Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 158 (NJ DDR 1982, S. 158); 158 Neue Justiz 4/82 Zur Bewertung des Aussageverhaltens des Beschuldigten Wichtig für die Beurteilung der Richtigkeit der Aussagen des Kindes ist auch das Aussageverhalten des Beschuldigten. Zeigt sich z. B., daß seine Darlegungen ganz offensichtlich den Tatsachen widersprechen', so spricht dies ebenfalls dafür, daß das Kind wahrheitsgemäß aussagt. Wendet der Beschuldigte eines Sexualdelikts z. B. ein, er sei krankheitsbedingt zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs nicht fähig, dann sind, wenn die Ehefrau anders aussagt und auch durch ärztliche Stellungnahme derartige krankheitstypische Folgen nicht bestätigt werden, an der Richtigkeit der Aussage des Beschuldigten erhebliche Zweifel begründet. Die genannten Beweistatsachen, die für sich allein oder zusammen mit anderen Fakten für die Richtigkeit einer Aussage sprechen, dürfen nicht losgelöst voneinander beurteilt werden. Sie sind vielmehr in zusammenhängender Würdigung in die gesamte Beweislage einzuordnen und in dieser Einheit zu beurteilen, um zu sicheren Beweisschlüssen zu gelangen. Dies gilt auch für jene Umstände, die zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer Aussage führen. Voraussetzungen für die Beiziehung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens Das Gericht muß anhand konkreter Persönlichkeitsfakten des zu Begutachtenden und (oder) Tat- bzw. anderer Beweisumstände begründen, weshalb es Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Aussagenden hat und eine Begutachtung für erforderlich hält. Es muß also jene Faktoren exakt bestimmen, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit sprechen und unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten tat- und täterbezogen zu durchdringen und zu bewerten sind.6 Dem Gutachter sind somit diejenigen Faktoren darzulegen, die das Gericht aus eigener Sachkunde nicht beurteilen kann und die deshalb beweismäßig unter dieser speziellen Fragestellung unklar sind. Ergeben sich im Verfahren Hinweise, die sowohl für als auch gegen die Richtigkeit der Aussage des Kindes sprechen, dann sind zunächst jene Faktoren zu bestimmen, die für die Feststellung der Wahrheit der Aussagen maßgebend sind. Ist bereits vor der Begutachtung zu erkennen, daß bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden können, dann ist eine Begutachtung nicht gerechtfertigt. Auch der Sachverständige kann immer nur Hinweise zur Glaubwürdigkeit geben, die in die gesamte Beweislage einzuordnen sind. Steht Aussage gegen Aussage, d. h. liegen keine anderen Beweise vor, die es ermöglichen, den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu prüfen, so ergeben sich besondere Anforderungen an die Prüfung der Richtigkeit der einen oder anderen Aussage. Dabei darf keinesfalls den Angaben des Beschuldigten von vornherein ein geringerer Beweiswert beigemessen werden. Beide Aussagen sind zusammenhängend zu würdigen. Bestehende Widersprüche sind vorzuhalten und aufzuklären.7 Ist es nicht möglich, wesentliche Widersprüche, insbesondere zu objektiven Fakten und Gegebenheiten, zu klären, dann ist zugunsten des Beschuldigten von der für ihn günstigeren Beweisvariante auszugehen (§ 6 Abs. 2 StPO). Einander widersprechende Aussagen können auch durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten nicht ausgeräumt werden, da durch ein solches Gutachten unzureichende Beweise für den Nachweis der Schuld nicht verwertbar gemacht werden können. Die Entscheidung darüber, welchen Aussagen zu folgen ist, muß das Gericht im Ergebnis der Würdigung aller Beweise eigenverantwortlich treffen. Liegt ein die Glaubwürdigkeit des Aussagenden bejahendes Gutachten vor, darf die angelastete Straftat nicht schon deshalb als erwiesen betrachtet werden. Das Gericht hat auch in diesem Fall sorgfältig alle Umstände abzuwägen, die sowohl für als auch gegen die Glaubwürdigkeit des Aussagenden sprechen, um zu einer begründeten Entscheidung über den Beweiswert der Aussage zu gelangen. Die Beiziehung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist unter Beachtung der von H. Szewazyk dargelegten Anforderungen8 unter psychologischen Aspekten zu prüfen, wenn Persönlichkeits- und/oder Tatfaktoren festgestellt werden, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage führen. Hierbei können u. a. folgende Fälle auf treten: Im Persönlichkeitsbereich (z. B. in Abhängigkeit von dem erreichten Entwicklungsstand oder von Entwick-lungs- und Persönlichkeitsauffälligkeiten) liegen Umstände vor (z. B. Kind im Vorschulalter, aus der Sonderschule, retardiertes, debiles oder fehlentwickeltes Kind), die zu Zweifeln an der Aussagefähigkeit führen (z. B. wenn das Kind Aussagen macht, die nicht alters-bzw. persönlichkeitsentsprechend sind, also ein Widerspruch zwischen Persönlichkeit und Art der Tatdarstellung besteht). Dies kann u. a. der Fall sein, wenn das in seiner Entwicklung zurückgebliebene Kind oder der Jugendliche mit noch ausgeprägt kindlich-naiven Motivationen über ein kompliziertes, evtl, schon längere Zeit zurückliegendes Tatgeschehen berichtet und sich dabei in Widersprüche verwickelt. Persönlichkeitseigenschaften oder entwicklungsbedingte Besonderheiten (ausgeprägte Wichtigtuerei, Phantasieerleben usw.) lassen eine Falschbezichtigung als möglich erscheinen und/oder eine Beeinflussung durch andere vermuten, andere Beweisfakten sprechen jedoch für die Richtigkeit der Aussage (z. B. das Kind wurde zur fraglichen Zeit mit dem Täter gesehen oder es hielt sich des öfteren bei ihm auf oder es schildert die Tat in Verbindung mit auffälligen Gewohnheiten in seiner Familie). Eine phantasievolle Ausschmückung der Tat oder die Schilderung verschiedener Varianten zu wesentlichen Umständen des Tatgeschehens lösen Zweifel aus, ob das Kind bzw. der Jugendliche evtl, altersbedingt fähig ist, Phantasie und Wirklichkeit zu trennen und reale Darstellungen zu geben. So können miterlebte oder beobachtete Geschehnisse die Phantasie anregen und Aussagen prägen (z. B. bei einem Sexualdelikt, wenn das Kind die Möglichkeit hatte, in seinem Lebensbereich bestimmte Verhaltensweisen zu beobachten, weil es mit in den Ehebetten schlief). Aus der Tatschilderung des Kindes bzw. Jugendlichen ergeben sich Zweifel, daß sich das Tatgeschehen in den Tages- bzw. Lebensablauf oder in die Umweltsituation des Geschädigten oder des Beschuldigten einordnet, selbst wenn das Kind im allgemeinen als ehrlich beurteilt wird. Eine globale, wie auswendig gelernte und wenig Details beinhaltende Tatdarstellung läßt erkennen, daß keine innere Verarbeitung des Geschehens erfolgte, so daß ein Einfluß anderer nicht ausgeschlossen werden kann.® Es wird eine Motivationslüge auf Grund der Beziehungen zum Beschuldigten, der Lebens- bzw. Familienkonstellation oder zur Verwirklichung persönlicher Bestrebungen vermutet (z. B. um sich dem strengen erzieherischen Einfluß des Beschuldigten zu entziehen, die Aufmerksamkeit in der Schule auf sich zu lenken oder weil eine Haßeinstellung die Beziehung zum Beschuldigten prägt). Derartige Vermutungen müssen jedoch begründet sein. In diesem Zusammenhang ist wichtig, ob sich auf Grund des Verhaltens des Beschuldigten (zur Mutter, zu den Geschwistern, Alkoholmißbrauch, aggressives bzw. ausgeprägt ungerechtes Verhalten usw.) eine ablehnende Haltung bzw. Einstellung gegen ihn entwickeln konnte. Bei der Einschätzung der Motivation des Aussagenden ist jedoch zu bedenken,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 158 (NJ DDR 1982, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 158 (NJ DDR 1982, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung von Befragungen im Prozeß der operativen Aufklärung von Hinweisen auf Feindtätigkeit; Erfordernisse der Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung Vertrauliche Verschlußsache - Hohmann.

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