Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 463 (NJ DDR 1981, S. 463); Neue Justiz 10/81 463 In noch einer weiteren Hinsicht bleibt Großbritannien hinter den Verpflichtungen der Antdrassdsmus-Konvention zurück. Der Race Relations Act gilt nämlich nur auf der britischen Insel, nicht aber in Nordirland. In der Antwort der britischen Regierung auf eine entsprechende Anfrage des CERD wurde deutlich, daß man das Problem der Rassendiskriminierung in unzulässiger Weise weil realitätsfremd nur auf idie Einwanderung beschränkt. Scheinheilig wird gesagt: Da es in Nordirland keine Einwanderung gebe, finde dort keine Diskriminierung statt, folglich sei kein Gesetz notwendig. Die Konsequenz daraus ist: „Wo kein Problem existiert, gebe es keinen Grund, eine Gesetzgebung zu schaffen, die sich damit befaßt.“28 Angesichts des Bürgerkriegs in Nordirland ist diese Antwort ausgesprochen zynisch, gerade im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft.29 Zur Verurteilung der Apartheid Obwohl Art. 3 der Antirassismus-Konvention ivorsdeht, daß die Teilnehmerstaaten besonders die Rassentrennung und Apartheid verurteilen, schwiegen sich die ersten Berichte Großbritanniens an das CERD über die Apartheid-Problematik aus. Erst nach wiederholten Rückfragen gab es verbale Verurteilungen: „Die Führer aller hauptsächlichen politischen Parteien im Vereinigten Königreich fuhren fort, ihre Abscheu gegen Rassentrennung und Apartheid auszudrücken. Es bleibt die Regierungspolitik, die von der großen Bevölkerungsmehrheit getragen wird, daß die Menschen aller Rassen auf jede Art und Weise die gleichen Möglichkeiten haben sollten.“30 Diese vorsichtige Stellungnahme wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Wenn Großbritannien die Apartheid verurteilt, so fragt man sich, warum das Land bisher nicht der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 197331 beigetreten ist. Auch ist sofort das Problem gegenwärtig, daß britische Unternehmen in Südafrika eine dominierende Rolle innehaben: mehr als die Hälfte der gesamten ausländischen Direktinvestitionen in Südafrika kommen aus Großbritannien; durchschnittlich investierte man zwischen 1970 und 1974 140 Millionen Rand pro Jahr.32 Angesichts dieser Sachlage verwundert es nicht, daß die britische Regierung auf konkrete Fragen hinsichtlich ihres Beitrags zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 3 der Antirassismus-Konvention stets die Position bezog, die Beziehungen zwischen Großbritannien und Südafrika fielen nicht unter den Geltungsbereich dieser Konvention und es gebe andere Foren, in denen die Regierung ihre Ablehnung der Apartheid deutlich machen könne.33 Diese Stellungnahme ist nicht geeignet, die wirtschaftliche und politische Schützenhilfe' zu’ verdecken, die gerade Großbritannien dem südafrikanischen Rassistenregime gewährt und ohne die es nicht existieren könnte. Zum Verbot rassistischer Propaganda und Organisationen Einen zentralen Platz bei der Diskussion um die Verwirk- lichung der Antirassismus-Konvention nimmt Art 4 Buchst a ein, der die Teilnehmerstaaten verpflichtet, „jegliche Verbreitung von Ideen, die sich auf rassische Überlegenheit oder Rassenhaß gründen, jegliche Anstif- tung zur Rassendiskriminierung sowie alle Gewaltakte oder jede Anstiftung zu solchen Akten , sowie die Ge- währung von Hilfe für eine rassistische Betätigung ein- schließlich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz zu bestrafenden Tat (zu) erklären“. Darüber hinaus sind gemäß Art. 4 Buchst b „Organisationen sowie organisierte und jede andere Propagandatätigkeit, die die Rassendiskri- minierung fördern und dazu anstiften, für ungesetzlich (zu) erklären und (zu) verbieten und die Teilnahme an solchen Organisationen oder einer solchen Betätigung als eine nach dem Gesetz zu bestrafende Tat an (zu) erk en nen “. Von den 21 kapitalistischen Mitgliedstaaten der Kon- vention haben sechs Erklärungen zu Art. 4 abgegeben, darunter auch Großbritannien. Sie lautet: „Nach seiner Auslegung ist eine Vertragspartei zu weiteren Gesetzgebungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Art. 4 nur insoweit verpflichtet, als diese Vertragspartei unter Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Art. 5 der Konvention ausdrücklich genannten Rechte der Auffassung ist, daß zur Verwirklichung der im Kopf des Art. 4 genannten Zwecke Ergänzungen oder Änderungen bestehender Gesetze und Gepflogenheiten auf diesen Gebieten im Wege der Gesetzgebung erforderlich sind.“34 * Diese Äußerung stellt ihrem Wesen nach eine Erklärung, nicht aber einen Vorbehalt dar. Dies ist zu betonen, weil die juristische Wirkung beider Instrumente unterschiedlich ist und im GERD verschiedentlich Verwechslungen erfolgten.33 Ein Vorbehalt hätte zu Art. 4 der Antirassismus-Konvention ohnehin nicht erklärt werden können, da gemäß Art. 19 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 196936 Vorbehalte, die mit dem Zweck eines Vertrags unvereinbar sind, unzulässig sind. Demzufolge ist auch Großbritannien voll und ganz an die Verpflichtungen des Art. 4 der Antirassismus-Konvention gebunden; bestimmte Ansätze in der britischen Gesetzgebung deuten auch darauf hin, daß man sich dessen bewußt ist. So erfolgte im Zusammenhang mit dem Race Relations Act von 1976 eine Straffung des Verbots zur Aufreizung von Rassenhaß im Public Order Act von 1936. Dabei sehen es die britischen Behörden als großen Erfolg an, daß nunmehr im Fall der Rassenhetze nicht mehr der Nachweis des subjektiven Vorsatzes zu erbringen ist, sondern der objektive Tatbestand strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet.37 Als das CERD jedoch um nähere Informationen über dieses Verfahren ersuchte, zog sich der britische Vertreter auf den unrichtigen Standpunkt zurück, sein Land habe zu Art. 4 einen „Vorbehalt“ erklärt.38 Auch bei der Diskussion des letzten britischen Berichts im CERD wurde wiederum festgestellt, daß der Erfüllungsstand dieser Konventionsbestimmung in Großbritannien unbefriedigend ist.39 Ähnlich verhält es sich mit dem Verbot rassistischer Organisationen. Einerseits erkennt die britische Regierung an, daß es solche Organisationen in ihrem Land gibt, andererseits unternimmt sie nichts, um diese Organisationen den Festlegungen des Art. 4 Buchst, b der Konvention entsprechend zu verbieten und ihre Mitglieder zu bestrafen. Dieser Widerspruch kommt z. B. in der Äußerung des Vertreters Großbritanniens anläßlich der Diskussion des 4. Berichts vor dem CERD zum Ausdruck: „Er stellte fest, daß das, was als rassistische Organisationen bezeichnet werden könnte, wie die .National Socialist Movement* und die .National Front*, keine wesentliche Unterstützung habe. Sie existierten, weil es schwierig sei, ihre Unterdrückung mit der Redefreiheit Und Demokratie in Einklang zu bringen, aber sie seien unter ständiger Beobachtung.“40 Der Widerspruch dieser Argumentation liegt auf der Hand: zum einen wird die konventionswidrige Duldung rassistischer und faschistischer Organisationen damit begründet, daß sie ohnehin keinen Zulauf hätten, während zum anderen ihr Verbot angeblich ohnehin nicht mit der Freiheit der Meinungsäußerung zu vereinbaren sei. Heute existieren in Großbritannien bereits über 175 faschistische und rechtsextremistische Gruppierungen. Bei den letzten Unterhauswahlen (1979) gewannen sie zwar kein Mandat, aber immerhin 191 000 Stimmen. Ihr Einfluß auf die Öffentlichkeit ist wesentlich größer, denn der Neofaschismus ist zu einem ständigen Faktor im Land geworden. Während sich die britische Regierung gegenüber den Neofaschisten begünstigend verhält haben sie doch zu;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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