buchst, d AKHB ist die Staatliche Versicherung in der Lage, auch auf andere als die in Abs. 1 und 2 des § 5 ausdrücklich aufgeführten Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bzw, Versicherten zu reagieren. Sie kann den Schadensverursacher, der sich unter Mißachtung der möglichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum bewußt über verkehrsrechtliche Bestimmungen hinwegsetzt, für dieses grob fahrlässige oder i. S. des § 5 Abs. 2 Buchst, d AKHB rücksichtslose Verhalten zivilrechtlich zur Verantwortung ziehen. Nur soweit sich das rücksichtslose Verhalten des Schadensverursachers i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB auf eine bestimmte bewußte Pflichtverletzung zurückführen läßt, die in sich ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit widerspiegelt, ist eine im straf- und zivil-rechtlichen Sinne einheitliche Verwendung des Begriffs „Rücksichtslosigkeit“ gegeben. Das ist aber nur bei solchen Verkehrspflichtverletzungen möglich, bei denen der Kraftfahrer das Fahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluß führte. Nach der dazu bestehenden Strafrechtsprechung liegt rücksichtloses Verhalten i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB vor, wenn der schwere Verkehrsunfall durch einen Verkehrsteilnehmer herbeigeführt wurde, dessen Fahrtüchtigkeit durch Alkoholgenuß erheblich eingeschränkt gewesen ist.3 Die Staatliche Versicherung nimmt gegen den Schadensverursacher dafür nach § 5 Abs. 1 Buchst, c AKHB voll Regreß. Nur in diesem Regreßtatbestand objektiviert sich die besonders negative Einstellung des i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB rücksichtslos Handelnden in einer speziellen Rechtspflichtverletzung. In allen anderen Fällen läßt sich die Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB nicht mit einer bestimmten schuldhaften Pflichtverletzung identifizieren. Zusammengefaßt ist festzustellen, daß von einer begrifflich übereinstimmenden Verwendung der Rücksichtslosigkeit nicht zwingend auf eine .inhaltliche Übereinstimmung geschlossen werden kann. Sinn und Zweck der Regreßnahme i. S. des § 5 Abs. 2 Buchst, d AKHB sind durch den zivilrechtlichen Regelungsgegenstand bestimmt und deshalb nicht mit den Anforderungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 (1. Alternative) StGB vergleichbar. Ist das Verhalten des Schadensverursachers im Strafverfahren als rücksichtslos qualifiziert worden, dann kann davon ausgegangen werden, daß die für die Regreßnahme i. S. des § 5 Abs. 2 Buchst, d AKHB fixierten zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt ist ein solcher Schluß nicht zulässig, weil an die Bewertung der sozialen Qualität krimineller Handlungen höhere Anforderungen als in anderen Rechtszweigen gestellt werden. Daher ist dem vom Bezirksgericht Cottbus vertretenen Standpunkt zur straf- und zivilrechtlichen Bewertung rücksichtslosen Verhaltens in § 5 Abs. 2 Buchst, d AKHB und § 196 Abs. 3 Ziff. 2 (1. Alternative) StGB zuzustimmen. 1 Vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 - I PrB 1 - 112 - 1A8 - (NJ 1978, Heft 5, S. 230). 2 Kommentar zum Strafgesetzbuch, Berlin 1981, Anm. 6 b zu § 196 (S. 478). 3 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 OSK 27/80 -(NJ 1981, Heft 5, S. 238).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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