Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 206 (NJ DDR 1982, S. 206); 206 Neue Justiz 5/82 liegen einer schöpferischen Leistung mit erfinderischer Qualität. Die Bedeutung einfacher technischer Lösungen mit hohem Nutzeffekt für die Stärkung der Wirtschaftskraft der DDR ergibt sich aus den Anforderungen an die umfassende sozialistische Rationalisierung. Diese hat ein weites Spektrum und erstreckt sich auf die rationelle Gestaltung der gesamten gesellschaftlichen Arbeit. Sie reicht von der organisatorischen Verbesserung der Abläufe, von der Modernisierung der vorhandenen Technik bis zur Erneuerung des Produktionsprozesses auf hohem wissenschaftlichem Niveau. Sie schließt die Mechanisierung, die Teilautomatisierung und die Automatisierung ein.7 Mit dieser inhaltlichen Bestimmung der sozialistischen Rationalisierung sind Werktätige zur schöpferischen Mitgestaltung des Produktionsprozesses aufgerufen. Das beweist nicht zuletzt das stürmische Anwachsen der Neuererbewegung in den 70er Jahren. Diesen Prozeß mußte auch die Patentrechtsprechung des Obersten Gerichts aktiv beeinflussen. Das geschah u. a. durch die kontinuierliche Einschätzung der Bedeutung des volkswirtschaftlichen Vorteils als wichtiges Indiz für das Vorliegen der Erfindungshöhe einer technischen Lösung. Allerdings darf die Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Vorteils einer Erfindung bei der Prüfung der Erfindungshöhe nicht zum Verzicht auf ein angemessenes Maß geistig-schöpferischer Leistung als Voraussetzung für den Patentschutz führen. Ist die geistig-schöpferische Leistung nicht im notwendigen Umfang vorhanden, ist der Patentschutz zu versagen. Die Überwindung eines allgemeinen technischen Vorurteils und der sog. Blindheit der Fachwelt als Kriterium für das Vorliegen der Erfindungshöhe Neben den bisher erörterten Mitteln und Methoden haben sich zur Bemessung der Erfindungshöhe in der Praxis insbesondere zwei weitere Kriterien herausgebildet: die Überwindung eines allgemeinen technischen Vorurteils und die Überwindung der sog. Blindheit der Fachwelt. Ein allgemeines technisches Vorurteil liegt dann vor, wenn eine technische Verfahrensweise abgelehnt wird, weil bestimmte bekannte technische Mittel und Methoden zur Erzielung eines gewünschten technischen Effekts nicht einsetzbar seien, da der verfolgte Zweck mit diesen Mitteln und Methoden nicht erreicht werden könne. Dabei genügt es nicht, daß eine derartige Auffassung von einem auf dem bestimmten Gebiet der Technik arbeitenden profilierten Wissenschaftler oder Praktiker vertreten wird. Die Ablehnung muß allgemein sein, d. h., sie muß von der Mehrheit der Fachleute des betreffenden Gebiets vertreten werden. Ist aber ein solches Vorurteil erwiesenermaßen vorhanden und gelingt es einem auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachmann trotzdem, mit den bisher abgelehnten Mitteln und Methoden den gewünschten Effekt zu erreichen, dann ist der praktische Erfolg als Nachweis für das Vorliegen der Erfindungshöhe zu werten. Ähnliches gilt für die Überwindung der sog. Blindheit der Fachwelt. Sie liegt vor, wenn eine naheliegende technische Lösung eines Problems von den auf diesem Fachgebiet tätigen Wissenschaftlern und Praktikern über einen längeren. Zeitraum nicht erkannt wird. Im Unterschied zum allgemeinen technischen Vorurteil wird nicht von der Benutzung einer an sich bekannten Arbeitsweise zu einem bestimmten Zweck abgeraten, vielmehr wird deren Anwendbarkeit nicht in den Kreis der Betrachtung einbezogen. Es ist keineswegs ungewöhnlich, daß technisch naheliegende Lösungen bei der Erarbeitung eines Lösungswegs für eine bestimmte Aufgabe nicht gleich erkannt werden. Während des Suchens nach geeigneten Methoden werden anhand des bereits vorhandenen Wissens in der Regel auch bekannte technische Lösungen für die Bewältigung der Aufgabe herangezogen. Wird nun aber doch eine naheliegende Lösung von der Mehrheit der Fachleute nicht erkannt und kommt diese somit auch nicht zur Anwendung, dann kann das demjenigen, der ihre Anwendung als technische Lehre für die Lösung eines Problems empfiehlt, nicht zum Nachteil gereichen. In diesem Fall ist also das Vorliegen der Erfindungshöhe zu bejahen. Problematisch ist die Festlegung des allgemein gültigen Zeitraums, der vergangen sein muß, damit von der Überwindung der Blindheit der Fachwelt gesprochen werden kann. Bisher wurde von einer Zeitdauer von 14 Jahren ausgegangen. Dieser Zeitraum kann heute aber nicht mehr als maßgeblich angesehen werden. Vielmehr muß der Zeitraum des Umschlagens des Wissens und die Entwicklung der Erkenntnisse auf den einzelnen technischen bzw. naturwissenschaftlichen Gebieten der Maßstab sein. Es ist ein Merkmal des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und besonders der wissenschaftlich-technischen Revolution, daß immer schneller neue Erkenntnisse gewonnen werden. Auch wenn diese nicht immer produktionswirksam werden, muß ihr Vorhandensein bei der Beurteilung der Frage, ob mit einer technischen Lösung die Blindheit der Fachwelt überwunden wurde, beachtet werden. Heute ist erwiesen, daß die Hälfte aller Forschungsergebnisse, die der Menschheit zur Verfügung stehen, in den letzten 15 Jahren gewonnen wurden. Innerhalb von 10 Jahren verdoppelt sich der Umfang des vorhandenen Wissens. Auf einigen Wissensgebieten geschieht das noch schneller, so z. B. in der Biologie in fünf, in der Genetik in zwei und in der Kernphysik und Kosmonautik in anderthalb Jahren.8 Bei der Bestimmung des Zeitraums für die Überwindung einer Blindheit der Fachwelt muß von einem Durchschnittswert ausgegangen werden. Wegen der großen Anzahl technischer und naturwissenschaftlicher Fachdisziplinen ist es patentrechtlich nicht möglich, für jede Fachdisziplin einen gesonderten Zeitraum zu bestimmen. Die einigende Klammer sollte daher in der Regel der Zeitraum der Wissensverdoppelung von 10 Jahren sein. Bei besonders raschem Umschlag des Wissens auf einigen Spezialgebieten kann auch eine kürzere Zeitdauer in Frage kommen. Diese wird aber im Einzelfall entsprechend den konkreten Umständen zu bestimmen sein. Das große Wissensarsenal und der ständige Zuwachs an Erkenntnissen machen es erforderlich, jeweils konkret zu prüfen, aus welchen Gründen eine an sich naheliegende technische Lösung nicht zur Bewältigung eines ungelösten Problems herangezogen wurde. Eine technische Lösung, die bisher übersehen wurde, kann dann nicht mehr als Merkmal für die Erfindungshöhe herangezogen werden, wenn der gleiche oder ein vorteilhafterer Effekt, der durch die Anwendung dieser Lösung erreicht würde, auch mit anderen Mitteln erzielt werden kann. Es ist demnach immer sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Blindheit der Fachwelt Vorgelegen hat oder ob der Anwendung der naheliegenden technischen Lösung andere maßgebliche Gründe entgegengestanden haben. * S. 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 49. 2 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 8. Dezember 1955 2 Uz 39/54 (OGZ Bd. 4 S. 51; NJ 1956, Heft 15, S. 478). 3 Vgl. OG, Urteil vom 18. Aprü 1972 - 2 UzP 2/71 - (OGZ Bd. 13 S. 310; NJ 1972, Heft 17, S. 524). 4 Vgl. OG, Urteil vom 19. Mai 1973 - 2 UzP 5/71 - (OGZ Bd. 14 S. 285; NJ 1973, Heft 16, S. 490). 5 Vgl. E. Winklbauer, „Die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR und einige Grundprobleme der Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Rechtsschutzes“, der neuerer 1976, Ausgabe B, Heft 5, S. 74. 6 Vgl. OG, Urteil vom 19. Oktober 1973 - 2 UzP 3/72 - (OGZ Bd. 14 S. 287; NJ 1974, Heft 7, S. 216). 7 Vgl. E. HoneCker, a. a. O., S. 55 f., und Dokumente des VHI. Parteitages der SED, Berlin 1971, S. 50. 8 Zahlenangaben nach A. Arakeljari, „Der wissenschaftlich-technische Fortschritt: Grundlage für die Steigerung der Effektivität der Produktion“, Presse der Sowjetunion 1978, Heft 1, S. 9.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Gegners in seinem feindlichen Vorgehen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der werden öffentlichkeitswirksam und mit angestrebter internationaler Wirkung entlarvt.

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