Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 536 (NJ DDR 1982, S. 536); 536 Neue Justiz 12/82 Achtung der souveränen Gleichheit gebietet Anerkennung von Enteignungsmaßnahmen eines anderen Staates Entsprechend dem Prinzip der Achtung der souveränen Gleichheit aller Staaten sind die Produktions- und Eigentumsverhältnisse und die darauf aufbauende Rechtsordnung anderer Staaten zu achten. Deshalb hat auch die BRD die in der DDR im Ergebnis revolutionärer Umwälzungen entstandenen sozialistischen Eigentumsverhältnisse an den Produktionsmitteln zu respektieren. Dies schließt die Anerkennung von Enteignungsmaßnahmen ein, welche Bestandteil des revolutionären Prozesses sind und wesentlich zur Herausbildung der sozialistischen Produktionsverhältnisse beigetragen haben. Enteignungsmaßnahmen sind Hoheitsakte eines Staates. Gemäß dem Prinzip der souveränen Gleichheit steht es keinem anderen Staat zu, über die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen zu befinden. Ergänzt wird diese eindeutige völkerrechtliche Situation vom internationalen Privatrecht. Entsprechend seinen rechtlichen Regelungen entscheidet über Fragen des Eigentumsübergangs die lex rei sitae (das Recht am Sitz des Unternehmens).10 Eine Besonderheit der auf dem Territorium der DDR nach dem zweiten Weltkrieg vollzogenen Enteignungsmaßnahmen ist, daß sie Bestandteil der Zerschlagung des Faschismus und seiner ökonomischen Basis in Deutschland waren und entsprechend den Zielen der Anti-Hitler-Koali-tion durchgeführt wurden. Es handelte sich um Maßnahmen, die zur Realisierung des Potsdamer Abkommens getroffen wurden.11 Grundlage der Beschlagnahmemaßnahmen war in der damaligen sowjetischen Besatzungszone der SMAD-Befehl 124 vom 30. Oktober 194512, und die beschlagnahmten Vermögenswerte wurden auf der Grundlage der Enteignungsgesetze der fünf Landes- bzw. Provinzial--Verwaltungen in Volkseigentum überführt, was durch SMAD-Befehl 64 vom 17. April 194813 bestätigt wurde. Es handelte sich dabei ausschließlich um Maßnahmen zur Verwirklichung des Potsdamer Abkommens, das auch für die BRD verbindlich ist.14 Gemäß der Zielsetzung des Potsdamer Abkommens waren alle Enteignungsmaßnahmen auf das Vermögen des deutschen Staates, der NSDAP und anderer faschistischer Organisationen, der Nazi- und Kriegsverbrecher sowie auf Monopol- und Rüstungsbetriebe beschränkt.15 Unter den auf diese Weise auf dem Territorium der DDR in Volkseigentum überführten Betrieben befinden sich auch die Produktionsstätten der Carl-Zeiss-Stiftung, d. h. der optische Betrieb Qarl Zeiss und das Jenaer Glaswerk Schott & Gen., die während des zweiten Weltkriegs fast ausschließlich für die faschistische Wehrmacht gearbeitet hatten. Die Carl-Zeiss-Stiftung selbst blieb unverändert weiter bestehen, und sie blieb unbeschränkte Eigentümerin aller übrigen Vermögenswerte (einschließlich ihrer Namens- und Warenzeichenrechte), und zwar unabhängig davon, ob diese gewerblichen oder ideellen Zwecken dienten, und unabhängig von dem Ort, an dem sich die einzelnen Bestandteile des Stiftungsvermögens befanden. Es lag somit eine Teilenteignung vor. Im Beschluß vom 16. Juni 1948 erklärte die Deutsche Wirtschaftskommission ausdrücklich, daß sie „in Anerkennung und Würdigung der Einmaligkeit des Werkes Ernst Abbes von der Notwendigkeit der Fortführung der Existenz und Wirksamkeit der Carl-Zeiss-Stiftung überzeugt“, sei.16 Die Carl-Zeiss-Stiftung in Jena existiert demgemäß unverändert als eine gemeinnützige Stiftung in unpersönlichem Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen sozialen und wirtschaftlichen Zwecks. Die Begünstigten sind nach wie vor die Friedrich-Schiller-Universität und die Stadt Jena. Diese erhalten entsprechend dem Willen des Stiftungsgründers Ernst Abbe nach wie vor von der Carl-Zeiss-Stiftung in Jena erhebliche finanzielle Zuwendungen. Haltung der BRD-Rechtsprechung ist völkerrechtswidrig Da die BRD die auf dem Territorium der DDR vorgenommenen Enteignungsmaßnahmen und die Schaffung sozialistischer Produktionsverhältnisse nicht verhindern konnte, wäre eine vollständige Negierung dieser Enteignungen auch im Interesse der westdeutschen Bourgeoisie und ihrer Handelsinteressen unzweckmäßig gewesen. Daher sahen sich die westdeutschen Gerichte von Anfang an veranlaßt, die Enteignungsmaßnahmen -als gegebene Tatsachen zu respektieren und sie in ihrer Rechtsprechung zu berücksichtigen. Um jedoch die Wirkung dieser Maßnahmen einzuschränken, wurde anfangs die Auffassung vertreten, daß nur die Vermögenswerte von der Enteignung erfaßt werden, die in dem die Enteignung vornehmenden Land der sowjetischen Besatzungszone (Thüringen, Sachsen usw.) gelegen sind.17 Nach der Gründung der DDR konnte man jedoch nicht umhin, die Wirkung der Enteignungsmaßnahmen für die gesamte Republik anzuerkennen. Demgegenüber würde und wird immer noch behauptet, die auf dem Territorium der DDR erfolgten Enteignungen hätten außerhalb ihres Staatsgebiets keine Wirkung, so daß sie auch die außerhalb der DDR gelegenen Vermögenswerte nicht erfaßten. Zu diesem Zweck wurde auf den Territorialitätsgrundsatz zurückgegriffen.18 Es würde unterstellt, daß die Wirkung staatlicher Hoheitsakte also auch von Enteignungsmaßnahmen an den Grenzen des enteignenden Staates endet. Von dieser Unterstellung ausgehend wurde behauptet, die auf dem Territorium der DDR vollständig enteignete und somit untergegangene juristischevPerson bestehe auf der Grundlage des im Ausland belegenen Vermögens weiter. Eine juristische Person oder auch eine nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Handelsgesellschaft wurde trotz Enteignung und ihres Untergangs auf dem Territorium der DDR als weiterbestehend angesehen, selbst wenn sie ihren Sitz in der damaligen sowjetischen Besatzungszone hatte und dieser Sitz picht in die Westzonen verlegt worden war.19 Da zahlreiche Unternehmen, die in der DDR enteignet würden, außerhalb der DDR über kein gegenständliches Vermögen verfügten, wurde in solchen Fällen an immaterielle Güter (Firmennamen, Schutzrechte) angeknüpft. Auf diese Weise wurde von BRD-Gerichten den ehemaligen kapitalistischen Eigentümern der in der DDR enteigneten Unternehmen das Recht am Firmennamen der volkseigenen Betriebe und an deren Warenzeichen zur ausschließlichen Benutzung in der BRD zugesprochen.20 Damit waren die volkseigenen Betriebe gehindert, in der BRD unter ihrem Firmennamen aufzutreten und den guten Ruf für sich in Anspruch zu nehmen, der für das jeweilige Unternehmen bestand. Der Übergang zu neuen Firmennamen und Warenzeichen war nicht nur mit zusätzlichem Aufwand, sondern auch mit dem Verlust des wirtschaftlichen Wertes verbunden, der durch den alten Firmennamen und die dem enteigneten Unternehmen zustehenden Warenzeichen verkörpert wurde. Bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Carl-Zeiss-Stiftung ergab sich jedoch ein besonderes Problem, weil deren Statut eindeutig und ausdrücklich die Stadt Jena als Sitz der Stiftung bestimmt und die enge Bindung der Stiftung an Jena betont. Außerdem war wie bereits ausgeführt die Stiftung selbst nicht enteignet worden. Das hinderte jedoch das Staatsministerium von Württemberg-Baden nicht, am 23. Februar 1949 eine Verfügung zu erlassen, nach der die Carl-Zeiss-Stiftung neben Jena als weiteren Sitz den Ort Heidenheim a. d. Brenz erhielt.21 Am 16. Januar 1952 wurde Heidenheim sogar als alleiniger Sitz im Handelsregister Heidenheim eingetragen. Um diese Maßnahme nachträglich zu legalisieren, erließ der BRD-Bundestag ein Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839). Mit diesem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Erfordernissen ausführlicher behandelt werden. Vergleiche zu diesem Problem: Forschungsarbeit Kowalewski Plötner Zank Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Tätigkeit der Spezialkommissionen und der gemäß Befehl gebildeten Referate entsprechend den vom Genossen Minister in den Dienstkonferenzen im und gestellten Aufgaben noch stärker in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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