Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 411 (NJ DDR 1982, S. 411); Neue Justiz 9/82 411 zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen aus. Eine primär auf die Grundstücksnutzung orientierte Bestimmung des Anliegers hat den Vorzug, daß als Anlieger einzig und allein der Betrieb oder Bürger fungiert, der die Grundstücksnutzung real ausübt.12 Nutzungsberechtigte mit der Rechtsposition eines Anliegers können demzufolge sein: a) die die Nutzungsbefugnis, selbst ausübenden Grundstückseigentümer, b) die die Nutzungsbefugnis selbst wahrnehmenden Rechtsträger volkseigener Grundstücke, c) die Inhaber staatlich verliehener Nutzungsrechte13, d) diejenigen, die auf der Grundlage einer Zuweisung eine genossenschaftlich genutzte Bodenfläche in persönlicher Nutzung haben14, e) die auf der Grundlage genossenschaftlichen Bodennutzungsrechts nutzenden Betriebe (LPGs, GPGs, KEs), f) die Inhaber von Erbbaurechten, g) diejenigen, die ein Grundstück auf der Grundlage eines Vertrags zur Überlassung des Gebrauchs nutzen. Zur Nutzergruppe nach Buchst, g gehören auch diejenigen Organisationen, die ein vertragliches Nutzungsverhältnis i. S. der §§ 71 f. Vertragsgesetz unterhalten. Außerdem zählen zu ihr solche Bürger, die gemäß §§ 312 ff. ZGB Nutzungsrechtsverhältnisse begründet haben. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die Nutzungsberechtigung einzelnen Personen, Eheleuten oder einer Mehrzahl von Bürgern (z. B. einer Garagengemeinschaft) zusteht. Ohne Belang ist auch, ob sich die Nutzungsberechtigung auf ein bebautes oder unbebautes Grundstück bezieht. Von Nutzung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn zwischen dem Nutzer und dem in seinem Besitz befindlichen Grundstück eine intensive und stabile (d. h. auf Dauer angelegte) Verbindung besteht. Stellt z. B. der vertraglich Nutzende das Grundstück einer Familie für 14 Tage zur Verfügung, damit diese dort ihren Urlaub verbringt, bleibt er der Grundstücksnutzer. Probleme bei der Anwendung dös Nutzungsprinzips ergeben sich dann, wenn Gebäude von einer Vielzahl von Bürgern (Mietern) bewohnt werden. Es erscheint uns fraglich, ob der einzelne Mieter da das Objekt seiner Nutzung hauptsächlich die ihm zugewiesene Wohnung ist. als Grundstücksnutzer qualifiziert werden kann.15 Auch der Vermieter kann aber nicht als Nutzer des Grundstücks angesehen werden, weil er sich nicht der Gebrauchsvorteile bedient, die das Gebäude tatsächlich bietet. Deshalb ist bei Mietwohngrundstücken für die Beantwortung der Frage, wer als Anlieger zu gelten hat, der Aspekt der Verantwortung für das gesamte Gebäude von ausschlaggebender Bedeutung. Handelt es sich um volkseigene Wohngebäude, trägt diese Verantwortung der Rechtsträger (der VEB KWV/GW), weil ihm rechtlich die Erhaltung der Bausubstanz sowie die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der unmittelbaren Umgebung der Gebäude obliegt. Deshalb muß hier das Nutzungsprinzip durch das Bewirtschaftungsprinzip ergänzt werden. Dieses Prinzip muß überall dort Platz greifen, wo die Grundstücksnutzung in Gestalt einer auf mietvertraglicher Basis erfolgenden kollektiven Gebäudenutzung vor sich geht.16 . Materielle Verantwortlichkeit bei Schadensfällen wegen Verletzung von Straßenreinigungspflichten Bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verletzung von Straßenreinigungspflichten ist zunächst' davon auszugehen, daß die regelmäßige Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze gemäß § 67 Abs. 3 GöV, § 1 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG und § 5 Abs. 1 OSHVO eine Aufgabe der Räte der Städte und Gemeinden ist. Diese Aufgabe obliegt den örtlichen Räten im Rahmen ihrer staatlichen Verantwortung für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium. Soweit die Straßenreinigung nicht durch ent- sprechende Beschlüsse der Volksvertretungen als Anliegerpflicht ausgestaltet wurde, ist sie folglich eine Ausübung staatlicher Tätigkeit. Dies führt dazu, daß bei Verletzung der Reinigungspflicht und einer darauf zurückzuführenden Schädigung -eines Verkehrsteilnehmers ein Ersatzanspruch gegenüber dem örtlichen Rat nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der DDR Staatshaftungsgesetz (StHG) - vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34) besteht. Dieser Anspruch gegenüber dem örtlichen Rat ist auch dann gegeben, wenn dieser sich zur Erfüllung seiner Pflichten eines Betriebes, einer Einrichtung oder einer Genossenschaft bedient. Die zur Erfüllung der Aufgaben eingesetzten Betriebe übernehmen Pflichten nur gegenüber dem Staatsorgan, sie sind also der Öffentlichkeit nicht verantwortlich.17 In der Praxis dürfte die Verantwortlichkeit des örtlichen Rates nach dem StHG selten sein, weil die weitaus meisten Schadensfälle wegen ungenügender Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Fahrbahnen (hier findet die Verantwortlichkeitsregelung des § 23 StraßenVO Anwendung18) bzw. wegen ungenügender Räumung oder Abstumpfung bei Schnee und Eisglätte auf den Gehwegen die Pflicht zur Beseitigung obliegt in der Regel den Anliegern auf treten. Führt die Verletzung von Anliegerpflichten zum Schaden, hat der Geschädigte einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nach den §§ 330 ff. ZGB. Dies gilt unabhängig davon, Wer Anlieger ist. Ist ein staatliches Organ Anlieger, besteht gegen dieses kein Anspruch nach dem StHG.19 Bei der Erfüllung der Anliegerpflichten handelt es sich folglich nicht um die Ausübung staatlicher Tätigkeit i. S. des StHG. Im Unterschied zur Straßenreinigung als staatliche Aufgabe der örtlichen Räte stellen die Anliegerpflichten allgemeine Verhaltenspflichten dar20, die den Betrieben und Bürgern auf Grund ihrer Rechtsbeziehung zu dem an die öffentliche Straße anliegenden Grundstück obliegen und deshalb sofern die Ansprurhsvoraussetzungen vorliegen die materielle Verantwortlichkeit gemäß §§ 330 ff. ZGB auslösen. Auf Grund der speziellen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 der 3. DVO zum LKG übernehmen die Anlieger entsprechend den Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen selbst rechtliche Verantwortung gegenüber'der Allgemeinheit; sie werden nicht im Auftrag des Rates tätig , (wie z. B. stadtwirtschaftliche Dienstleistungsbetriebe -entsprechend der Orientierung des § 6 der 3. DVO zum LKG). Auch daraus läßt sich u. E. erkennen, daß die Erfüllung der Anliegerpflichten nicht Ausübung staatlicher Tätigkeit ist. Materielle Verantwortlichkeit der Grundstücksnutzer als Anlieger Eine wichtige rechtliche Konsequenz aus der Anwendung des Nutzungsprinzips auf die Anliegerfrage besteht darin, daß nur die Grundstücks nutzer materiell für die Folgen einzustehen haben, die anderen aus der Nichteinhaltung der Anliegerpflichten erwachsen. Die materielle Verantwortlichkeit richtet sich einheitlich nach den §§ 330 ff. ZGB, und zwar sowohl für Organisationen (einschließlich Staatsorgane und staatliche Einrichtungen) als auch für Bürger.21 Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist bei Bürgern vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig (§ 333 ZGB); Betriebe können sich nur im Rahmen des § 334 ZGB von ihrer Verantwortlichkeit befreien. Erfüllen die Vermieter von Wohngrundstücken bzw. Wohnungen in größeren Gebäuden die ihnen als Bewirtschafter obliegenden Anliegerpflichten nicht, haben sie für die anderen daraus erwachsenden Schäden materiell wie Grundstücksnutzer einzustehen (§§ 330 ff. ZGB). Bei der auf diese ZGB-Bestimmungen gestützten Schadenersatzpflicht hat der Rechtsträger oder sonstige Vermieter für eigenes pflichtwidriges und schadensverursachendes Unterlassen einzustehen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 411 (NJ DDR 1982, S. 411) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 411 (NJ DDR 1982, S. 411)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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