Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 540

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 540 (NJ DDR 1981, S. 540); 540 Neue Justiz 12/81 gemachte Mangel erst nach Ablauf der normalen Garantiezeit -beseitigt wird, muß vom Zeitpunkt der Nachbesserung (Rückgabe) an eine solche Restgarantiezeit gewährleistet sein, die dem Zeitraum zwischen Mangelanzeige und Ablauf der normalen Garantiezeit entspricht.11 Nach § 154 Abs. 1 ZGB verlängert sich die Garantiezeit um die Zeit von der Mängelanzeige -bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer. Gesonderte Festlegungen für den Fall der verspäteten Abholung der nachgebesserten Ware hat das ZGB nicht getroffen. Der Käufer gerät jedoch dann, wenn er die Ware nicht zum genannten Fertigstellungstermin beim Garantieverpflichteten abholt, in Gläubigerverzug (§§ 87, 88 ZGB), und es ist deshalb für die sich daraus ergebenden Konsequenzen eine entsprechende Anwendung des § 188 ZGB möglich.12 Dagegen kann der Auffassung, wonach dann, wenn die reparierte Ware erst längere Zeit nach dem Termin der Fertigstellung abgeholt wird, eine Verlängerung der Garantiezeit bis zur tatsächlichen Rückgabe der Ware an den Käufer nicht gerechtfertigt wäre und die Garantiezeit in diesen Fällen, daher mit dem vereinbarten Termin der Fertigstellung oder der Abholung der Ware ende, nicht gefolgt werden.13 Sie steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 154 Abs. 1 ZGB. Außerdem würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit eintreten, weil die Formulierung „erst längere Zeit nach dem Termin der Fertigstellung“ unterschiedlich ausgelegt werden kann. Das gesellschaftliche Anliegen besteht darin, daß die nachgebesserten Waren alsbald abgeholt werden (daher die Möglichkeit der Forderung -von Mahn- und Lagergebühren),- -nicht aber in der Beschränkung der Garantierechte des Käufers. Und schließlich verschlechtert sich durch die verzögerte Abholung der Gebrauchswert der Ware in der Regel nicht. Erstattung notwendiger Aufwendungen bei berechtigter Geltendmachung von Garantieansprüchen „Notwendige Aufwendungen“ i. S. des § 155 Abs. 1 ZGB sind mit der Reklamation verbundene unvermeidbare Ausgaben des Käufers (wie Fahrtkosten, Transportkosten, Portobeträge und Telefongebühren), deren Erstattung er vom Garantieverpflichteten im Falle der berechtigten Geltendmachung von Garantieansprüchen verlangen kann. Dagegen sind Verdienstausfälle keine „notwendigen Aufwendungen“; sie haben Schadens Charakt er und sind in* folgedessen rechtlich unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu beurteilen (§§ 84 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB).11 Zutreffend wurde der Auffassung einer garantieverpflichteten PGH widersprochen, die zum geforderten Aufwendungsersatz für den notwendig gewesenen An- und Abtransport eines Fernsehgeräts durch den Kläger erklärt hatte, als Vertragspartner der Verkaufseinrichtung sei sie für diesen Anspruch des Klägers nicht zuständig.15 Die -klare Formulierung des §155 Abs. -l ZGB verpflichtet alle Garantieverpfldchteten, derartige Erstattungspflichten zu erfüllen. Damit sind auch der für den Verkäufer oder Hersteller tätig werdenden Vertragswerkstatt direkte Pflichten vom Gesetzgeber auferlegt worden. Sie kann ihr Tätigwerden nicht von der vorherigen Zustimmung ihres Vertragspartners abhängig machen. Schadenersatzanspruch bei Mangelfolgeschäden Bei der Regelung des § 156 ZGB, wonach der Käufer vom Verkäufer oder Hersteller Ersatz eines während der Garantiezeit durch den Mangel der Ware verursachten Schadens verlangen kann, der nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist, handelt es sich um eine spezielle Form des Schadenersatzes, die sich aus der Gebrauchswertgarantie beim Verkauf von Konsumgütern ergibt. Es genügt, die Ursächlichkeit des aufgetretenen Mangels für den Schadenseintritt nachzuweisen; der Nachweis einer Pflichtverletzung ist nicht erforderlich. Günstig ist für den Käufer auch, daß er sich bei während der gesetzlichen Garantiezeit aufgetretenen Schäden wahlweise entweder an den Verkäufer oder an den Hersteller wenden kann. Zu beachten ist, daß der Umfang des Schadenersatzes nach § 156 ZGB ausdrücklich auf denjenigen Schaden begrenzt ist, der sowohl hinsichtlich seiner Ursache (Mangel der Ware) als auch hinsichtlich seiner Art oder seines Ausmaßes nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist. Dieser Garantie-Schadenersatzanspruch ist somit außer im Fall des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Mangel und Schaden auch dann nicht gegeben, wenn ein kausal verursachter Schaden die Grenzen er-fahrungsgemäßer Verhältnismäßigkeit überschreitet. Damit wird von §156 ZGB im Prinzip nur der unmittelbare Schaden erfaßt, nicht aber der mittelbare Schaden. Gehen Schäden über die Grenzen dieser Bestimmung hinaus, sind sie daher nach §§ 84 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB zu prüfen, wobei es maßgeblich auf den Nachweis konkreter Pflichtverletzungen durch den Verkäufer oder Hersteller ankommt.16 An dieser Rechtsauffassung hält das Oberste Gericht in Übereinstimmung mit H. Richter/M. Niemann trotz der gegenteiligen Ansicht von J. Göhring/ H. Lieb old fest.17 H. Richter/M. Niemann haben zutreffend darauf hingewiesen, daß der Anspruch aus § 156 ZGB keine Spezialregelung des Schadenersatzanspruchs beim Kauf ist, sondern eine spezifische Ausgestaltung der in § 84 Abs. 2 ZGB grundsätzlich festgelegten Garantieansprüche bei nicht qualitätsgerechter Leistung darstellt. Ihnen ist daher zuzustimmen, daß für § 156 ZGB die Regel, daß das speziellere Gesetz die Anwendung des allgemeineren ausschldeßt, nicht zutrifft. Eine weitergehende Frage ist ihr Vorschlag, den Entlastungsbeweis nicht zuzulassen. Dazu hat sich die Rechtsprechung bisher nicht geäußert. Davon ausgehend werden auf Garantiemängel gestützte Schadenersatzansprüche für eingetretenen Gewinnverlust eines Gewerbebetriebes prinzipiell nicht von der Regelung des § 156 ZGB erfaßt. Sie sind gemäß §§ 84 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB zu prüfen, wobei auch eine mögliche Mitverantwortlichkeit des Käufers am Schadenseintritt zu beachten ist.18 Dagegen handelte es sich in einem Verfahren, in dem Schadenersatz für zwei Hunde geltend gemacht wurde, die nach dem Füttern mit nicht qualitätsgerechtem Futterfleisch verendeten, um einen Garantie-Schadenersatzanspruch gemäß § 156 ZGB, denn der durch das nicht qualitätsgerechte Futterfleisch verursachte unmittelbare Schaden ist nach allgemeiner Erfahrung als Folge dieses Mangels anzusehen.16 Eine besondere Variante der Forderung von Schadenersatzansprüchen nach § 156 ZGB trat in Fällen der Preisrückzahlung aus Garantie bei solchen Waren auf, die mit Hilfe eines Teilzahlungskreditvertrags gekauft worden waren. Soweit die Erstattung von Teilzahlungskreditzinsen gefordert wurde, ist davon auszugehen, daß die Ansprüche des Käufers aus dem Kaufvertrag im Rahmen der Garantie durch Rückzahlung des vollen Kaufpreises gegen Rückgabe des mangelhaften Geräts vollständig erfüllt worden sind. Dagegen obliegt es der individuellen Entscheidung jedes Bürgers, ob er eine bestimmte Ware aus eigenen Mitteln erwirbt, zu diesem Zweck mit einem staatlichen Kreditinstitut einen Teilzahlungskreditvertrag abschließt oder anderweit ein Darlehn aufnimmt. Schließt der Bürger einen Teilzahlungskreditvertrag ab, dann werden darin auch Höhe und Fälligkeit der Raten- und Zinszahlung vereinbart. Die Zinszahlung ist damit ausschließlich ein sich aus der Inanspruchnahme des Kredits ergebendes Erfor-dernisj nicht aber eine Folge des an der Ware aufgetretenen Mangels.26 Ein Fall des § 156 ZGB liegt somit nicht vor. Das ergibt sich außerdem noch aus folgendem: Beim Kauf mittels Teilzahlungskredits kann der Käufer mit, zu-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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