Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 372 (NJ DDR 1981, S. 372); 372 Neue Justiz 8/81 Stimmung). Hier muß nicht auf die veränderte Rechtslage hingewiesen werden, zumal ja in solchen Fällen auch schon in Anklage und Eröffnungsbeschluß beide Tatbestände bzw. Tatbestandsalternativen enthalten sind. Hinweis auf veränderte Rechtslage im Rechtsmittelverfahren Übereinstimmung besteht darin, daß der Hinweis auf veränderte Rechtslage nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren gegeben werden kann.3 Aus der Hinweismöglichkeit des Rechtsmittelgerichts wurde teilweise die Auffassung abgeleitet, daß es genüge, den Angeklagten mit der Ladung zum Termin gleichzeitig auch auf die eventuelle Anwendung einer anderen Strafrechtsnorm hinzuweisen und diese in dem Anschreiben zu nennen. Damit wird das unveröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts vom 22. Juli 1980 5 OSB 36/80 unvollständig bzw. unrichtig interpretiert. Das Oberste Gericht hatte in dieser Sache zunächst zu prüfen, ob zwischen dem von Anklage, Eröffnungsbeschluß und Hauptverhandlung mit Urteil des erstinstanzlichen Gerichts erfaßten Prozeßgegenstand (hier: Tötung eines anderen durch körperliche Gewalteinwirkung) Identität besteht, wie es gemäß § 241 Abs. 2 StPO gefordert wird. Danach wurde festgestellt, daß das Recht auf Verteidigung nicht dadurch verletzt wird, wenn dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erster Instanz kein ausdrücklicher, d. h. mündlicher Hinweis auf veränderte Rechtslage gegeben wurde. Zwar sei ein solcher Hinweis notwendig, wenn ein anderer als der im Eröffnungsbeschluß genannte Straftatbestand angewandt werden soll (§ 241 Abs. 3 StPO). Weiter wird ausgeführt: „Das bedeutet jedoch keinesfalls, daß der gesetzlichen Forderung, über die mögliche Änderung der Rechtslage zu unterrichten, allein durch einen solchen Hinweis in der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden kann. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen und zu verhindern, daß der Angeklagte erst aus dem Urteil die gegenüber dem Eröffnungsbeschluß geänderte rechtliche Beurteilung der ihm zur Last gelegten Handlung erfährt. Diesem Anliegen des Gesetzes wird aber vollauf durch ein zurückverweisendes Kassations- oder Rechtsmittelurteil Rechnung getragen, mit welchem eine vom bisherigen Rechtsstandpunkt abweichende Rechtsauffassung vertreten wird. Auch in einem derartigen Fall besteht die ausreichende Möglichkeit, sich mit der veränderten Rechtslage vertraut zu machen. Hierzu steht dem Angeklagten außerdem zumeist eine längere Zeit als nach einem Hinweis gemäß § 236 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zur Verfügung, so daß er sich sogar in einer vorteilhafteren Verteidigungsposition befindet.“ Daraus ergibt sich, daß ein Hinweis gemäß § 236 StPO nicht nur während der Beweisaufnahme gegeben werden darf, wenngleich dies die Regel bleiben wird.4 Das Gesetz verlangt vielmehr, daß dies „in der Hauptverhandlung“ zu geschehen hat, und diese endet bekanntlich mit der Verkündung einer Entscheidung (§ 240 Abs. 2 StPO). Belehrung über die Rechte bei veränderter Rechtslage Das Gericht muß darauf achten, daß dem Angeklagten alle Rechte erklärt und gesichert werden, insbesondere das Recht, eine Unterbrechung oder eine neu anzuberaunaende Hauptverhandlung zu verlangen. Der Angeklagte und die anderen in § 236 Abs. 2 StPO genannten Verfahrensbeteiligten sind auf dieses Recht hinzuweisen. Daraus ergibt sich die besondere Verpflichtung, diese Belehrungen auch eindeutig in der Akte nachzuweisen. Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichts läßt aber nicht die Schlußfolgerung zu, daß auch irgendeine andere Form der Belehrung ausreicht, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Deshalb bestehen gegen solche Praktiken, mit einer Terminsladung oder Benach- richtigung andere Straftatbestände mitzuteilen, erhebliche Bedenken. Erstens können derartige „Hinweise“ nicht ausführlich sein. Sie unterscheiden sich insofern völlig von einem Rechtsmittel- oder Kassationsurteil, das sich mit der neuen bzw. geänderten Rechtslage ausführlich auseinandersetzt und ggf. sogar das nachgeordnete Instanzgericht anweist, nach einer bestimmten anderen Strafrechtsnorm zu verurteilen. Zweitens und auch das ergibt sich aus dem Urteil des Obersten Gerichts genügt nicht jedes Kassations- oder Rechtsmittelurteil, das sich mit anderen Straftatbeständen in irgendeiner Weise beschäftigt, den Anforderungen des § 236 StPO. Es wird ausdrücklich von jenen Fällen gesprochen, in denen eine abweichende Rechtsauffassung vertreten wird. Aber auch da wird es notwendig sein, den Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung nochmals auf seine Rechte hinzuweisen, damit er Stellung nehmen und Anträge Vorbringen kann. Allerdings dürfte unter diesen Umständen ein Antrag auf Unterbrechung oder Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung keinen Erfolg haben, weil die veränderte Rechts- und Sachlage rechtzeitig bekannt ist, so daß es keiner besonderen Vorbereitung bedarf. Im übrigen vertritt das Oberste Gericht den Standpunkt, daß der Hinweis auf veränderte Rechtslage nicht nur dem Angeklagten persönlich gegeben werden kann. Besonders in Rechtsmittelverfahren tritt an seine Stelle der Verteidiger, der im Rahmen seiner Bevollmächtigung alle die Strafsache betreffenden Prozeßhandlungen vornehmen kann. Ist der Angeklagte nicht anwesend, wird deshalb der Verteidiger auf veränderte Rechtslage hingewiesen und kann Erklärungen für den Angeklagten abgeben. RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht 1 Vgl. u. a. H. Neumann, „Wann bedarf es eines Hinweises auf veränderte Rechtslage nach § 236 StPO?“, NJ 1969, Heft 20, S. 644 f.: Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar, Berlin 1968, S. 273 f. 2 Vgl. OG, Urteil vom 25. April 1975 - 2 b Ust 47/74 - (NJ 1975, Heft 16, S. 491; OGSt Bd. 16 S. 156). 3 Vgl. OG, Urteil vom 16. April 1969 - 5 Ust 12/69 - (NJ 1969, Heft 22, S. 712; OGSt Bd. 10 S. 292). 4 Insofern wird der im Lehrkommentar Strafprozeßrecht der DDR (a. a. O.) vertretenen Auffassung, der Hinweis auf veränderte Rechtslage müsse vom Vorsitzenden des Gerichts mündlich innerhalb der Beweisaufnahme erfolgen, in der Praxis des Obersten Gerichts nicht gefolgt. Entscheidend ist, daß der Hinweis vom Gericht und nicht von anderen Verfahrensbeteiligten - innerhalb der Hauptverhandlung gegeben wird. Neuerscheinung im Akademie-Verlag Berlin Prof. Dr. Imre Szabö: Karl Marx und das Recht Schriftenreihe „Staats- und rechtstheoretische Studien“, Heft 10; 128 Seiten; EVP (DDR): 9,50 M Der Autor, Direktor des Instituts für Staat und Recht der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, legt In zehn Vorträgen dar, wie sich Marx mit dem Recht beschäftigt hat, wie er sich ihm von verschiedenen Seiten her näherte, wie er innerhalb der gesellschaftlichen Erscheinungen auch das Recht behandelte. In den Vorträgen werden, beginnend bei der Entwicklung des Rechtsdenkens des Jurastudenten Marx, die Hauptwerke in Ihren rechtlichen Bezügen analysiert: Artikel In der „Rheinischen Zeitung“, die „Kritik des Hegelschen Staatsrechts", „Zur Judenfrage“, „Die deutsche Ideologie", „ökonomisch-philosophische Manuskripte aus dem Jahre 1844", „Das Elend der Philosophie", das „Manifest der Kommunistischen Partei", „Die Klassenkämpfe In Frankreich 1848 bis 1850“, „Der achtzehnte Bru-maire des Louis Bonaparte“, „Das Kapital", „Der Bürgerkrieg In Frankreich", die „Kritik des Gothaer Programms". Dabei kam es Szabo vor allem darauf an, die marxistische Theorie als Gesellschaftstheorle und die marxistische Rechtstheorie als -soziologische Theorie abzuhandeln. Das Ziel der Vorträge besteht darin, den ungeheuren Reichtum der Marxschen Gedanken zu erschließen und die Aufmerksamkeit auch auf manche weniger bekannten Feststellungen von Marx zum Recht zu lenken.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 372 (NJ DDR 1981, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 372 (NJ DDR 1981, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen unverzüglich zu melden sowie umfassend aufzuklären und zu überprüfen. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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