Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 473 (NJ DDR 1981, S. 473); Neue Justiz 10/81 473 gäbe des Geldes Bedingungen knüpfen, die den Interessen der Genossenschaft entsprachen (§ 14 Abs. 2 LPG-Gesetz). Wenn bei Auflösung der Mitgliedschaft die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung von der Klägerin gefordert wird, dann entspricht dies durchaus der 1974 zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarung. Familienrecht §§ 39, 40 FGB; § 2 Abs. 3 ZPO. 1. Ergibt sich im Vermögensverteilungsverfahren nach § 39 FGB, daß ein geschiedener Ehegatte eigentlich einen Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB geltend macht, ist er vom Gericht darauf hinzuweisen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. 2. Wurde während der Ehe Alleineigentum eines Ehegatten in seinem Wert erhalten oder vergrößert, ist zu prüfen, durch welche Arbeits- oder Geldleistungen und in welchem Umfang der andere Ehegatte dazu beigetragen hat. OG, Urteil vom 16. Dezember 1980 3 OFK 32/80. Die kinderlose Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Im anschließenden Vermögensverteilungsverfahren hat das Kreisgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Beiden Prozeßparteien stünde die Hälfte des zu verteilenden gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens gemäß § 39 FGB zu. Da der Verklagte nach der gegenständlichen Verteilung einen größeren als den zu beanspruchenden Wert erhalten habe, habe er an die Klägerin einen Erstattungsbetrag zu entrichten. Über .weitergehende mögliche Ansprüche des Verklagten auf Leistung eines Ausgleichsbetrags gemäß § 40 FGB wegen der während der Ehe vorgenommenen Werterhaltungen bzw. -erhöhungen am Hausgrundstück der Klägerin hat das Kreisgericht nicht entschieden. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht war bemüht, den Sachverhalt festzustellen und gemeinsam mit den Prozeßparteien die Bewertung und Verteilung der Gegenstände des ehelichen Haushalts vorzunehmen. Es hat jedoch nicht sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere zum Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, aufgeklärt. Das führte dazu, daß die rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz entspricht. (Es folgen Ausführungen zur Sachaufklärung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums der Prozeßparteien, zur rechtlichen Beurteilung sowie zu Verteilungsgrundsätzen des § 39 FGB.) Das Kreisgericht hat auch nicht erkannt, daß der Anspruch des Verklagten nicht nur auf die Verteilung gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens gerichtet war. Vielmehr war aus seinen bereits im Eheverfahren überreichten Aufstellungen ersichtlich, daß er für seine Leistungen zur Vergrößerung und Erhaltung des Vermögens der Klägerin einen Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB anstrebte. Das ergibt sich eindeutig aus seiner Klageerwiderung im Vermögensverteilungsverfahren. Das Kreisgericht hätte den Verklagten darauf hinweisen sollen (§ 2 Abs. 3 ZPO), einen entsprechenden Antrag gemäß § 40 FGB zu stellen. Hierbei wäre davon auszugehen gewesen, daß er durch seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 2. November 1978 und 7. Mai 1978 seinen möglichen Ausgleichsanspruch fristgemäß (§ 40 Abs. 2 Satz 2 FGB) geltend gemacht hat. Nach dem bisherigen noch nicht überprüften Vorbringen des Verklagten könnte es möglich sein, daß er während der Ehe wesentliche Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an dem im Alleineigentum der Klägerin stehenden Wohnhaus geleistet hat (vgl. OG, Urteile vom 2. März 1971 - 1 ZzF 1/71 - [NJ 1971, Heft 12, S. 372] und vom 6. August 1971 - 1 ZzF 5/71 - [NJ 1971, Heft 24, S. 753]). Es wird zu prüfen sein, durch welche Arbeits- und Geldleistungen und in welchem Umfang der Verklagte dazu beigetragen hat, das Vermögen der Klägerin zu erhalten bzw. zu vergrößern. In diese Prüfung sind nicht nur die Leistungen für das Wohnhaus, sondern auch für den Hof und den Garten sowie für die Errichtung bzw. Instandsetzung zweier Schuppen einzubeziehen. Hierbei wird zu beachten sein, daß auch die zur Erhaltung des Hausgrundstücks erbrachten Leistungen des Verklagten einen Ausgleichsanspruch begründen können. In diesem Fall ist eine Wertsteigerung keine Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch. Unter Umständen kann ein solcher auch gegeben sein, wenn ungeachtet beachtlicher Erhaltungsmaßnahmen seitens des Verklagten zwischenzeitlich eine Wertminderung an dem Hausgrundstück eingetreten sein sollte. Anmerkung: Das vorstehende Urteil veranlaßt zu folgenden Hinweisen: Die Überprüfung von Verfahren zur Vermögensverteilung nach Ehescheidung auf Grund von Eingaben und Kassationsanregungen macht sichtbar, daß es manchen Gerichten nicht immer gelingt, Ansprüche der geschiedenen Ehegatten auf Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (§39 FGB) und Ansprüche eines Ehegatten auf einen Anteil am persönlichen Vermögen des anderen (§40 FGB) auseinanderzuhalten. Bisweilen wird über einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des § 39 FGB entschieden, obwohl sich aus dem Sachverhalt ergibt, daß ein Ehegatte während der Ehe durch Arbeits- oder Geldleistungen wesentlich dazu beigetragen hat, das Alleineigentum des anderen zu erhalten oder in seinem Wert zu erhöhen. Die mangelnde Unterscheidung dieser verschiedenartigen vermögensrechtlichen Ansprüche kann die Rechte der Prozeßparteien erheblich beeinträchtigen. Es unterbleibt während des Verfahrens wie im vorliegenden Fall die Prüfung, ob ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten gegeben und wie hoch dieser zu bemessen ist. Darauf ist zurückzuführen, daß die Verteilungsgrundsätze des § 39 FGB auf den Ausgleichsanspruch angewandt werden. Hinsichtlich seiner Bemessung weist dieser jedoch spezifische Merkmale auf und kann deshalb im Vermögensauseinandersetzungsverfahren der geschiedenen Ehegatten nicht wie ein Erstattungsbetrag gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB behandelt werden (vgl. OG, Urteil vom 6. Juni 1978 3 OFK 20/78 [NJ 1978, Heft 12, S. 550]). Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der Mehrung oder Erhaltung des Alleineigentums eines Ehegatten durch den anderen und ist nach oben begrenzt (§40 Abs. 2 Satz 1 FGB). Der Erstattungsanspruch hingegen entsteht, wenn bei der gegenständlichen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten eine Ausgleichung in Geld vorzunehmen ist, um die den Prozeßparteien zustehenden Wertanteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen zu erzielen. Bei Anträgen auf Vermögensverteilung müssen daher die Gerichte genau prüfen, welche materiellrechtlichen Ansprüche den Prozeßparteien zustehen könnten. Sie haben entsprechend der sich aus §2 Abs. 3 ZPO ergebenden Hinweispflicht den Prozeßparteien im Verfahren ihre Rechte und Pflichten zu erläutern, sie bei deren Wahrnehmung in geeigneter Weise zu unterstützen, sie über ihre dem vorgetragenen Sachverhalt entsprechende mögliche Disposition zu belehren und zur sachdienlichen Antragstellung anzuregen. Durch aktive Prozeßgestaltung hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß die Prozeßparteien Anträge mit der für die Entscheidung notwendigen Bestimmtheit stellen, da die Entscheidung nur im Rahmen der gestellten Anträge ergehen kann (§ 77 Abs. 1 ZPO; OG, Urteil vom 19. Oktober 1976 - 1 OFK 16/76 - [NJ 1976, Heft 24, S. 755]). Eine konkrete Antragstellung ist auch im Hinblick darauf erforderlich, daß der Ausgleichsanspruch;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 473 (NJ DDR 1981, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 473 (NJ DDR 1981, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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