Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 299 (NJ DDR 1981, S. 299); Neue Justiz 7/81 299 zistische, faschistische und neonazistische Ideologien und Praktiken, geht aber inhaltlich weiter als die Resolution 35/200: 1. Sie richtet an alle Staaten die Aufforderung, ausgehend von der „Gefährdung demokratischer Institutionen“ durch diese Ideologien und Praktiken, Maßnahmen mit dem Ziel zu erörtern, sie zu verbieten oder solche Aktivitäten und Gruppen in anderer Weise abzuschrecken. 2. Sie ruft alle internationalen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen auf, antifaschistische Maßnahmen zu ergreifen oder solche zu verstärken. 3. Sie wendet sich an alle Staaten mit dem Appell, sich im Sinne konkreter antifaschistischer Maßnahmen einer Reihe menschenrechtlicher Konventionen der Vereinten Nationen, darunter den beiden Konventionen von 1966 sowie der Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens, anzuschließen, soweit sie dies noch nicht getan haben. 4. Sie legt fest, daß die Frage des Kampfes gegen den Faschismus auf der 38. Tagung der UN-Menschenrechts-kommission erneut zu behandeln ist, wobei die „Möglichkeit der Ausarbeitung eines Deklarationsentwurfs“ beraten werden soll. Die zuletzt genannte Festlegung ist sowohl für die weitere Erörterung der Problematik in der UNO als auch für die völkerrechtliche Ausregelung und Kodifizierung des Verbots von Faschismus, Nazismus und Neonazismus von größter Bedeutung. Mit ihrer Verwirklichung würde ein Schritt vollzogen, der in den Nachkriegsjahren im Ergebnis des von den USA in die UNO getragenen kalten Krieges und des damals herrschenden Kräfteverhältnisses nicht mehr möglich war, der andererseits aber längst wieder fällig ist. Imperialistische Obstruktionspolitik gegen die Antifaschismus-Resolutionen Unbeschadet der Tatsache, daß mit den Resolutionen 35/200 und 3 (XXXVII) das völkerrechtliche Verbot des Faschismus allgemein akzeptiert wurde, verlief der Prozeß der Durchsetzung dieser beiden Resolutionen für die sozialistischen Staaten und die sie in dieser Frage voll unterstützenden nationalbefreiten Staaten nicht komplikationslos. Die Westmächte setzten dem Projekt Widerstand verschiedenster Art entgegen. Das betrifft vor allem die konkrete Festlegung antifaschistischer Maßnahmen, durch die sie sich offenbar nicht binden lassen wollten. Das Entgegenkommen der 16 Koautoren der Resolution 35/200, einige westliche Abänderungsvorschläge zu berücksichtigen, wurde mit immer neuen Forderungen und Widerständen beantwortet. Ausdruck dessen ist die Abstimmungsprozedur im 3. Komitee der UN-Vollversammlung, die sich infolge der von westlichen Staaten geforderten 20 Einzelabstimmungen über sechs Stunden hinzog, ohne daß den imperialistischen Staaten substantielle Abstriche an der Resolution gelungen wären. Auch in der UN-Menschenrechtskommission gab es noch während des Abstimmungsprozesses Vorstöße imperialistischer Staaten, einzelne Festlegungen wie z. B. die Ausarbeitung einer Deklaration gegen Faschismus zu Fall zu bringen. Sie endeten aber allesamt mit einer Niederlage für ihre Initiatoren. Sowohl im 3. Komitee als auch in der Menschenrechtskommission waren die Aktivitäten imperialistischer Staaten hauptsächlich auf eine Verwässerung der DDR-Initia-tive gerichtet. Großbritannien und die USA diffamierten sie zudem als „Propaganda des sozialistischen Blocks“ und als „Kampagne gegen bestimmte Länder“. In der UN-Vollversammlung fiel auf, daß sich Staaten wie Frankreich und Schweden nicht an derartigen Attacken beteiligten, sondern die Rechtmäßigkeit der DDR-Initiative bekräftigten. Einer der am meisten strapazierten Tricks führender imperialistischem Mächte, um das Resolutionsprojekt zu unterlaufen, war die Berufung auf die sog. Totalitarismus-Doktrin. Diese zielt darauf ab,, die standhaftesten Kämpfer gegen den Faschismus, die Kommunisten, unter krasser Verfälschung der historischen Tatsachen mit den Faschisten gleichzusetzen. Mit der Behauptung, zwischen Faschismus und Kommunismus bestünde eine Wesensgleichheit, soll der Kommunismus diskreditiert und der Kampf gegen ihn legitimiert werden. Diesen untauglichen Versuch unternahm z. B. die BRD in der UN-Menschenrechtskommission, wo sie sich als Streiter gegen „Erscheinungen des Totalitarismus von rechts und links“ ausgab. Einen ähnlichen Versuch hatte die BRD-Regierung bereits in früheren Jahren gestartet und war in der UNO auf Empörung und entschiedenen Widerstand gestoßen.15 Im übrigen war der BRD-Vertreter bestrebt, den Niedergang der NPD als Überwindung des Neonazismus in seinem Land darzustellen. * Mit der Faschismus-Debatte in der UNO wurde eine höchst aktuelle internationale Thematik erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Faschismus und Neofaschismus sind keine inneren Angelegenheiten der Staaten. Als gefährlichste Äußerung imperialistischer Politik bedrohen sie den Weltfrieden und die internationale Sicherheit und verlangen deshalb unverzügliche und wirksame Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft. Die DDR-Initiative dazu ist von der Erkenntnis getragen: Wer den Frieden will, darf dem Faschismus keinen Raum geben. Daß diese Initiative letzten Endes erfolgreich war, kündet von der Fähigkeit der Vereinten Nationen, den Verpflichtungen aus der UN-Charta auch unter den Bedingungen verstärkter Attacken der Entspannungsgegner Rechnung zu tragen. . 1 So schrieb z. B. die BRD-Zeitung „Frankfurter Rundschau“ vom 1. April 1980: „Die militanten neofaschistischen Gruppen haben einen erheblichen Anstieg - zu verzeichnen, der harte Kern des Rechtsextremismus ist aktiver geworden.“ 2 ND vom 27./28. September 1980, S. 7. 3 Hierauf wird weiter unten näher eingegangen. 4 Die Koautoren der Resolution waren: Afghanistan, Angola, Benin, Bulgarien, CSSR, Kongo, Kuba, Laos, Mogambique, Polen, Seychellen, Simbabwe, Ukrainische SSR, Ungarn und Vietnam. 5 Vgl. Hierzu H. Gruber, Die Herausbildung des völkerrechtlichen Nazismusverbots und der Kampf in den Vereinten Nationen um seine Durchsetzung und Konkretisierung, Diss., Halle 1970. 6 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 14 f. 7 Dazu ausführlich: S. Ullrich, „Neonazismus in der BRD“, IPW-Berichte 1980, Heft 11. S. 41 ff. 8 Veröffentlicht in: UNO-Bilanz 1967/68, Berlin 1968, S. 156 f. 9 Veröffentlicht in: UNO-Bilanz 1968 69, Berlin 1969, S. 222 f. 10 Veröffentlicht in: UNO-Bilanz 1970/71 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1/1971), S. 182. 11 Vgl. dazu B. Graefrath, „Verwirklichung der Menschenrechte fordert Kampf gegen Nazismus“, in: UNO-Bilanz 1968/69, a. a. O., S. 153 ff. 12 Zum Inhalt dieser Resolution vgl. R. Frambach/H. Gruber, „UNO gegen imperialistische Menschenrechtsverletzungen“, NJ 1980, Heft 11, S. 490. 13 Veröffentlicht in: Schriften und Informationen des DDR-Komi-tees für Menschenrechte 1978, Heft 1, S. 51 ff. 14 Vgl. UN-Doc. E/CN. 4/L. 1560/Add. 6, S. 5. 15 Vgl. UN-Doc. A/8056. Im Staatsverlag der DDR erschien: Autorenkollektiv: Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie (Lehrbuch) Herausgeber: Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR 3., bearbeitete Auflage, 672 Seiten; EVP (DDR): 31 M Seit dem Erscheinen der 1. Auflage im Jahre 1975 (vgl. die Rezension in NJ 1975, Heft 20, S. 591 ff.) haben sich wichtige Entwicklungen auf dem Gebiet des Staates und Rechts vollzogen, die eine gründliche Überarbeitung dieses Lehrbuchs erforderten. Zugleich wurden die Auseinandersetzungen mit der imperialistischen Staats- und Rechtsideologie schärfer und differenzierter. Daraus ergeben sich für die marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie neue Aufgaben und Untersuchungsfelder. Die vorliegende 3. Auflage stützt sich auf neue Forschungsergebnisse und Erkenntnisse sowohl der Staats- und Rechtstheorie als auch der juristischen Zweigwissenschaften.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 299 (NJ DDR 1981, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 299 (NJ DDR 1981, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu veranlassen. Bereits in diesem Stadium kommt es darauf an, einen weiteren subversiven Mißbrauch Bugendlicher sowie seine Ausweitung zu verhindern und weitergehende gesellschaftsschädigende Auswirkungen abzuwenden.

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