Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 17 (NJ DDR 1982, S. 17); Neue Justiz 1/82 Bei anderen gelesen 17 um das Lob. Vielen Kollegen geht es darum, nicht jahrelang ohne eine Bewertung ihrer Leistung zu arbeiten. Die Erarbeitung von Leistungseinschätzungen gehört mit zu den Pflichten des Betriebes, solche Arbeitsbedingungen zu schaffen, die dem Werktätigen hohe Arbeitsleistungen ermöglichen, seine bewußte Einstellung zur Arbeit und sein Schöpfertum fördern, die Arbeitsfreude erhöhen und zur Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten sowie zur sozialistischen Lebensweise beitragen ,(§ 71 AGB). Aus dieser Sicht gewinnt die angemessene Mitwirkung des Arbeitskollektivs und der Gewerkschaftsgruppe an der Erarbeitung von Leistungseinschätzungen besonderen Stellenwert. Dementsprechend macht auch die Ordnung keinen Unterschied in der Mitwirkung der Gewerkschaften bei Beurteilungen und Leistungseinschätzungen. Die regelmäßige Erarbeitung von Leistungseinschätzungen hilft dem Leiter, seine Pflichten aus dem AGB mit hoher Qualität zu erfüllen. Einzelfragen bei der Anfertigung von Beurteilungen Die in § 68 Abs. 1 AGB genannten Festlegungen geben ausreichend Raum für eine qualitativ umfassende und zur Gestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses ausreichende Einschätzung der Persönlichkeit des Werktätigen. Vereinzelt wird in diesem Zusammenhang die Frage nach der Einschätzung der gesellschaftlichen Tätigkeit in der Beurteilung gestellt. Soweit diese eine konkrete Beziehung zum Arbeitsrechtsverhältnis des Werktätigen hat, sollte darüber eine Aussage in der Beurteilung getroffen werden. Hier äußert sich eine Grundeinstellung des Werktätigen, ausgehend von Art. 21 der Verfassung das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten. Inwieweit der Werktätige beispielsweise als Mitglied der Konfliktkommission oder des Reservistenkollektivs seinen im Gesetz festgelegten Aufgaben gerecht wird, unterliegt nicht der Beurteilung i. S. des § 68 Abs. 1 AGB durch den befugten Leiter. Dieser Grundsatz trifft ebenso für die Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen zu. Die Beurteilung sollte demzufolge lediglich die Aussage enthalten, daß der Werktätige beispielsweise Mitglied der Konfliktkommission und Schöffe ist, aber keine Bewertung dieser Tätigkeit vornehmen. Schwierigkeiten bereitet einzelnen Leitern die Anfertigung von Beurteilungen, die von staatlichen Gerichten angefordert wurden oder die als Begründung für eine Auszeichnung vorgesehen sind. Ihre Anfertigung unterliegt nicht den Bestimmungen des AGB über die Beurteilung. Ihr Inhalt wird in der Regel vom Gegenstand des Verfahrens oder von der Art der Auszeichnung abhängig sein.6 Auch bei der Beurteilung leitender Mitarbeiter nimmt die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung Stellung und sorgt vor allem dafür, daß die Fähigkeit zur Leitung von Kollektiven eingeschätzt wird. Zur Beratung darüber in der betrieblichen Gewerkschaftsleitung werden der Werktätige und der Betriebsleiter eingeladen. Das Ergebnis der Beratung erhält der Betriebsleiter in Form einer Stellungnahme bzw. von Vorschlägen zur Beurteilung. Die Ordnung enthält auch die Festlegung, daß jeder Werktätige die Behandlung seiner Beurteilung in der betrieblichen Gewerkschaftsleitung beantragen kann. In diesen Fällen wird ebenfalls eine Leitungssitzung durchgeführt und der gewerkschaftliche Standpunkt festgelegt. Unklarheiten bestehen mitunter in der Praxis, wer die ' Beurteilung unterschreiben soll. Das AGB geht eindeutig ' davon aus, daß die Beurteilung ein staatliches Leitungsdokument ist, zu deren Anfertigung der Betrieb verpflichtet ist. Aus diesem Grund sind Beurteilungen auch nicht von der Gewerkschaftsleitung zu unterschreiben. Darauf verweist die Ordnung des Bundesvorstandes des FDGB ausdrücklich (Abschn. X Ziff. 2). Zur gewerkschaftlichen Interessenvertretung gehört in diesem Zusammenhang auch der Hinweis an den Werktätigen, daß seine Unterschrift Bundesverfassungsgericht der BRD - Supergesetzgeber und Superkontrollinstanz Unter der Überschritt „Eine erstaunliche Kompetenztülle“ befaßt sich Werner Birkenmaler anläßlich des 30jährlgen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts der BRD mit der Stellung dieses Organs und der Entwicklung seiner Spruchpraxis. Wir lesen u. a.: „Das Gericht, selbst ein Verfassungsorgan, steht im Rang gleichberechtigt neben dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat. Gelegentlich ist dieses fünfte Verfassungsorgan sogar Primus Inter pares, denn seine Urteile, die unanfechtbar sind, .binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden* Am härtesten empfindet man die Kompetenzfülle des Gerichts in Bonn, wenn vom Bundestag verabschiedete Gesetze in Karlsruhe für nichtig erklärt werden.“ Der Autor weist auf die zunehmende Kritik hin, „eine Handvoll Richter“ 3ei „ln die Lage versetzt, ein Parlament zu korrigieren“. Die kritischen Stimmen „besagen fast gleichlautend, das Gericht werde zum Supergesetzgeber und zur Superkontrollinstanz und schwäche damit auf Dauer das parlamentarische System. Selbst ein früheres Mitglied des Gerichts, der Hamburger Professor Konrad Zweigert, meint inzwischen, die Bundesrepublik entwickle sich zum Verfassungsgerichtsstaat. Zwar bekennt sich das Verfassungsgericht in Anlehnung an die amerikanische VerfassungsgeriChtspraxis zum Grundsatz des ludiclal self-restraint. zur richterlichen Zurückhaltung und Selbstbeschränkung, aber einige neuere Entscheidungen geben in der Tat zu erkennen, daß das Gericht die Verfassung nach Art eines geschlossenen Systems Interpretiert und damit den Handlungsspielraum der anderen Gewalten immer mehr selbst ausfüllt. Oder wie es der frühere Bundesminister Hans Jochen Vogel unlängst ausdrückte: .Was bleibt, ist die Sorge vor einer allmählichen, aber spürbaren Grenzverschiebung zwischen Parlament und Bundesverfassungsgericht zu Lasten des Parlaments.* Ein, wenn man so. will, Meilenstein auf dem Weg zu einer gerichtlichen Überinterpretation der Verfassung ist die Entscheidung über den Grundlagenvertrag von 1973. Da wird etwa gesagt, die DDR sei ein Staat und ein Völkerrechtssubjekt, sei aber trotzdem nicht Ausland. Und da heißt es weiter, die Grenze zwischen den beiden deutschen Teilstaaten sei keine nationale Grenze, wie etwa die zwischen Holland und der Bundesrepublik, vielmehr sei sie vergleichbar mit der Grenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen .,. Das Urteil enthält eine ganze Reihe solch widersprüchlicher oder realitätsfemer Äußerungen, die das Gericht zudem ohne Jeden erkennbaren Anlaß traf. Zu so viel politischer Argumentation bestand überhaupt kein Grund. Aber schlimmer noch: Alle Ausführungen der Urteilsbegründung erklärte das Gericht zu .tragenden Gründen*. Das hat weitreichende politische Folgen.“ (Aus: Das Parlament [Bonn] Nr. 3t vom 28. September 1991) unter die Beurteilung die Kenntnisnahme, nickt aber sein Einverständnis mit den in der Beurteilung getroffenen Aussagen bestätigt.7 Stellen die betriebliche Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann Unwahrheiten, Widersprüche, Ungenauigkeiten oder andere wesentliche Mängel in der Beurteilung eines Werktätigen fest, wirken sie vor der endgültigen Abfassung auf eine Änderung der Beurteilung hin. Diese Festlegung in Abschn. X Ziff. 3 der Ordnung hat das Ziel, möglichen Streitfällen vorzubeugen, die sonst erst durch ein Gericht zu klären wären. Grundsätzlich gehört zur gewerkschaftlichen Mitwirkung der Hinweis an den Werktätigen, daß er gemäß § 69 AGB gegen den Inhalt der Beurteilung Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einlegen kann. Gegebenenfalls wirkt ein gewerkschaftlicher Vertreter dann bei der Beratung vor der Konfliktkommission oder im arbeitsrechtlichen Verfahren mit (§ 301 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGB). Bei Beurteilungen beginnt die Einspruchsfrist von drei Monaten nach ihrer Aushändigung, bei Leistungseinschätzungen, wenn ihre Aushändigung nicht verlangt wurde, mit ihrer Kenntnisnahme. * S. 1 Abgedruckt ln: Arbeltsrechtllche Beschlüsse, Dokumente, Berlin 1980, S. 10 H. lm folgenden: Ordnung. 2 Vgl. H.-J. Wolf, „Zur Inhaltlichen Ausgestaltung betrieblicher Arbeitsordnungen“, NJ 1981, Heft 5, S. 212 ff. 3 Vgl. W. Rudelt, „Die Beurteilung des Werktätigen“, NJ 1978, Heft 9, S. 386. 4 Vgl. HK des VEB J., Beschluß vom 20. März 1978 (NJ 1978, Heft 7, S. 318); KrG Mühlhausen, Beschluß vom 28. April 1978 -A 5 - 8/78 - (Gerichtskritik) mit Anmerkung der Redaktion (NJ 1978, Heft 10, S. 458). 5 OG, Urteil vom 16. Dezember 1080 - OAK 18/80 (NJ 1981, Heft 3, S. 135). 0 Vgl. „Zum Charakter von Einschätzungen und Beurteilungen“, Tribüne vom 29. Oktober 1981, S. 5. 7 Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1980, Heft 12, S. 563.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 17 (NJ DDR 1982, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 17 (NJ DDR 1982, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit realen Widersprüchen im Prozeß der weiteren rausbildung der sozialistischen Produktionsweise, der Entwicklung der politischen Organisation der sozialistischen Gesellschaft und der Ausprägung der sozialistischen Lebensweise unter den äußeren und inneren Realisierungsbedingungen des Sozialismus auftreten, in vielfältige Weise miteinander verflochten sind und Wirkungsgewicht beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Höhepunkten sowie zu weiteren subversiven Mißbrauchshandlungen geeignet sind. Der Tatbestand der landesverräterischen Anententätickeit ist ein wirksames Instrument zur relativ zeitigen Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X