Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 445 (NJ DDR 1982, S. 445); Neue Justiz 10/82 445 Rechtsprechung bei Einsprüchen gegenÄnderungsverträge Dr. HANS NEUMANN, Richter am Obersten Gericht Nach § 60 Abs. 1 AGB hat der Werktätige das Recht, gegen einen nach § 49 AGB abgeschlossenen Änderungsvertrag bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der anderen Arbeit Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. Will er die Rechtsunwirksamkeit dieses Vertrags ‘ herbeiführen, dann muß er Einspruch einlegen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AGB). Aus der zuletzt genannten Möglichkeit leiten Werktätige zuweilen ab, daß das Gericht bei einem Einspruch gegen einen Änderungsvertrag zwingend die Rechtsunwirksamkeit des Änderungsvertrags feststellen muß. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie für alle Verträge, die stets das Ergebnis übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragspartner sind, gilt auch für den arbeitsrechtlichen Änderungsvertrag, daß einmal abgeschlossene Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Deshalb steht es auch beim Änderungsvertrag nicht im uneingeschränkten Belieben des Werktätigen, die von ihm abgegebene, für das Zustandekommen eines solchen Vertrags notwendige Willenserklärung im Nachhinein wieder zurückzunehmen und damit dem Änderungsvertrag die Grundlage zu entziehen. Dennoch kann der Werktätige einen Änderungsvertrag gemäß § 60 AGB anfechten, nämlich dann, wenn im Einzelfall ein den formellen Erfordernissen des § 49 AGB entsprechender Änderungsvertrag seine inhaltliche Funktion nicht erfüllt, damit angestrebte Aspekte der effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens nicht verwirklicht werden und in Verbindung damit die Interessen und Belange des Werktätigen aus gesellschaftlicher Sicht keine ausreichende Berücksichtigung erfahren. Unter diesen Voraussetzungen darf dem formell wirksam zustande gekommenen Änderungsvertrag, gegen den der Werktätige vorgeht, nicht der Vorrang gegenüber seinem inhaltlichen Anliegen eingeräumt werden. Dies im Streitfall zu prüfen und'darüber zu befinden, obliegt allein dem zuständigen Gericht, das deshalb vom Werktätigen zwingend angeruferi werden muß, wenn er den Änderungsvertrag für rechtsunwirksam erklären lassen will. Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Änderungsverträge gehen die Gerichte in der Regel zutreffend davon aus, daß der Änderungsvertrag auch wenn § 49 AGB für seinen Abschluß keine besonderen Voraussetzungen fordert vor allem dafür geeignet ist, bei einer kontinuierlichen Fortsetzung des Arbeitsrechtsverhältnisses die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Betrieb und Werktätigem den veränderten gesellschaftlichen, betrieblichen oder persönlichen Verhältnissen anzupassen. Er ist deshalb das richtige Mittel, um Rationalisierungsmaßnahmen zu unterstützen, die es ermöglichen, die vorhandenen Arbeitskräfte effektiver für die Steigerung der Fortsetzung von S. 444 duktdonsmitteln ln der Landwirtschaft der DDR“, Wirtschaftswissenschaft 1979, Heft 6, S. 665 ff. 5 Vgl. Beschluß des Xn. Bauernkongresses der DDR (Anlage zum Beschluß über die Auswertung des XH. Bauernkongresses der DDR vom 11. Juni 1982 [GBl. I Nr. 25 S. 455]); H. Kuhrig, „Mit Kampfgeist und Optimismus überall zu den Erträgen der Besten“ (Referat auf dem XH. Bauemkongreß), ND vom 14. Mai 1982, S. 3 f. 6 Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG Pflan- zenproduktion und der LPG Tierproduktion vom 28. Juli 1977 (GBl-Sdr. Nr. 937). \ 7 Vgl. G. Rosenau, „AktueUe Probleme des Agrarrechts“, NJ 1981, Beilage zu Heft 2, bes. Zlff. 2; E. Krauß, „Vorbereitung eines neuen LPG-Gesetzes Weiterentwicklung des Agrarrechts“, NJ 1982, Heft 2, S. 52 ff. 8 Vgl. Gemeinsames Wettbewerbsprogramm der Kooperation Kerspleben, ND vom 9. Dezember 1981, S. 3. 9 Vgl. H. Kuhrig, a. a. O. 10 Vgl. hierzu und zur 1. DB zu dieser VO - Inspektoren Landtechnik - (GBl. I Nr. 20 S. 187) die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1979, Heft 11. S. 500. Produktion einzusetzen, innerbetriebliche Reserven zu erschließen und aus dem eigenen Betrieb Arbeitskräfte für die Erweiterung des Reproduktionsprozesses zu gewinnen. Mit Hilfe des Änderungsvertrags kann außerdem auch persönlichen Interessen des Werktätigen (z. B. zum Erwerb und zur Nutzung einer höheren Qualifikation) entsprochen werden. Zu Änderungsverträgen im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen Aus der Sicht der Rechtsprechung ist bemerkenswert, daß es gegen Änderungsverträge im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen kaum Einsprüche gibt. Sicher ist dies allein noch kein Indiz dafür, daß die sozialistische Rationalisierung völlig konfliktlos verläuft und in den Betrieben keinerlei Probleme aufwirft Wie auf dem 10. FDGB-Kongreß hervorgehoben wurde, führt auch unter sozialistischen Produktionsverhältnissen die Rationalisierung niemals automatisch zu sozial vorteilhaften Lösungen.1 Das resultiert daraus, daß von ihr Menschen mit ihren spezifischen individuellen Eigenschaften und Vorstellungen in der wichtigsten Sphäre des gesellschaftlichen Lebens, im Prozeß der Arbeit, betroffen werden. Daß aber die damit verbundenen Probleme ohne nennenswerte gerichtliche Hilfe gelöst werden, spricht für die sorgfältige, unter unmittelbarer Einbeziehung der Werktätigen erfolgende Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen. Gerade durch diese Einbeziehung finden die Werktätigen Verständnis für das objektive Erfordernis zur Veränderung ihrer bisherigen Arbeitsbedingungen, und zugleich wird ihre Bereitschaft zur Erhöhung der ökonomischen Leistungskraft unserer Volkswirtschaft gefördert. Die Werktätigen erkennen, daß notwendige Rationalisierungsmaßnahmen unter sozialistischen Produktionsverhältnissen dem Menschen auch weiterhin sein Recht auf Arbeit und soziale Sicherheit gewährleisten und ihn nicht, wie unter den Bedingungen des Monopolkapitals, im Arbeitsprozeß überflüssig machen und ihn zur Arbeitslosigkeit verurteilen. Die „Schwedter Initiative“, die auf dem 10. FDGB-Kongreß hohe gesellschaftliche Wertschätzung erfahren hat und überall in unserem Land unter der Losung „Weniger produzieren mehr“ aufgegriffen und verallgemeinert wird, belegt dies eindrucksvoll. Die Freisetzung von mehreren tausend Arbeitskräften im Stammbetrieb des PCK Schwedt und ihr Einsatz für die Lösung anderer anspruchsvoller Aufgaben rechtlich mittels Änderungsverträgen vollzogen führte in keinem Fall zu einem gerichtlichen Arbeitsrechtsstreit.2 Wenn also Änderungsverträge bei den Gerichten angefochten werden, dann liegen dem in der Regel nicht Rationalisierungsmaßnahmen zugrunde, sondern andere Anlässe. Zum Gegenstand von Änderungsverträgen Der Änderungsvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Vertrag, für dessen Zustandekommen die gleichen Grundsätze gelten wie für die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Arbeitsvertrag. § 49 Abs. 1 AGB nimmt ausdrücklich auf die §§ 40 bis 43, 44 Abs. 1 und 45 AGB Bezug.3 Daraus ergibt sich u. a., daß Gegenstand eines Änderungsvertrags nur diejenigen arbeitsrechtlichen Beziehungen sein können, die der Vereinbarung der Vertragspartner unterliegen (z. B. hinsichtlich der zu verändernden Arbeitsaufgabe oder des Arbeitsorts). Soweit Veränderungen eintreten, die der Dispositionsbefugnis des Werktätigen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 445 (NJ DDR 1982, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 445 (NJ DDR 1982, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X