Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 15 (NJ DDR 1982, S. 15); Neue Justiz 1/82 15 Gewerkschaftliche Interessenvertretung bei der Beurteilung von Werktätigen WOLFGANG BÜTTNER, Mitarbeiter der Rechtsabteilung beim Bundesvorstand des FDGB Die hohen Anforderungen der 80er Jahre, die u. a. in der Direktive des X. Parteitages der SED ihren Ausdruck finden, setzen auch höhere Maßstäbe an die Bewertung des Arbeitsvermögens der Werktätigen. Aus dieser Sicht gewinnen auch Beurteilungen und Leistungseinschätzungen von Werktätigen für die gewerkschaftliche Interessenvertretung an Bedeutung. Vertretern der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung wird in § 68 Abs. 3 AGB das Recht eingeräumt, an der Beratung im Arbeitskollektiv über die Beurteilung teilzunehmen und ihre Auffassung zur Tätigkeit, zu den Leistungen und zur Entwicklung des Werktätigen darzulegen. Das entspricht der Wahrnehmung verfassungsmäßiger Rechte der Gewerkschaften im Betrieb, wie das in § 22 Abs. 2 Buchst, k AGB ausdrücklich betont wird. Bei dieser gewerkschaftlichen Mitwirkung geht es um die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen (§ 24 Abs. 1 Buchst, e AGB). Die Ordnung für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen vom 21. Juni 1978 legt die Aufgaben der Gewerkschaftsleitungen konkret fest.1 Die gewerkschaftliche Ordnung berücksichtigt den Rechtscharakter der Beurteilung als staatliches Leitungsinstrument. Für die Ausarbeitung der Beurteilung sind die staatlichen Leiter voll verantwortlich. Es geht darum, daß die zuständigen Gewerkschaftsleitungen in noch engerem Zusammenwirken mit den staatlichen Leitern die Bestimmungen des AGB über die Beurteilungen konsequent verwirklichen. Das bedeutet z. B., auf eine wahrheitsgemäße Schilderung der Tätigkeit, der Leistungen und der Entwicklung des Werktätigen in seiner Arbeit Einfluß zu nehmen. Eine elementare Voraussetzung zur Verwirklichung dieser gewerkschaftlichen Aufgabe ist, daß die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung darüber informiert wird, wenn eine Beratung über die Beurteilung eines Werktätigen vorgesehen ist (§ 68 Abs. 3 AGB). Der Betrieb muß die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die Information rechtzeitig erfolgt.2 Aus diesem Grund sollte jede Arbeitsordnung (§ 91 AGB) auch entsprechende Festlegungen darüber enthalten, welcher staatliche Leiter die Gewerkschaft verständigt. Bewährt hat sich, dem Leiter die Informationspflicht zu übertragen, der die Beurteilung anfertigt und unterschreibt. Das ist in der Regel der Abteilungsleiter oder Meister, denn sie sind unmittelbar mit den Arbeitskollektiven verbunden und können den Werktätigen aus eigenem Erleben beurteilen. Nach § 68 Abs. 3 AGB hat der Betrieb die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu verständigen. Das ist die Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. in Betrieben mit Abteilungsgewerkschaftsorganisationen die Abteilungsgewerkschaftsleitung und in Betrieben ohne Betriebsgewerkschaftsleitung die Ortsgewerkschaftsleitung (§ 24 Abs. 5 AGB). Es handelt sich hier durchaus um keine formale Anforderung, vielmehr gilt das Prinzip, daß die gewerkschaftliche Leitung, die unmittelbar mit Hilfe der Vertrauensleute in den jeweiligen Arbeitskollektiven tätig wird, auch am sachkundigsten die gewerkschaftliche Interessenvertretung sichern kann. Wer dann im einzelnen an der Beratung teilnimmt, entscheidet die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung eigenverantwortlich. Zur Pflicht des Betriebes, eine Beurteilung anzufertigen Das AGB legt in § 67 Abs. 1 die Fälle fest, in denen der Betrieb verpflichtet ist, eine Beurteilung anzufertigen.3 Dies entspricht den Bedürfnissen der Werktätigen und gibt ihnen die Gewißheit, daß sie vom Betrieb eine Beurteilung fordern können. Das AGB verpflichtet den Werktätigen nicht, einen besonderen Antrag an den Betrieb zur Anfertigung einer Beurteilung zu stellen. Dennoch bewährt sich in der betrieblichen Praxis, daß Werktätige, die von sich aus das Arbeitsrechtsverhältnis beenden wollen, den Betrieb auf seine Pflicht zur Anfertigung einer Beurteilung aufmerksam machen. Dem ist aus gewerkschaftlicher Sicht zuzustimmen. Die Anfertigung einer Beurteilung ist an keinerlei Bedingungen geknüpft (§ 67 Abs. 1 AGB). Vereinzelt fordern staatliche Leiter vom Werktätigen, daß er zunächst seinen neuen Betrieb nennen, eine Bestätigung über seine Einstellung vorlegen oder erst fristgemäß kündigen soll, bevor er eine Beurteilung erhält. Diese Praxis widerspricht dem AGB. In der Regel benötigt der Werktätige bereits bei einer Bewerbung im neuen Betrieb seine Beurteilung. Aus diesem Grund legt das AGB ausdrücklich fest, daß eine Beurteilung anzufertigen ist, wenn der Werktätige die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses beabsichtigt. Die Fälle, die das AGB ausdrücklich für die Erarbeitung von Beurteilungen vorsieht (Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bzw. Bewerbung zum Studium [§ 67 Abs. 1 Buchst, a]; beabsichtigte Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses oder Übernahme einer anderen Arbeitsaufgabe bzw. Tätigkeit in einem anderen Kollektiv [§ 67 Fortsetzung von S. 14 triebe - HauptbuchhalterVO vom 7. Juni 1979 [GBl. X Nr. 18 S. 155]), er wird vom Leiter des übergeordneten Organs berufen und abberufen. 19 Zu den Fragen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Rechtsbewußtsein und Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit vgl. u. a.: Mit dem Recht leiten, S. 242 ff.; Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, S. 197. 20 Vgl. dazu IC Hildebrandt/U. Kensy, a. a. O., S. 9. 21 Der Begriff „betriebliche Organe der Rechtskontrolle“ hat sich obwohl er ungenau Ist durchgesetzt und sollte daher beibehalten werden. Exakter wäre die zusammenfassende Bezeichnung als „Funktionalorgane mit speziellen ReChtskontroll-pflichten“. 22 Vgl. K. Heuer, a. a. O., S. 189. 23 Unseres Erachtens geht die von E. Mliller/L. zimmermann (a. a. O., S. 104) dargelegte Auffassung, daß der Justitiar für die Kontrolle der Rechtsarbeit im Kombinat verantwortlich Ist, zu weit, und zwar sowohl wegen der eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 1 JustitlarVO als auch wegen seiner sonstigen umfangreichen Aufgaben, die er ln der Regel mit maximal zwei weiteren juristischen Fachkadern zu bewältigen hat. Vgl. dazu auch Mit dem Recht leiten, S. 311 ff. 24 So wird hier schon seit Bildung des Kombinats die Gemeinschaftsarbeit der Justitiare mit Hilfe eines gemeinsamen Arbeitsplans organisiert, der vom Generaldirektor bestätigt wird und auch konkrete Aufgaben zur Rechtskontrolle enthält (vgl. auch Mit dem Recht leiten, S. 317). 25 Zu Fragen der Zusammenarbeit zwischen staatlicher und betrieblicher Rechtskontrolle siehe besonders K. Heuer, a. a. O., S. 189. 26 Siehe dazu Zifl. 12. des Rechtsarbeitsbeschlusses und für den Bereich des Arbeitsrechts § 291 AGB.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 15 (NJ DDR 1982, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 15 (NJ DDR 1982, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Ministerium für Staatssicherheit Juristische Hochschule Potsdam Geheime Verschlußsache Staatssicherheit ,Ausfertigung. Die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium des Innern - Publikationsabteilung Berlin. Das leninSche Prinz kait und die entwie Gesellschaft Justiz, ische. Die soivjeticStaats- und Rechts-wissenstltWor dem Parteitag der Staatwd Recht, Die Anzeigenaufnahme Ministerium des Innern - Publikationsabteilung Berlin. Das leninSche Prinz kait und die entwie Gesellschaft Justiz, ische. Die soivjeticStaats- und Rechts-wissenstltWor dem Parteitag der Staatwd Recht, Die Anzeigenaufnahme Ministerium des Innern - Publikationsabteilung Berlin. Das leninSche Prinz kait und die entwie Gesellschaft Justiz, ische. Die soivjeticStaats- und Rechts-wissenstltWor dem Parteitag der Staatwd Recht, Die Anzeigenaufnahme Ministerium des Innern - Publikationsabteilung, Grundsätzliche Bemerkungen zum Beweis-wert der Aussagen von Beschuldigtem Forum der Kriminalistik, Sozialistische Kriminalistik Allgemeine kriminalistische Theorie und Methodologie Lehrbuch, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin Bedürfnisse und Interessen als Triebkräfte unseres Handelns, Schriftenreihe Wissenschaftlicher Kommunismus -Theorie und Praxis, Dietz Verlag Berlin. Zur Wechselwirkung von objektiven und subjektiven Faktoren bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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