Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 515 (NJ DDR 1982, S. 515); Neue Justiz 11/82 515 entsprechende Entscheidung des zuständigen Organs über das Vorliegen einer Pflichtverletzung der PGH gefordert.-Nur nach Feststellung einer solchen Pflichtverletzung könne ein Schadenersatzanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. ' In dem sich hieran anschließenden Verfahren hat das Kreisgericht die auf Schadenersatz gerichtete Klage des Klägers abgewiesen, weil ein wirksamer Beschluß der Mitgliederversammlung der PGH vorHege, daß der Kläger nicht als Mitglied aufgenommen werde. Ferner habe das zuständige staatliche Organ der Rat des Kreises festgestellt, daß die PGH. keine Pflichtverletzungen begangen habe, die einen Schadenersatzanspruch rechtfertigten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, diese Entscheidung des Kreisgerichts zu kassieren, weil das Kreisgericht die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 PGH-MSt i. V. m. Ziff,3.10. der Grundsätze für die Ausarbeitung der Betriebsordnungen in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Anlage zur 2. DB zur VO über das PGH-MSt) unrichtig angewandt habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Kreisgericht ist insofern zu folgen, als Schadenersatzansprüche des Klägers nicht wegen dessen Nichtaufnahme als Mitglied der Verklagten gegeben sind. In dem entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20. Februar 1981 liegt keine Pflichtverletzung, sondern eine auf dem Prinzip der innergenossenschaftlichen Demokratie beruhende Entscheidung, für die die Verklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann. Auch die Tatsache, daß mit der Ablehnung der Verklagten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen, die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Verklagten gelöst wurden, ohne daß die Verklagte dem Kläger das Angebot zum Abschluß eines Überleitungsvertrags mit einem anderen: Betrieb unterbreitet hat, rechtfertigt keine Schadenersatzansprüche. Daß die Verklagte hierzu nicht verpflichtet war, folgt aus der in dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen und insoweit zutreffenden Feststellung, daß zwischen den Prozeßparteien des vormaligen Verfahrens keinerlei arbeitsrechtliche Beziehungen bestanden haben. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus Ziff. 3.2. Abs. 1 der Anlage zur 2. DB zur VO über das PGH-MSt, wonach für die Mitgliedschaftsverhältnisse in einer PGH die Bestimmungen des 3. Kapitels des Arbeitsgesetzbuchs „Abschluß; Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrags“ mit Ausnahme der §§ 67, 68 und 70 keine Anwendung finden. Das gilt auch für in Erwartung der Aufnahme als Mitglied abgeschlossene Arbeitsvereinbarungen, die nicht nachträglich in Arbeitsrechtsverhältnisse umgedeutet werden dürfen. Soweit das Kreisgericht jedoch einen Schadenersatzanspruch des Klägers auch deshalb verneint hat, weil „das zuständige staatliche Organ keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen (hat), daß Pflichtverletzungen durch die PGH vorliegen, die einen Schadenersatzanspruch recht-fertigen würden“, liegt offenbar ein Rechtsirrtum vor. Das Kreisgericht ist damit zwar der in dem Vorverfahren gegebenen Orientierung des Bezirksgerichts gefolgt, der-zufolge u. U, ein Schadenersatzanspruch des Klägers dann gegeben wäre, wenn durch das zuständige staatliche Organ eine auf § 270 AGB beruhende Pflichtverletzung der PGH festgestellt werden würde. Jedoch findet diese vom Bezirksgericht geäußerte und vom Kreisgericht übernommene Rechtsauffassuhg im Gesetz keine Stütze. Die nach Ziff. 3.10. der Anlage zur 2. DB zur VO über das PGH-MSt mögliche Verantwortlichkeit der PGH nach § 270 Abs. 1 AGB hat nicht eine entsprechende Feststellung des zuständigen staatlichen Organs über das Vor liegen von Pflichtverletzungen durch die PGH zur Wirksamkeitsvoraussetzung. Hierüber hat das Kreisgericht selbst zu befinden (vgl. Ziff. 3.13. der Anlage zur 2. DB zur VO über das'PGH-MSt). Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens zeichnen sich aber Pflichtverletzungen der- PGH deshalb ab, weil die Verklagte nach dem eine .Mitgliedschaft des Klägers ablehnenden Beschluß der Mitgliederversammlung eine Weiterbeschäftigung des,Klägers ab 1. März 1981 ablehnte, obwohl über dessen Beschwerde gegen die Verweigerung seiner Mitgliedschaft noch nicht endgültig durch das für die PGH übergeordnete Staatsorgan entschieden worden war. Dazu ist im einzelnen nach den bisher getroffenen Feststellungen auf folgendes hinzuweisen: In der vom Rat des Kreises abgegebenen Stellungnahme vom 22. Januar 1982 wird eingeräumt, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Nichtaufnahme des Klägers als Mitglied nicht, wie dies § 9 Abs. 7 PGH-MSt fordert, dem Kläger als schriftlich begründete Entscheidung zugestellt worden ist. Aus dem Inhalt der Abschrift eines Auszugs vom Protokoll der Mitgliederversammlung vom ' 20. Februar 1981 muß sogar gefolgert werden, daß der Kläger noch nicht einmal über sein Beschwerderecht nach § 9 Abs. T PGH-MSt belehrt worden ist. Dennoch hat der Kläger wenn auch nicht das übergeordnete Organ, so doch die PGH mit Schreiben vom 4. März 1981 wissen lassen, daß er gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung „Einspruch“ einlegt. Es ist somit davon aus-zugeKen, daß der Kläger rechtzeitig von seinem Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht hat. Nach § 9 Abs. 7 PGH-MSt hat aber eine Beschwerde aufschie-bende Wirkung, d. h., bis zur endgültigen Entscheidung hierüber durch das dafür zuständige übergeordnete Staatsorgan hätte die PGH den Kläger weiterbeschäftigen müssen. Das hat die Verklagte offenbar auch gewußt, denn in ihrer Stellungnahme vom 4. August 1981 weist sie ausdrücklich auf den aufschiebenden Charakter einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 7 PGH-MSt hin. Dennoch hat die Verklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers ab 1. März 1981 bis zu dem Zeitpunkt, als dessen Beschwerde endgültig abschlägig beschieden worden war, verweigert. Allerdings ist bisher noch nicht exakt geklärt worden, wann diese Entscheidung durch den Rat des Kreises ergangen ist. In der Ablehnung der Weiterbeschäftigung liegt eine . Pflichtverletzung der Verklagten i. S. des § 270 AGB, die auch ursächlich für einen Ausfall von Vergütung für den Kläger gewesen sein konnte. Sollte sich nämlich erweisen, daß der Kläger aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht alsbald wieder ein neues Arbeitsrechtsverhältnis begründen konnte, läge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über seine Beschwerde endgültig entschieden wurde, in der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung durch die Verklagte eine für die Einkommensminderung ursächliche Pflichtverletzung, die einen Schadenersatzanspruch nach § 270 AGB rechtfertigt. Hierauf muß sich der Kläger allerdings die Beträge anrechnen lassen, die er anderweit verdient oder aus nicht gerechtfertigten Gründen zu verdienen unterlassen hat (vgl. § 270 Abs. 3 i. V. m. § 268 Abs. 2 AGB). Aus den dargelegten Gründen waren auf den Kassationsantrag das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen (§162 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zunächst exakt den Zeitpunkt feststellen müssen, wann die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung durch das übergeordnete Staatsorgan abschlägig beschieden wurde. Sodann wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe bis zu diesem Zeitpunkt spätestens bis zum 16. August 1981 der Kläger eine Einkommensminderung hatte, die von ihm selbst nicht zu vertreten ist. In diesem Umfang wären für. ihn Schadenersatzansprüche auf der Grundlage der bei der Verklagten zu erzielenden Einkünfte nach Maßgabe der Einsatzmöglichkeiten gegeben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 515 (NJ DDR 1982, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 515 (NJ DDR 1982, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Rechts hat sich die Linie davon leiten lassen, den Bürgern die Erkenntnis erlebbar zu vermitteln, daß ihre verfassungsmäßigen Grundrechte auch im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirks Verwaltungen Versorgungsbasen zu planen und vorzubereiten. Ihre standortmäßige Entfaltung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes ist im Rahmen der Ausweichplanung festzulegen.

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