Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 251 (NJ DDR 1982, S. 251); Neue Justiz 6/82 251 ner Behauptungen mit der Frage zu befassen hat, welche Prozeßpartei das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen hat.10 Die Sachaufklärung und Beweiswürdigung in Vermögensverteilungsverfahren sind mitunter schwierig, weil Zeugen enge persönliche Bindungen zu einer Prozeßpartei haben und der anderen ausgehend von der Ehescheidungssituation ablehnend gegenüberstehen. Probleme ergeben sich mitunter auch durch unklare Rechtsbeziehungen bei bestehender Ehe. So werden z. B. im Familienkreis mitunter Darlehen gewährt, ohne daß Urkunden angefertigt wurden. Diese und weitere Fragen erfordern, daß das Gericht sowohl bei der Auswahl der Beweise als auch bei der Beweiserhebung selbst, insbesondere bei der Befragung von Zeugen, exakt vorgeht, Einzelheiten beachtet, auf Widersprüche kritisch eingeht und stets berücksichtigt, daß die Situation bei bestehender Ehe zu erfassen ist. Im Hinblick darauf kommt dem Beweis durch Urkunden besondere Bedeutung zu.11 Schriftliche Erklärungen von Zeugen sind als Beweismittel zu nutzen, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen Beweisanordnung angefertigt wurden und klare inhaltliche Aussagen enthalten. Liegen sehr unterschiedliche Erklärungen der Prozeßparteien vor, haben die Zeugen eine enge persönliche Bindung zu einer Prozeßpartei oder sind bereits inhaltlich andere, für die Sachaufklärung noch nicht ausreichende Beweise zu derselben Frage vorhanden, sollte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden.12 Zu selten nutzen die Gerichte bei komplizierten Beweislagen die Möglichkeit, bei sich widersprechenden Erklärungen mehrerer Zeugen diese einander gegenüberzustellen. Wie generell, so zeigt sich auch in den Verfahren nach § 39 FGB, daß das Gericht die Sachaufklärung als die entscheidende Grundlage für eine zutreffende, die Prozeßparteien überzeugende und gesellschaftlich wirksame Entscheidung sehr verantwortungsbewußt, gut durchdacht und konzentriert durchführen muß. (wird fortgesetzt) 1 Vgl. Bericht des Präsidiums an die 1. Plenartagung des Obersten Gerichts „Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung in den Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren“, OG-Informationen Nr. 2/82, S. 12. 2 Vgl. hierzu auch die grundlegenden Ausführungen von A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Rieger, „Die Wirksamkeit der Bestimmungen des FGB über die Vermögensbeziehungen der Ehegatten“, NJ 1977, Heft 17, S. 583 ff. 3 OG, Urteil vom 18. April 1978 - 3 OFK 11/78 - (NJ 1978, Heft 12, S. 549). 4 OG, Urteil vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 23/19 - (NJ 1979, Heft 12, S. 561). 5 OG, Urteil vom 30. Juni 1981 - 3 OFK 15/81 - (NJ 1981, Heft 11, S. 522) ; vgl. auch OG, Urteil vom 22. Mai 1979 - 3 OFK 14/79 -(NJ 1980, Heft 3, S. 139). 6 OG, Urteü vom 29. Juli 1975 - 1 ZzF 11/75 - (NJ 1976, Heft 4, S. 114). 7 Vgl. hierzu Fragen und Antworten, NJ 1982, Heft 2, S. 82. 8 Vgl. u. a. OG, Urteil vom 11. August 1981 - 3 OFK 20/81 - (NJ 1982, Heft 1, S. 42). 9 OG, Urteil vom 11. August 1981 3 OFK 20/81 - (a. a. O.). 10 OG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 3 OFK 5/81 - (NJ 1981, Heft 9, S. 423). 11 OG, Urteile vom 5. Juni 1979 - 3 OFK 7/79 - (NJ 1980, Heft 7, S. 328) und vom 18. Dezember 1979 - 3 OFK 43/79 - (NJ 1980, Heft 10, S. 473). 12 OG, Urteil vom 3. Februar 1981 - 3 OFK 44/80 - (NJ 1981, Heft 9, S. 425). Kausalitätsprüfung im Strafrecht (Schluß)* Prof. Dr. sc. JOHN LEKSCHAS, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin RUDI BECKERT und Dr. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Beweisführung und Feststellung des Kausalzusammenhangs Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) hebt hervor, daß die Feststellung der Wahrheit ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens ist. Es müssen wahre Feststellungen über die straftatverdächtige Handlung und ihre Umstände sowie über die Persönlichkeit des Angeklagten getroffen werden. Die Beweisführungspflicht des Gerichts umfaßt auch die Tatsachen, die für die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung von Bedeutung sind; sie wird durch den strafrechtlichen Tatbestand konkretisiert, dessen Anwendung auf den jeweiligen Sachverhalt erwogen wird (vgl. Abschn. III Ziff. 1 Buchst, a der Beweis-Richtlinie). Der Grundsatz, die strafrechtliche Verantwortlichkeit zweifelsfrei nachzuweisen, bezieht sich auch auf die Kausalitätsprüfung. Das Oberste Gericht hat mehrfach ausgesprochen, daß für die Feststellung des Kausalzusammenhangs Annahmen, Vermutungen oder Wahrscheinlichkeitsberechnungen nicht ausreichen.16 Es wurde dabei aber auch verschiedentlich der Begriff „Hypothese“ gebraucht und in diesem Zusammenhang als unzulässig für den Nachweis der Kausalität bezeichnet. Ohne Fräge ist und bleibt es unwissenschaftlich und damit unhaltbar, in der Strafrechtspraxis den Kausalzusammenhang durch alternative Annahmen oder Berechnungen anzuzweifeln, weil diese mit den festgestellten Fakten nicht in Verbindung stehen. Sie führen naturgemäß immer zu der Antwort, daß unter anderen denkbaren Umständen das Geschehen anders verlaufen wäre. Aus den im ersten Teil dieses Beitrags enthaltenen Erwägungen, daß hypothetische Urteile durchaus zulässig und wissenschaftlich begründet sind, halten wir es für besser, hier die Begriffe „Spekulationen“, „Annahmen“, „Vermutungen“ o. ä. zu verwenden, wenn damit die in der sozialistischen Strafrechtsprechung prinzipiell abzulehnenden denkbaren Geschehensverläufe bezeichnet werden sollen, die vom festgestellten tatsächlichen Ablauf abweichen. Dazu wurde in einem Urteil Stellung genommen, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Mitarbeiter des Gesundheitswesens hatten erhebliche Pflichtverletzungen begangen, die zum Tode einer Patientin führten. In dem Verfahren wurde erörtert, ob ein Patient auch sterben könne, wenn er sofort operiert und intensiv therapeutisch behandelt würde. Dabei wurde verkannt, daß sich über einen postoperativen Verlauf keine Aussagen treffen lassen, da die objektiven Kriterien fehlen, dies zu prüfen.17 In der Strafrechtsprechung gibt es für dieses Problem noch andere Beispiele: So war im Verantwortungsbereich eines leitenden Mitarbeiters eines Betriebes ein Defekt an einer Leitung aufgetreten und Dieselöl ausgelaufen, das von starken Staubablagerungen aufgesaugt wurde. Unter Mißachtung der Forderung der Feuerwehr und seines dienstlichen Vorgesetzten ordnete der Angeklagte nur unzureichende Maßnahmen an, die die Gefahr nicht beseitigten. Es entstand ein Brand, zu dessen Ursachen ein technisches Gutachten eindeutig aussagte, daß er durch das Öl-Staubgemisch entstanden sei. Deshalb durfte die bloße Vermutung, daß auch Brandstiftung Vorgelegen haben könnte, nicht dazu führen, den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu verneinen.18 Der Leiter eines Agro-Chemischen Zentrums und sein;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 251 (NJ DDR 1982, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 251 (NJ DDR 1982, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X