Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 44 (NJ DDR 1981, S. 44); 44 Neue Justiz 1/81 Auf die am 1. Januar 1976 noch offene Darlehnssumme können also für die folgende Zeit nur noch Zinsen in dieser Höhe verlangt und zuerkannt werden. Eine ausdrückliche andere Regelung sieht § 6 Abs. 1 EGZGB lediglich hinsichtlich Grundstücksbelastungen vor. Danach können, solange nicht nach Inkrafttreten des ZGB durch Vertrag ein solches Recht übertragen oder in anderer Weise darüber verfügt wird (vgl. dazu OG, Urteil vom 11. April 1980 - 2 OZK 9/80 - [NJ 1980, Heft 6, S. 284]), z. B. Hypothekenzinsen nach wie vor in der vereinbarten Höhe gefordert werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Einigung, die erkennbar von einer Zinsverpflichtung in Höhe von 6 Prozent auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1976 ausgeht, widerspricht somit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts. Sie hätte daher vom Kreisgericht nicht durch Aufnahme in das Protokoll bestätigt werden dürfen (§ 46 Abs. 1 ZPO). Die Einigung war daher aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung wird vom Kreisgericht zu prüfen sein, ob dem Kläger bei Zugrundelegung der zulässigen Zinssätze noch Forderungen zustehen oder ob die Verklagten ihrer Verpflichtung aus dem Darlehnsvertrag in vollem Umfang bereits nachgekommen sind. § 409 ZGB. Hat das Gericht über die Erstattung von Nachlaßverbindlichkeiten zu entscheiden, dann muß aus dem Urteilsspruch ersichtlich sein, daß dafür lediglich der Nachlaß haftet. OG, Urteil vom 23. September 1980 - 2 OZK 36/80. Die Verklagte ist die testamentarische Alleinerbin der Frau Z. Mit der Behauptung, daß sie der Erblasserin einen Betrag von 4 000 M geliehen habe, forderte die Klägerin unter Vorlage eines schriftlichen Darlehnsvertrags von der Verklagten die Rückzahlung des Darlehns. Die Verklagte hat die Darlehnshingabe bestritten. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, an die Klägerin 4 000 M zu zahlen. Es hat nach Beiziehung eines Schriftsachverständigengutachtens und durch Zeugenvernehmung festgestellt, daß der Darlehnsvertrag weder gefälscht noch erschlichen worden sei. Die Verklagte sei daher als Erbin der Darlehnsnehmerin zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet. Mit ihrer Berufung hat die Verklagte hilfsweise geltend gemacht, daß die Haftung auf den Nachlaß beschränkt sei. Der Nachlaßwert betrüge lediglich etwa 2 000 M. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Verklagten als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: (Es wird zunächst ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet nicht gegeben waren.) Die Feststellung des Kreisgerichts, daß zwischen der Klägerin und der Erblasserin ein Darlehnsverhältnis begründet worden sei, ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen. Davon ist in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht auszugehen. Dagegen ist seine Auffassung, das Kreisgericht sei nicht verpflichtet gewesen, bei seiner Entscheidung die Beschränkung der Haftung der Verklagten auf den Nachlaß zu berücksichtigen (§ 409 ZGB), weil sie bei der Vollstreckung die Erschöpfung des Nachlasses durch einen Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO geltend machen könne, unzutreffend. Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, daß nach dieser Rechtsvorschrift die Vollstreckung nur dann für unzulässig zu erklären ist, wenn der Anspruch aus Gründen nicht mehr besteht, die nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien eingetreten sind und durch Rechtsmittel nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Die Verklagte hat aber von Anfang an gemäß § 409 ZGB nur mit dem Nachlaß gehaftet, so daß sie sich darauf bereits im Verfahren berufen konnte und mit dem Rechtsmittel auch berufen hat. Selbst wenn die Verklagte nicht auf diese Haftungsbeschränkung hingewiesen hätte, hätte das Kreisgericht die kraft Gesetzes eingetretene Beschränkung zu beachten gehabt. Für eine Anwendung des § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wäre somit bei einer Vollstreckung aus dem Urteil des Kreisgerichts für diesen Fall kein Raum. Aus diesem Grund hat das Oberste Gericht mit Urteil vom 15. Mai 1979 (NJ 1979, Heft 10, S. 466) ausdrücklich klargestellt, daß bei einer Entscheidung über Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Urteilsspruch ersichtlich sein muß, daß diese Verbindlichkeiten lediglich aus dem Nachlaß zu erfüllen sind. Damit stimmen auch die Ausführungen von K. Hundeshagen (NJ 1979, Heft 6, S. 273) überein. Die Entscheidung des Kreisgerichts entspricht somit im Hinblick auf das Erfordernis der Haftungsbeschränkung nicht der Rechtslage. Das Bezirksgericht durfte deshalb das dagegen eingelegte Rechtsmittel nicht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abweisen. Es hätte vielmehr über die Berufung verhandeln, sich unter Erläuterung der Rechtslage um die Einigung der Prozeßparteien bemühen und ggf. das Urteil des Kreisgerichts entsprechend ändern müssen. Das wird das Bezirksgericht nachzuholen haben. § 12 Abs. 3 der VO über die Wahrung der Aufführungsund Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik (AWA-VO) vom 17. März 1955 (GBl. I Nr. 37 S. 313); §§ 330 ff. ZGB. Zur rechtlichen Beurteilung von Schadenersatzansprüchen, die wegen der unberechtigten mechanischen Vervielfältigung und des Vertriebs von Xonbandkassetten erhoben werden. BG Leipzig, Urteil vom 4. Mai 1979 4 BZP 8/79. Der Verklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Überspielen von Schallplatten 135 Tonbandkassetten C 60 und 50 Kassetten C 90 mechanisch vervielfältigt und im Wege des Vertriebs über Angebotslisten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne im Besitz des Rechts zur mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung zu sein. Die Klägerin, die nach der VO über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik AWA-VO vom 17. März 1955 (GBl. I Nr. 37 S. 313) für das Gebiet der DDR die Aufführungsrechte sowie die Rechte an der mechanischen Vervielfältigung von Werken der Musik wahrzunehmen hat und berechtigt ist, Forderungen gegen Urheberrechtsverletzer geltend zu machen, hat Klage erhoben und unter Berufung auf das Preiskarteiblatt Nr. 126/76 des Ministeriums für Kultur die doppelte Vervielfältigungsgebühr in Höhe von 5 040 M als Schadenersatz nebst 4 Prozent Zinsen geltend gemacht. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt, soweit mehr als 900 M verlangt werden. Er hat eingewandt, daß eine Verdoppelung der Gebühr gemäß § 12 Abs. 3 AWA-VO nicht gerechtfertigt sei, weil eine böswillige Gebührenpflichtverletzung nicht Vorgelegen habe. Die Klage hatte Erfolg. Aus der Begründung: Da laut Preiskarteiblatt 126/76 des Ministeriums für Kultur für nicht serienmäßig hergestellte Tonbänder der gewerblichen Tonstudios und anderer Hersteller 0,20 M je angefangener Spieldauerminute für jede Aufnahme und Kopie in Ansatz zu bringen sind, beträgt die an sich fällige und vom Verklagten zu entrichtende Vervielfältigungsgebühr je Kassette C60 12 M und je Kassette C90 18 M, insgesamt also 2 520 M. Soweit sich der Verklagte gegen die gemäß § 12 Abs. 3 AWA-VO vorgesehene Verdoppelung der Gebühr als Schadenersatz wendet, ist im Hinblick auf das Inkrafttreten des ZGB zunächst grundsätzlich die Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschrift zu prüfen (§13 Abs. 1 und 2 EGZGB).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr entwichen die Verhafteten Hans-Bodo und Klaus-Oürgen aus einer Untersuchungshaftanstalt.

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