Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 240 (NJ DDR 1982, S. 240); 240 COflEKKAHME Neue Justiz 5/82 der Fernverkehrsstraße in diesem Bereich herrschte starker Straßenverkehr. Die bei dem Angeklagten um 23.35 Uhr durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab 2,9 mg/g. Nach den Feststellungen des Gutachters ergibt die Rückrechnung, daß der Angeklagte bei Dienstantritt bereits eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 bis 1,6 mg/g hatte. Außerdem war zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte von seiner Ablösung gegen 20.30 Uhr bis zur Blutentnahme um 23.35 Uhr bereits in einer Alkoholabbauphase befand und seine alkoholische Beeinflussung vor 20.30 Uhr einen wesentlich höheren Grad hatte als der bei der Blutentnahme festgestellte Wert es ausdrückt. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß § 200 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Aus der Begründung: Nach dem in der Hauptverhandlung festgestellten Beweisergebnis hat bei dem Angeklagten während der gesamten Dienstzeit am 24. April 1981 eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten infolge des Genusses alkoholischer Getränke Vorgelegen. Der Angeklagte war außerstande, den Anforderungen als Schrankenwärter nachzukommen. In bezug auf die im Sachverhalt beschriebenen Verkehrsbewegungen hat er durch sein Verhalten eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht. Diese Gefahr besteht in derartigen Fällen schon dann, wenn ein für die Gewährleistung der Sicherheit gemäß ■§ 200 Abs. 2 StGB verantwortlicher Eisenbahner trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bahndienstliche Handlungen ausführt. Der Angeklagte hat trotz seines Wissens über den Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich genommen und während der Dienstzeit den Alkoholgenuß fortgesetzt. Aus den regelmäßig durchgeführten Belehrungen war ihm bekannt, daß dies verboten ist. Dieses eindeutige Verbot mißachtend, rechnete er damit, daß er seine Dienstaufgaben trotzdem noch beherrschen würde, und führte so in verantwortungsloser Leichtfertigkeit die Folgen der allgemeinen Gefahr fahrlässig herbei. Bei der Einschätzung der Schwere der Straftat war davon auszugehen, daß die Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Ausübung der Dienstpflicht sehr erheblich war. Der Angeklagte war während der Dienstzeit kaum noch in der Lage, richtige Eintragungen zu machen und die sonstigen Aufgaben eines Schrankenwärters den Belangen der Verkehrssicherheit entsprechend zu erfüllen. Außerdem war in dem Verkehrsbereich, für den er seine Dienstpflichten zu erfüllen hatte, nicht nur ein starker Zugverkehr, sondern ein noch stärkerer Fahrzeugverkehr auf* der Fernverkehrsstraße. Aus diesen Umständen ergibt sich ein hoher Gefährdungsgrad für den konkreten Verkehrsablauf am Tattag. Bei dem vorliegenden Sachverhalt war es nur durch das umsichtige Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu keinem Unfall gekommen. In diesem Zusammenhang durfte nicht außer acht gelassen werden, daß es bei dem Angeklagten in der Vergangenheit bereits Disziplinschwierigkeiten gab, die ihre Ursache gleichfalls im übermäßigen Alkoholgenuß hatten. Die ihm erteilten gesellschaftlichen Lehren ignorierte er. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände der Straftat ist zu erkennen, daß der Angeklagte mit seinem strafbaren Verhalten eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin i. S. des § 39 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebracht hat. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten deshalb zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Wegen der erheblichen Tatschwere und der bisher erfolglosen Erziehungsbemühungen des Kollektivs war der Ausspruch einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Freiheitsentzug nicht möglich. ft niTPAHT CouHajlHCTHnecKOH rocyaapernennoti npoieypaType TOP 30 jict 194 E. rPftcDPAT npaBO Ha pa3BHTHe KaK npaßo nejiOBCKa b MOK'py-HapOflHOH flHCKyCCHH 197 ft. MftXAC/X. HOftMAHH ripnMCnenne perynnpOßannn 06 oqeHxe TpygamerocH 201 r. xnjIbflEEPAHflT OgCHKa ypoBHH n3o6peTeHna b naTeHTHOM npaBoeyflHH 204 r. BAAIf riOBMiiicHHe KanecTBa paoOTH apBOKara 207 ft. JIEKIIIAC/P. BEKKEPT/P. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 240 (NJ DDR 1982, S. 240) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 240 (NJ DDR 1982, S. 240)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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