Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 157 (NJ DDR 1982, S. 157); Neue Justiz 4/82 157 sichtlich der Tat lügen kann, vermag die herkömmliche allgemeine Beurteilung der Glaubwürdigkeit ohnehin nicht zu sicheren Ergebnissen zu führen. Die gutachterliche Befragungsmethode sollte daher darauf ausgerichtet sein, das Kind zunächst von sich aus den Sachverhalt darstellen zu lassen. Zeigt sich, daß es widersprüchliche Angaben zum Ermittlungsergebnis macht oder auf wesentliche objektive Umstände nicht eingeht, so sind durch eine entsprechende Fragestellung diese Fakten in die Befragung einzubeziehen. Dabei dürfen dem Kind jedoch keine solchen Faktenkenntnisse in einer Weise vermittelt werden, die es ihm ermöglichen, seine Aussagen entgegen seinen eigenen Wahrnehmungen und Auffassungen nach dem Ermittlungsergebnis auszurichten. Dies setzt eine jede Beeinflussung vermeidende psychologisch sachkundige Befragungsmethode voraus. Bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit sind vom Gutachter alle Umstände im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen zu berücksichtigen. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung, auf den H. H. Fröhlich hinweist, ist, daß die psychologische Aussagenanalyse nur Hinweise auf die Wahrheit eines berichteten oder erfragten Geschehens zu geben vermag.5 Das gebietet um so mehr, ein Gutachten dahingehend zu überprüfen, ob der Sachverständige jene Umstände, die Anlaß zur Begutachtung waren, tatorientiert, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Fakten des Geschehens, der Vorgeschichte und Begleitumstände der Tat, der Anzeigesituation und -motivation, beurteilt hat. Eine tatbezogene Begutachtung schließt auch ein, die Besonderheiten und Bedingungen eines bestimmten Delikts (z. B. Sexualstraftat) zu beachten. Die im Ergebnis der Begutachtung gegebenen Hinweise zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sind daher vom Gericht im Zusammenhang mit allen anderen Beweisen zu prüfen. Erst in dieser engen Einheit kann die Aussage als wahr oder unwahr beurteilt werden. Beweislagen, aus denen auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu schließen ist Angesichts folgender, beispielhaft genannter Beweislagen sind Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen unbegründet, wenn andere Beweisfakten dem nicht entgegenstehen: Gibt ein Kind oder Jugendlicher eine präzise Tatschilderung, bei der viele Details vermittelt werden, so ist auf ein wirkliches Erleben und ein individuelles Verarbeiten des Geschehens zu folgern. Der Detailreichtum bzw. die Schilderung von Einzelheiten der Tat läßt vor allem dann auf unmittelbar Erlebtes schließen, wenn im wesentlichen widerspruchsfrei berichtet wird, indem z. B. das Kind immer wieder inhaltlich weitgehend übereinstimmende detaillierte Angaben zum Tatgeschehen, zu einzelnen Tatphasen, zum Tatanlaß, zu Verhaltensweisen des Täters, zu bestimmten Körperpositionen und der Wortwahl (bei Sexualdelikten), zum Tatort, zur Charakterisierung von Begleitumständen der Tat usw. macht. Ein solcher Detail- und Faktenreichtum weist gerade bei einem Kind auf eine individuelle Verarbeitung konkreter, wirklicher Erlebnisse, jedoch nicht auf Erdachtes hin. Stimmt eine Tatdarstellung, so auch zur Entwicklung einzelner Tatphasen oder zu Besonderheiten des Verhaltens des Täters, mit festgestellten objektiven Fakten oder Zeugenaussagen überein (z. B. der Gegenstand wurde sichergestellt, mit dem das Kind niedergeschlagen worden ist), so bekundet das, daß die Aussagen auf erlebnisrelevanter, realistischer Basis beruhen. Weist das Kind bei der Tatschilderung auf besondere Merkmale, Auffälligkeiten oder typische Verhaltensweisen hin, die eine Falschbezichtigung ausschließen, weil es ohne die Tat ggf. schon auf Grund des geringen Lebensalters und fehlender Erfahrungen ein solches Detailwissen nicht haben konnte, so spricht das für eine glaubhafte Aussage. Selbst sexuelle Vorerfahrungen vermögen für sich allein keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu begründen. Werden die Aussagen des Kindes oder Jugendlichen zu den Begleitumständen der Tat von den realen Gegebenheiten bestätigt, indem z. B. eine genaue Beschreibung der sichergestellten Kleidung des Beschuldigten, des von ihm benutzten Fahrzeugs oder gebrauchter Gegenstände, der konkreten Örtlichkeiten der Tat, der Einrichtung eines Raumes u. a. m. gegeben wird, ist die Aussage ebenfalls als glaubhaft anzusehen. Wichtig ist dabei zu prüfen, ob das Kind die Kenntnis über solche Fakten nur durch die Tatbegehung haben konnte und welcher Beweiswert ihnen angesichts aller Beweistatsachen zukommt. Wird festgestellt, daß das Motiv zur Anzeige und die Situation, in der sie erfolgt, im Zusammenhang mit den anderen Beweisen und ggf. mit den Familien- und Lebensbedingungen des Kindes eine Motivationslüge ausschließen, kann von der Glaubwürdigkeit der Aussage ausgegangen werden. Wenngleich die Motivation einer Anzeige kritisch zu würdigen ist, so spricht eine verzögerte Offenbarung des Kindes für sich allein noch nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Getraute sich das Kind aus verschiedenen Gründen nicht, sich einem anderen anzuvertrauen (Angst vor Repressalien, Scheu, als Mittäter verachtet zu werden, die Mutter zu enttäuschen u. a. m.), und sind seine Bedenken zudem begründet, so besteht noch kein Anlaß, die Richtigkeit seiner Aussage anzuzweifeln. Wichtig ist jedoch eine sorgfältige Aufklärung des Motivs zur Anzeige, weil sich daraus bedeutsame Hinweise für die Beweiswürdigung ergeben können. Zeigt sich, daß das geschädigte Kind kein negatives Motiv hat, den Beschuldigten mit einer Straftat zu belasten, so ergeben sich allein aus einer verspäteten Anzeige keine Gründe für eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung (z. B. keine Hinweise auf eine Haßeinstellung oder keine Anhaltspunkte dafür, daß das Kind infolge moralischer Haltlosigkeit oder Gefühlsarmut die ohnehin erst von einem bestimmten Lebensalter an denkbar ist bedenkenlos lügt oder nicht fähig ist, die Konsequenzen für den Beschuldigten zu übersehen. Zur Bewertung von Widersprüchen in Aussagen Geringfügige Widersprüche in den Aussagen rechtfertigen nicht Zweifel am Wahrheitsgehalt. Ergeben sich Widersprüche, weil bestimmte Fakten im Zusammenhang mit dem Geschehen erlebnismäßig unwichtig, nebensächlich waren oder erklären sie sich z. B. aus dem geringen Lebensalter des Kindes und werden dadurch die Aussagen zum wesentlichen Geschehen der Tat nicht berührt, so besteht noch kein Grund für eine Begutachtung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Widersprüche durch andere Beweise sicher ausgeräumt werden können. Widersprüche in den Aussagen können sich aber auch durch Zeitablauf ergeben, d. h. das Gedächtnis des Kindes kann überfordert sein vor allem, wenn es sich noch im Vorschulalter befindet oder es werden Fragen neu aufgeworfen, über die es keine genauen Angaben mehr machen kann. Bei der Bewertung von Widersprüchen in den Aussagen ist auch zu bedenken, daß eine völlig wirklichkeitsgetreue Wiedergabe eines psychisch belastenden Geschehens nicht ohne weiteres zu erwarten ist. Es kommt vielmehr darauf an, daß die Tat in ihrem wesentlichen Geschehen und unter den Erlebnisaspekten, die das Kind beeindruckt haben, von ihm inhaltlich gleichbleibend wiedergegeben wird. Demzufolge sind Widersprüche nicht an nebensächlichen Tatfakten zu messen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 157 (NJ DDR 1982, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 157 (NJ DDR 1982, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Voraussetzungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, die konkreten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindtätigkeit zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X